Beschlussvorlage - 2012/BV/3804
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Abfallwirtschaft in der Hansestadt Rostock
(Abfallsatzung - AbfS)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 26.09.2012
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Umweltschutz
- Beteiligt:
- Hauptverwaltungsamt; Amt für Management und Controlling; Finanzverwaltungsamt (vor 31.10.2018); Rechtsamt
- Fed. Senator/in:
- S 4, Holger Matthäus
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung
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Vorberatung
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25.10.2012
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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07.11.2012
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Beschlussvorschriften:
§ 22 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777)
bereits gefasste Beschlüsse:
- 0703/05-BV
- 0803/06-BV
- 0520/08-BV
Sachverhalt:
Die Neufassung der Abfallsatzung greift im Wesentlichen auf den bisherigen Satzungstext zurück und berücksichtigt aktuelle rechtliche Entwicklungen sowie Erfahrungen aus dem Vollzug der Abfallsatzung.
Folgende Änderungen wurden vorgenommen:
1. Das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) trat mit Wirkung vom 01. Juni 2012 in Kraft. Kern des KrWG ist die neue fünfstufige Abfallhierarchie (§ 6 KrWG), die sich im geänderten §1 Abs. 1 der Abfallsatzung widerspiegelt.
2. Die Absätze 2 und 3 des §4 wurden in Anlehnung an das neue KrWG zusammengefasst. Die nachfolgende Nummerierung hat sich entsprechend geändert.
3. § 4 Abs. 5 wurde neu gefasst, insbesondere wurde die Formulierung nicht selbst transportiert werden gestrichen, da es dem Abfallbesitzer möglich sein muss Abfälle zu den Rücknahmesystemen, wie z. Bsp. Glascontainer, zu transportieren.
4. Im §11 Abs. 4 wurde die Formulierung zeitlich begrenzt gestrichen, da bei einigen
Grundstücken, aufgrund baulicher und anderer erheblicher Gründe die Aufstellung von festen Abfallbehältern nicht möglich ist und diese dann dauerhaft mit amtlichen Abfallsäcken entsorgt werden müssen.
5. Der § 12 Abs. 7 wurde dahingehend konkretisiert, dass die Nutzung gemeinsamer Abfallbehälter auf benachbarten Grundstücken, nur auf gemeinschaftlichen Antrag möglich ist.
6. Die Änderung in § 13 Abs. 1 Satz 4 soll verdeutlichen, dass alle Abfallfraktionen von dieser Regelung betroffen sind.
7. § 15 Abs. 1 wurde um den Hinweis ergänzt, dass der Einsatz von Müllpressen, bei der Nutzung der laut Abfallsatzung zugelassenen Erfassungssysteme nicht gestattet ist. Dies ist notwendig, da durch das einpressen der Abfälle sich das jeweilige Behältergewicht erhöhen würde und dies in der derzeitigen Fassung der Abfallgebührensatzung nicht kalkuliert ist.
8. Im § 23 Abs. 1 wurde unter Nr. 12 ein neuer Ordnungswidrigkeitstatbestand aufgenommen, der das Bereitstellen von Sperrmüll und/oder Altgeräten ohne vorherige Anmeldung unter Strafe stellt. Hierdurch kommt es zu einer Verschiebung in der Nummerierung.
9. Der Bußgeldrahmen unter § 23 Abs. 2 wurde auf 1000,00 Euro angehoben und damit an
das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten angeglichen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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120,5 kB
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2
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946,5 kB
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3
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(wie Dokument)
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777,5 kB
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