Beschlussvorlage - 2014/BV/0303

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft beschließt die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der öffentlichen Feuerwehren der Hansestadt Rostock (Anlage 1).

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Beschlussvorschriften:

§ 22 Abs. 3 Kommunalverfassung M-V vom 13.07.2011

 

bereits gefasste Beschlüsse:

Beschluss der Bürgerschaft Nr. 1442/54/1998 vom 28.01.1998

 

Sachverhalt:

 

Das Oberverwaltungsgericht Greifswald gab am 30.11.2011 das Urteil 1 L 93/08 zur Kalkulation der Feuerwehrgebühren heraus. In dem Urteil geht es um die Kalkulation der Gebühren in Gebührensatzungen der öffentlichen Feuerwehren, speziell der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinden Lanken-Granitz und Binz. Das Oberverwaltungsgericht erklärte in diesem Urteil, dass nur die Kosten des konkreten Einsatzes berücksichtigt werden dürfen. In der Ermittlung der Vorhaltekosten sei zu berücksichtigen, dass sie einen eigenständigen Kostenerstattungsanspruch enthalten. Dieses bedeutet, dass ein vollständiger Rückgriff auf die Bestimmung für die Kalkulation einer Benutzungsgebühr in § 6 KAG M-V ausgeschlossen ist.

 

Es werden die Jahresstunden (8760 Stunden) und nicht mehr wie üblich die Jahreseinsatzstunden herangezogen. Die so genannten Vorhaltekosten können nur Berücksichtigung finden, als sie zum Werteverbrauch zählen, der konkret mit der Leistungserbringung des einzelnen Feuerwehreinsatzes verbunden ist. Die Abrechnungen der jeweiligen Feuerwehreinsätze haben zudem minutengenau zu erfolgen.


Das Oberverwaltungsgericht erklärte die Feuerwehrgebührensatzungen der Gemeinden Lanken-Granitz und Binz insgesamt für unwirksam.

 

Auf Grund der langen Laufzeit der bereits im Jahr 1998 beschlossenen und 2002 geänderten Satzung und des Urteils des Oberverwaltungsgerichtes Greifswald vom 30.11.2011, welches die Kalkulation der Gebührensätze in Feuerwehrgebührensatzungen zweier Gemeinden in M-V zum Gegenstand hatte, stellte das Brandschutz- und Rettungsamt der Hansestadt Rostock fest, dass dringender Überarbeitungsbedarf bestand und neue Gebühren kalkuliert werden müssen.

 

Die Gebühren für Brandsicherheitswachen werden auf der Grundlage dieser Satzung berechnet.

 

Für die neue Satzung zur Regelung des Kostenersatzes der öffentlichen Feuerwehren der Hansestadt Rostock wurden für die Kalkulation sämtliche Produktkonten für das Produkt 12601 Brandschutz berücksichtigt und die jeweilige Position verteilt oder umgelegt.

 

Einbezogen wurden alle im Bestand und in Nutzung befindlichen Fahrzeuge der Feuerwehr der Hansestadt Rostock.

 

Für die Kalkulation des Kostenersatzes der öffentlichen Feuerwehren der Hansestadt Rostock wurden als Grundlage die Aufwendungen des bereits abgeschlossenen Haushaltsjahres 2013 berücksichtigt. Da es sich um eine Prognosekalkulation handelt, wurden die Haushaltsansätze für die Jahre 2014-2016 eingearbeitet. 

 

Ermittlung der Personalkosten:

Für die Ermittlung der Personalkosten wurden die gesamten Personalkosten sowie Personalnebenkosten (einschließlich Versorgungszuschläge, Beihilfe und Sozialleistungen) berücksichtigt. Es erfolgte eine Umlegung nach KGST. Das bedeutet, dass bei der Berechnung 201,19 Nettoarbeitstage pro Jahr ermittelt und mit den im Stellenplan befindlichen Stellen gerechnet werden.

 

Einsatzbezogene Sachkosten:

Alle einsatzbezogenen anfallenden Sachkosten für Schaummittel, Ölbindemittel usw. werden in voller Höhe des jeweiligen Kaufpreises berechnet.

 

Mit der Neukalkulation der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der öffentlichen Feuerwehren der Hansestadt Rostock infolge der Vorgaben des Urteils des Oberverwaltungsgerichtes Greifswald vom 30. November 2011 werden die Gebührensätze und damit die Einnahmen der Hansestadt Rostock aus der Gebührensatzung geringer. Dies resultiert aus der Veränderung bezüglich der nunmehr zu berücksichtigenden tatsächlichen Jahresstunden gegenüber den jeweiligen Jahreseinsatzstunden.

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Teilhaushalt: 37

Produkt: 12601                                                        Bezeichnung: Brandschutz

Investitionsmaßnahme Nr.: -                                          Bezeichnung: -


Haushalts-jahr

Konto / Bezeichnung

Ergebnishaushalt

 

Finanzhaushalt

 

 

Erträge

Auf-

wendungen

Ein-zahlungen

Aus-zahlungen

2015

12601.43220001 Benutzungsentgelte

16.100,00

-

16.100,00

-

2016

12601.43220001 Benutzungsentgelte

16.100,00

-

16.100,00

-

2017

12601.43220001 Benutzungsentgelte

16.100,00

-

16.100,00

-

2018

12601.43220001 Benutzungsentgelte

16.100,00

-

16.100,00

-

 

Bezug zum Haushaltssicherungskonzept: keinen

 

 

 

 

 

 

Roland Methling

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

12.03.2015 - Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

25.03.2015 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen