Beschlussvorlage - 2010/BV/1484
Grunddaten
- Betreff:
-
Bürgerentscheid Erhalt der Kopflindenallee Mühlenstraße, Warnemünde
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 23.12.2010
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Rechtsamt
- Beteiligt:
- Büro des Oberbürgermeisters; Tief- und Hafenbauamt
- Fed. Senator/in:
- OB, Roland Methling
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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02.02.2011
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Beschlussvorschriften: 20 Abs. 5 KV M-V
bereits gefasste Beschlüsse: -
Sachverhalt:
Die Durchführung eines Bürgerentscheids ist mangels hinreichenden Kosten-deckungsvorschlags unzulässig. Die Initiatoren des Bürgerbegehrens haben in ihren Antragslisten und ihrem Antragsschreiben, gerichtet an die Präsidentin der Bürgerschaft, ausgeführt, „der Erhalt der Bäume während der Sanierung in den Jahren 2010 und 2011 (werde) auf keinen Fall teurer, sondern im Gegenteil billiger“. Diese Behauptung ist unzutreffend. Untersuchungen des Fachamtes haben ergeben, dass die Erhaltensvariante allein für die Durchführung der Sanierungen zu einer Kostensteigerung von 110.000,- € (Anlage 1) führte. Folgekosten sind dabei noch nicht berücksichtigt. Bei einer Berücksichtigung auch der Folgekosten würde der Erhalt um mehr als 500.000,- € teurer (Anlage 2). Der innerhalb des Deckungsvorschlages bemühte Vergleich mit den 1995 erfolgten Gehwegsanierungsmaßnahmen in der Laakstraße ist irreführend. Bei der Sanierung eines Gehwegabschnittes in der Laakstraße wurden notwendige Baumerhaltungs-maßnahmen nach neuestem Stand der Technik durchgeführt. Die dort angewandten Verfahren dienten auch zur Erprobung dieser neuen Techniken. Ein Vergleich zwischen den dort angefallenen Kosten und den Kosten unter Wegfall der Bäume wurde nicht vorgenommen. Sowohl Initiatoren als auch Unterstützer sind daher von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Dies führt auch nach der rechtlichen Einschätzung des Innenministeriums zur Unzulässigkeit des Bürgerentscheides mangels hinreichendem Deckungsvorschlags, den die Initiatoren gemäß § 20 Abs. 5 Satz 2 KV M-V zwingend zu unterbreiten hätten.
Die hier in der Begründung überarbeitete Beschlussvorlage
ist dem Innenministerium M-V unter dem 10.12.2010 vorgelegt worden. Am
15.12.2010 hat das Innenministerium M-V mit dem hier beigefügten Schreiben
geantwortet. Das nach der Kommunalverfassung M-V geforderte Benehmen ist mithin
hergestellt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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40,5 kB
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