Beschlussvorlage - 2010/BV/0818
Grunddaten
- Betreff:
-
Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 15.02.2010
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Rechtsamt
- Beteiligt:
- Büro der Präsidentin der Bürgerschaft; Hauptverwaltungsamt; Amt für Management und Controlling
- Fed. Senator/in:
- OB, Roland Methling
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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23.02.2010
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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05.05.2010
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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09.06.2010
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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Beschlussvorschriften:
§ 5 Abs. 2 Kommunalverfassung M-V
bereits gefasste Beschlüsse: 0265/05-BV, 0449/08-A,
2009/AN/0321
Sachverhalt:
Die vorgelegten Änderungen beruhen auf Anregungen aus Verwaltung, aus dem Präsidium der Bürgerschaft und Hinweisen aus den Fraktionen.
Sie betreffen Regelungen zu vier unterschiedlichen Gesichtspunkten. Die Stellvertretung in Ausschüssen, die Befugnisse des Hauptausschusses in Personalsachen, die Anzahl der Beigeordneten und die Entschädigung.
Ursprünglich sollte die Vorlage
auch - weil bislang als erforderlich betrachtet - eine Klarstellung zu den
Regelungen der Wahl der Ortsbeiräte mit umfassen.
Bei der
Bearbeitung haben sich jedoch Fragen grundsätzlicher Art ergeben, die vorab mit
dem Ministerium zu klären sind. Die damit einhergehende Verzögerung
rechtfertigt aus Sicht der Verwaltung nicht, die Änderung der sonstigen
Regelungen weiter hinauszuzögern. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die
Ortsbeiräte besetzt und arbeitsfähig sind.
Die inhaltlichen Änderungen wurden teilweise dazu genutzt, die Regelungen sprachlich neu zu fassen. Vorwiegend, um einer dringenden Aufforderung der Rechtsaufsicht nachzukommen. Die Rechtsaufsicht sieht an einigen Stellen die Verständlichkeit durch die zwanghafte Verwendung sowohl der männlichen als auch der weiblichen Sprachform arg strapaziert. Die „Sprachverunglimpfung“ wird korrigiert.
Stellvertretung in Ausschüssen Änderung des § 5
Für die Arbeit in den Ausschüssen soll fortan die
Stellvertretung wieder personenbezogen erfolgen. Die bisherige Regelung hat aus
Sicht der Verwaltung und einiger Fraktions-
geschäftsstellen zu erhöhtem Verwaltungsaufwand geführt, der mit der Neuregelung
reduziert werden soll. Nach der hier zur Abstimmung vorgelegten Änderung soll
die Stellvertretung eng personenbezogen erfolgen. Pro Mitglied wird lediglich
ein Vertreter benannt. Verzichtet wird darauf, den Oberbürgermeister als
gesetzliches Mitglied an dieser Stelle gesondert zu erwähnen. Sein Sitz und
seine Funktion im Hauptausschuss ergeben sich direkt aus dem Gesetz (§ 35 Abs.
1 Satz 4 KV M-V). Im Übrigen sind Mitgliedschaft und Funktion bereits in
§ 6 Abs. 1 Hauptsatzung erwähnt.
Befugnisse des Hauptausschusses in Personalsachen
In § 6 Abs. 4 soll mit Ziffer 6 eine Neuregelung aufgenommen werden. Danach soll zukünftig der Hauptausschuss in Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den Oberbürgermeister ent-scheiden.
Mit dieser Regelung wird eine Anregung aufgegriffen, die vom Ministerium stammt.
Mit Aufnahme der Regelung wird indirekt die
Zuständigkeit der Gemeindevertretung für die Befassung mit
Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den Oberbürgermeister anerkannt. Wer für
Dienstaufsichtsbeschwerden zuständig ist, ist nicht positiv geregelt und führt
in der Vielzahl der Fälle zu keinerlei Problemen, lediglich bei
Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den Behördenleiter, hier den OB. Die
Rechtsaufsicht hat trotz erheblicher systematischer Einwände, die Zuständigkeit
stets bei der Gemeindevertretung gesehen. Beschließt die
Bürgerschaft, diese Aufgabe dem Hauptausschuss zu übertragen erkennt sie
gleichzeitig die grundsätzliche eigene Zuständigkeit an, die sie mit der
Regelung delegiert.
Ziff. 7 dieses Absatzes soll für wichtige
Entscheidungen in Personalsachen zu Geschäfts-führern von städtischen
Gesellschaften zu einer klareren Regelung als bislang führen. Die
bisherige Regelung hat in der Vergangenheit wegen mangelnder Ausdifferenzierung
und Verwendung unklarer Begriffe immer wieder für Diskussionen gesorgt. Die
Regelung soll Klarheit darüber schaffen, wann und in welchem Umfang der
Hauptausschuss in diesen Dingen zu entscheiden hat.
Ansonsten soll der gesamte Absatz
sprachlich neu gefasst werden. Eine Änderung der
Regelungen ist damit nicht bezweckt. Die Neufassung soll lediglich der
gefälligern Lesbarkeit dienen.
Senatoren
Die Regelung zur Anzahl der zu
wählenden Senatoren wird der bereits geänderten Praxis angepasst.
Im Übrigen wird die Regelung ohne
sie inhaltlich zu ändern sprachlich neu gefasst.
Entschädigung
Geändert werden sollen weiterhin die Regelungen zur Entschädigung.
Vorwiegend systematisch, teilweise auch inhaltlich, weil
sich Regelungen als nicht
praktikabel erwiesen haben.
Da es sich bei der Regelung der Entschädigung im
Vergleich zur Regelung der eigentlichen Aufgaben der Gemeindevertretung und
deren Untergliederungen um nachgeordnete
Gesichtspunkte handelt, sollen die Detailregelungen über die Entschädigung in
eine Anlage zur Hauptsatzung verschoben werden. § 10 wird mit dem Verweis auf
die Anlage auf das Notwendigste beschränkt.
Hierdurch wird der unterschiedliche Bedeutungsgehalt der Regelungsmaterien systematisch korrekt gewichtet. Der Bedeutungsgehalt der gewichtigen Regelungen der Hauptsatzung, die gemeinhin als „Verfassung des örtlichen Gemeinwesens“ gilt, wird nicht mehr durch nachrangige sehr detailliert geregelte Gesichtspunkte konterkariert. Die Detailregelungen zur Entschädigung werden aus dem Kern der Satzung ausgelagert.
Die sich im Vollzug als unpraktikabel bzw. nicht handhabbar gezeigte Regelung in § 10 Abs. 1, S. 2 und 3, soll in der Anlage an anderer Stelle neu gefasst werden.
Eine taggenaue Verhinderung kann in der Praxis nicht
festgestellt werden. Mit der Neu-
regelung wird eine Anregung aus dem Ministerium aufgegriffen. Aus den gleichen
Gründen, die zur Änderung der Regelung des bisherigen § 10 Abs. 1, S. 2 und 3
führen sollen, soll auch die Regelung des § 10 Abs. 2 geändert werden. Der
Vertretende soll nur dann dem
Vertretenen gleichgestellt werden, wenn seine Tätigkeit die Dauer
überschreitet, die für den
Vertretenden zu einem Verlust der funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung
führt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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56 kB
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23.02.2010 - Hauptausschuss - vertagt
Beschlussvorschlag:
Die
Bürgerschaft beschließt die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der
Hansestadt Rostock (Anlage).
Frau Dr.
Bachmann bringt den Änderungsantrag Nr. 2010/BV/0818-01 (ÄA) für die
Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE., SPD, CDU, Rostocker
Bund/Graue/Aufbruch 09, FDP und FÜR Rostock ein und gibt weitere folgende Hinweise:
- es ist zu prüfen, ob es in § 6 Abs. 4 Pkt. 2 anstatt „Entlassung“
„Kündigung“ heißen
müsste,
- in § 8 fehlt die Textpassage „Die Senatorinnen und/oder Senatoren
werden für die Dauer
von sieben Jahren entsprechend § 40
Abs. 5 KV M-V gewählt.“
- in § 10 fehlt die Regelung einer Entschädigung für den Oberbürgermeister und
die
Senatoren.
Frau Jens ergänzt, dass es ebenfalls Änderungen aus dem Präsidium heraus gibt.
Herr Lösch informiert, dass die Verwaltung einen Nachtrag zur Beschlussvorlage vorlegen
wird, in dem die Änderungen, nach erfolgter Prüfung, Berücksichtigung finden
werden.
Herr Methling schlägt daraufhin vor, die Angelegenheit Nr. 2010/BV/0818 in
die außerplanmäßige Sitzung des Hauptausschusses zu vertagen.
Abstimmungsergebnis: Angenommen [Ja:11,Nein:0,Enth.:0]
09.06.2010 - Bürgerschaft - geändert beschlossen
Es erfolgt die erneute
Abstimmung zur Angelegenheit.
Beschluss:
Die Bürgerschaft beschließt die
Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock.
(Überarbeitung
der Zweiten Satzung zur Änderung der Hauptsatzung ... wird
nach Fertigstellung der Niederschrift beim Sitzungsdienst als Anlage 5 a beigelegt)
Abstimmungsergebnis:
Angenommen |
X |
Abgelehnt |
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