Beschlussvorlage - 2018/BV/3989
Grunddaten
- Betreff:
-
Bewilligung einer überplanmäßigen Auszahlung im TH 62, Finanzhaushalt 2018, Investitionsmaßnahme 6211402999900399 - Wahrnehmung gesetzlicher Vorkaufsrechte in Höhe von 409.100 EUR
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 04.09.2018
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Kataster-, Vermessungs- und Liegenschaftsamt
- Beteiligt:
- Zentrale Steuerung; Finanzverwaltungsamt (vor 31.10.2018); Amt für Verkehrsanlagen
- Fed. Senator/in:
- OB, Roland Methling
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Finanzausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
20.09.2018
| |||
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss
|
Entscheidung
|
|
|
25.09.2018
|
Beschlussvorschlag:
Die Zustimmung zur überplanmäßigen Auszahlung im Finanzhaushalt 2018 für die Maßnahme 6211402999900399 - Wahrnehmung gesetzlicher Vorkaufsrechte in Höhe von 409.100 EUR wird erteilt.
Die überplanmäßige Auszahlung für die Maßnahme 6211402999900399 - Wahrnehmung gesetzlicher Vorkaufsrechte
in Höhe von 409.100 EUR Produkt 11402 Liegenschaften, Produktkonto: 78511000
wird gedeckt durch Mehreinzahlungen im Produkt 11402: Maßnahme 6211402999900299 - Einnahmen aus Verkauf von unbebauten Grundstücken der HRO - Vermögenszuordnung, Produktkonto 68510001 in Höhe von 268.675,47 EUR und durch Minderauszahlungen im Produkt 54101 Gemeindestraßen Maßnahme 6654101201500320 Sanierung Petribrücke,
BW 101, Straßenbahnteil, Produktkonto 78532000 in Höhe von 140.424,53 EUR.
Beschlussvorschriften: § 50 (1) Kommunalverfassung M-V
§ 6 (4) Hauptsatzung HRO
bereits gefasste Beschlüsse: keine
Sachverhalt:
Der Eigentümer der zu erwerbenden Flächen hat am 13.06.2018 mit einem Dritten einen Grundstückskaufvertrag geschlossen. Vertragsgegenstand der Urkunde sind u. a. Flächen, für die der Gemeinde gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu-steht. Die Flächen liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 10.MI.138 „Ehemalige Neptunwerft“ und sind für öffentliche Zwecke festgesetzt. Das Vorkaufsrecht soll ausgeübt werden.
Der Ankauf der festgesetzten Verkehrsfläche schafft die eigentumsrechtlichen Vorausset-zungen für eine spätere Realisierung der Straße, die für ein funktionsfähiges gebiets-internes Erschließungssystem zwingend erforderlich ist. Die Verbesserung der verkehrs-mäßigen Anbindung der vorhandenen und der geplanten Unternehmen mit Schaffung von zusätzlichen Arbeitsplätzen ist für die Wirtschaftsentwicklung der Stadt von großem öffentlichem Interesse.
Die öffentliche Grünfläche wird für die Wiederherstellung eines zusammenhängenden Grünzuges im Bereich der ehemaligen Kayenmühlengrabenniederung und zur Öffnung des Kayenmühlengrabens mit möglichst naturnaher Ufergestaltung benötigt. Der Bestand des Kayenmühlengrabens, ein Gewässer 2. Ordnung, befindet sich in einer Hauptentwässe-rungsachse und soll hauptsächlich mit der Regenwassererschließung des B-Plangebietes 10.W.63.1 „Wohnen am Werftdreieck“ einer größeren hydrologischen und hydraulischen Bedeutung zukommen. Die Nutzung der Fläche als öffentliche Grünfläche ist mit der Vorflut-funktion untrennbar verbunden.
Der Kaufpreis richtet sich gemäß § 28 Absatz 2 Satz 2 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 464 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches nach den Bestimmungen, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.
Abweichend hiervon kann gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 BauGB die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194 BGB) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren weise deutlich überschreitet. Aus diesem Grund wurde die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens in Auftrag gegeben, dessen Ergebnis gegenwärtig noch nicht vor-liegt. Um die zweimonatige Ausschlussfrist für die Ausübung des Vorkaufsrechtes gemäß
§ 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB einhalten zu können (Fristende am 01.10.2018), wurde der ma-ximal zu zahlende Kaufpreis zugrunde gelegt. Sollte sich nach dem Ergebnis des Ver-kehrswertgutachtens ergeben, dass gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 eine Preislimitierung ge-rechtfertigt ist, wird diese in dem zu erstellenden Ausübungsbescheid zugrunde gelegt, der Kaufpreis dementsprechend reduziert.
Die Dringlichkeit für eine Entscheidung in der Sitzung am 25.09.2018 ergibt sich aus dem Fristablauf für die Wahrnehmung des Vorkaufsrechtes zum 01.10.2018, berechnet gemäß
§ 28 Abs. 2 S. 1 BauGB.
unabweisbar:
Der Erwerb der Flächen ist für die Realisierung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 10.MI.138 „Ehemalige Neptunwerft“ erforderlich. Um die stadtplanerischen Ziele zu sichern und Rechtsnachteile für die Hanse- und Universitätsstadt Rostock zu vermeiden, ist es ge-boten, vom Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen.
unvorhersehbar:
Das gesetzliche Vorkaufsrecht steht der Stadt gemäß § 24 Abs. 1 Nr.1 BauGB beim Verkauf von Grundstücken zu, für die nach einem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist. Die Stadt hat keinen Einfluss darauf, wann Dritte Kaufverträge über Flächen schließen, an denen das gesetzliche Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann.
Finanzielle Auswirkungen:
überplanmäßige Auszahlung
| Nummer | Bezeichnung |
Teilhaushalt | 62 | Kataster-, Vermessungs- und Liegenschaftsamt |
Produkt | 11402 | Liegenschaften |
Produktkonto:
Ergebnishaushalt |
|
|
Finanzhaushalt | 78511000 | Auszahlungen für den Erwerb unbebauter Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte |
Investitionstätigkeit:
Investitionsmaßnahme | 6211402999900399 | Wahrnehmung gesetzlicher Vorkaufsrechte |
Investitionsposition | 2 | einschl. 10 % Nebenkosten |
|
|
|
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.Berechnung der Gesamtauszahlungen
|
|
|
|
|
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung der vorgesehenen Mehrauszahlungen unabweisbar: Der Erwerb der Flächen ist für die Realisierung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 10.MI.138 „Ehemalige Neptunwerft“ erforderlich. Um die stadtplanerischen Ziele zu sichern und Rechtsnachteile für die Hanse- und Universitätsstadt Rostock zu vermeiden, ist es geboten, vom Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen.
unvorhersehbar: Das gesetzliche Vorkaufsrecht steht der Stadt gemäß § 24 Abs. 1 Nr.1 BauGB beim Verkauf von Grundstücken zu, für die nach einem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist. Die Stadt hat keinen Einfluss darauf, wann Dritte Kaufverträge über Flächen schließen, an denen das gesetzliche Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann.
2.Nachweis der Deckung durch Minderauszahlungen
Produktkonto:
Investitionstätigkeit:
Begründung der Minderauszahlungen Unter Berücksichtigung der noch zu bearbeitenden Nachträge werden die finanziellen Mittel in Höhe von 140.424,53 EUR nicht mehr benötigt.
|
|
|
|
|
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
- Nachweis der Deckung durch Mehreinzahlungen
| Nummer | Bezeichnung |
Teilhaushalt | 62 | Kataster-, Vermessungs- und Liegenschaftsamt |
Produkt | 11402 | Liegenschaften |
Produktkonto:
Ergebnishaushalt |
|
|
Finanzhaushalt | Einzahlungen für unbeb. Grundstücke - Vermögenszuordnungsgesetz |
Investitionstätigkeit:
Investitionsmaßnahme | 6211402999900299 | Einnahmen aus Verkauf von unbebauten Grundstück der HRO |
Investitionsposition | 4 | Vermögenszuordnung |
|
| EH in EUR | FH in EUR | |
Haushaltsansatz |
|
| ||
bisher zum Soll gestellte Erträge - Einzahlungen | ./. |
| 282.775,47 | |
Mehrerträge, -einzahlungen | = |
| 282.775,47 | |
davon bisher bereitgestellt durch: Zweckbindung (unechte Deckung) |
./. |
| 0,00 | |
über-/außerplanmäßige Aufwendungen - Auszahlungen | ./. |
| 14.100,00 | |
zur Verfügung stehende Mehrerträge, -einzahlungen | = |
| 268.675,47 | |
als Deckungsquelle eingesetzt |
|
| 268.675,47 | |
Begründung der Mehrerträge und -einzahlungen
Die Erträge stehen im Zusammenhang mit der abschließenden Klärung von Eigentumsansprüchen der Stadt. Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock hat ein Grundstück als Verfügungsberechtigte veräußert. Für das Grundstück waren Altansprüche Dritter angemeldet. Der Verkaufserlös musste bis zur abschließenden Klärung bei der Hanse- und Universitätsstadt Rostock verwahrt werden. Nach Abschluss des Verfahrens konnte ein Anspruch Dritter ausgeschlossen und der Kaufpreis dem Kernhaushalt der Hanse- und Universitätsstadt Rostock ertragswirksam zugeführt werden. Aus den nicht geplanten zusätzlichen Einzahlungen können 268.675,47 EUR zur Deckung der vorgesehenen Maßnahme beim Amt 62 eingesetzt werden.
kein Bezug zum Haushaltssicherungskonzept
In Vertretung
Dr. Chris Müller-von Wrycz Rekowski
Senator für Finanzen, Verwaltung und Ordnung
und 1. Stellvertreter des Oberbürgermeisters