Beschlussvorlage - 2018/BV/3983
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 06.11.2018
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Finanzverwaltungsamt (vor 31.10.2018)
- Beteiligt:
- Hauptamt; Zentrale Steuerung; Rechtsamt
- Fed. Senator/in:
- S 2, Dr. Chris Müller-von Wrycz Rekowski
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Vorberatung
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01.11.2018
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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14.11.2018
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Beschlussvorschriften:
§§ 5 Abs. 1, 22 Abs. 3 Nr. 6 der KV M-V und §§ 1-3 KAG M-V
bereits gefasste Beschlüsse:
Beschluss-Nr. 0965/07-BV
Beschluss-Nr. 2012/BV/3887
Beschluss-Nr. 2013/BV/4780
Sachverhalt:
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die die über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfes hinausgehende Verwendung von Einkommen und Vermögen erfassen soll. Die Hundehaltung stellt einen besteuerbaren Aufwand dar.
Aufgrund der den Gemeinden durch das Land Mecklenburg-Vorpommern in den §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erteilten Satzungskompetenz über die örtlichen Aufwand- und Verbrauchssteuern ist die Hanse- und Universitätsstadt Rostock berechtigt, eine Hundesteuer zu erheben.
Gegenwärtig wird die Hundesteuer auf der Grundlage der Satzung der Hansestadt Rostock vom 10.12.2007, der Ersten Satzung zur Änderung der Satzung vom 17.10.2012 sowie der Zweiten Satzung zur Änderung der Satzung vom 25.10.2013 erhoben.
Durch die Satzungsänderung soll eine gleichmäßigere Besteuerung ermöglicht werden.
Es wird vorgeschlagen, die Befreiungstatbestände des § 7 der Satzung abzuändern.
Die neue Fassung des § 7 soll zusätzlich zur Nr. 1, die Hunde befreit die zur Unterstützung behinderter Personen geeignet sind, um die neue Nr. 2 (zertifizierte Blindenhunde) erweitert werden. Hierbei soll Beachtung finden, dass die Anzahl der steuerbefreiten Blindenhunde nicht begrenzt ist.
Die Ergänzung des Befreiungstatbestandes des § 7 soll eine Steuerbefreiung aller zertifizierten Blindenhunde ermöglichen. Nach aktueller Satzungsregelung kann im Falle der Haltung von mehreren zertifizierten Blindenhunden nur ein Hund von der Steuer befreit werden.
Zusätzlich soll im § 8 Nr. 4 eine Regelung für sogenannte "Versuchshunde" verankert werden.
Der Ermäßigungstatbestand der „Versuchshunde“ hat bisher in der Satzung keine Berücksichtigung gefunden. Die Anzahl der gemeldeten „Versuchshunde“ schwankt zwischen 5 bis 10 Hunde. In regelmäßigen Abständen werden Hunde, die sich zum Zwecke von wissenschaftlichen Untersuchungen in anerkannten wissenschaftlichen Einrichtungen befunden haben, von Privatpersonen übernommen („Versuchshunde“). Die Haftung für eventuelle gesundheitliche Beeinträchtigungen ist in den Übernahmeverträgen ausgeschlossen.
Zusätzlich zu den Befreiungs- und Ermäßigungstatbeständen sollen in den §§ 4 und 12 ergänzenden Regelungen vorgenommen werden. Diese bestehen im Wesentlichen darin, dass eine verspätete Abmeldung erst zum Datum des Eingangs der Abmeldung erfolgt.
Im Zuge der Satzungsänderung wurde ebenfalls der § 14 (Ordnungswidrigkeiten) konkretisiert und als Folge dessen der § 13 der Satzung angepasst.
Die Ordnungswidrigkeiten, welche durch Hundehalter begangen werden können, wurden im § 14 Abs. 1 konkret benannt. Der § 14 Abs. 2 weist auf die Höhe der Geldbuße hin, mit der Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Somit wird eine rechtssichere Grundlage zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Hundesteuer geschaffen.
Die Ordnungswidrigkeiten, welche durch Hundehalter begangen werden können, wurden im § 14 Abs. 1 konkret benannt. Der § 14 Abs. 2 weist auf die Höhe der Geldbuße hin, mit der Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Somit wird eine rechtssichere Grundlage zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Hundesteuer geschaffen.
Finanzielle Auswirkungen:
Aufgrund der Änderungen in der Satzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock über die Erhebung einer Hundesteuer ergeben sich Mehrerträge für den Ergebnishaushalt (40320000) sowie Mehreinzahlungen für den Finanzhaushalt (60320000) ab dem Jahr 2019, in Höhe von ca 5.000,00 EUR.
Teilhaushalt: 90
Produkt:61101Bezeichnung: Steuern
ggf. Investitionsmaßnahme Nr.: -Bezeichnung: -
Haushalts-jahr | Konto / Bezeichnung | Ergebnishaushalt
| Finanzhaushalt | ||
2019 |
| Erträge | Auf- wendungen | Ein-zahlungen | Aus-zahlungen |
| 40320000/ Hundesteuer | 5.000,00 € |
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| 60320000/ Hundesteuer |
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| 5.000,00 € |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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32,4 kB
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2
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(wie Dokument)
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37,7 kB
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