Beschlussvorlage - 0635/04-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0635/04-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

61,32.27,60,66,67,73,80

Beschlussvorschriften

Datum

§ 22 (3) KV M-V

§ 10  BauGB

29.11.2004

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

26.01.2005 16:00

I, gez.i.V. Schillen

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Ortsbeirat Südstadt (12)
(konkr.Termin ergänzt am 16.12.04/Wo. Sidi)

Bau- und Planungsausschuss

Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus

 

06.01.2005 18:30

 

11.01.2005 17:00

11.01.2005 17:00

 

VI, gez. Grüttner

 

Gegenstand

beteiligt

Änderung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 09.WA.16.2 "Wohnpark Schwaaner Landstraße Nord" (Beitrittsbeschluss)

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

Satzungsbeschluss Nr. 1896/71/1999 vom 02.06.1999

Keine

keine

 

Beschlussvorschlag

1. Die Maßgabe wird wie in Anlage 1 dargestellt erfüllt. Der Bebauungsplan und die Begründung werden entsprechend geändert. Anlage 1 ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

2. Die während der Beteiligung der Betroffenen zum geänderten Entwurf des Bebauungsplanes vorgebrachten Anregungen von Bürgern werden mit dem in der Anlage 1a dargestellten Ergebnis geprüft.

 

3. Auf Grund des § 10 des BauGB (alte Fassung) sowie nach § 86 der LBauO M- V beschließt die Bürgerschaft den Bebauungsplan Nr. 09.WA.16.2 "Wohnpark Schwaaner Landstraße Nord", bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) in          der geänderten Fassung erneut als Satzung (Anlage 2)

 

4. Die geänderte Begründung wird gebilligt (Anlage 3).

 

finanzielle Auswirkungen

ggf. Erschließungskosten und Folgekosten für die Unterhaltung öffentlicher Grün- und Verkehrsflächen

 

 

Begründung

Das Ministerium für Arbeit und Bau Mecklenburg-Vorpommern hat als Genehmigungsbehörde für den von der Bürgerschaft am 02.06. 1999 beschlossenen Bebauungsplan Nr. 09.WA.16.2 „Wohnpark Schwaaner Landstraße Nord“ am 05.07.1999 die Genehmigung (Az.: VIII 230e-512.03000 (09.W.16.2) nach § 246a Abs. 1 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) erteilt. Die Genehmigung erfolgte unter einer Maßgabe und einer Auflage. Der Beitrittsbeschluss dient der Erfüllung dieser Auflage.

 

Die von der MET als angrenzendem Nachbarn geäußerten Bedenken zum „Heranrücken“ des Wohnungsbaus an die gewerblich genutzten Flächen und damit verbundenen Einschränkungen können dahingehend entkräftet werden, dass für MET nach BImSchG in Verbindung mit der TA Lärm Einschränkungen für den Schutz des Bestandes bestehen.

Die geplante Wohnbebauung ist durch die neu festgesetzten Baugrenzen nahezu gleich weit vom Betriebsgelände der MET entfernt wie der Bestand.

Es sind also keine zusätzlichen oder nachträglichen Maßnahmen gefordert.

Alle weiteren Immissionsschutzmaßnahmen sind im neuen Wohngebiet selbst zu erbringen, was mit den geänderten Festsetzungen erfolgt ist.

 

In den schallschutztechnischen Berechnungen sind die Emissionen aus den weiter westlich gelegenen Gewerbe- und Industrieflächen des ehemaligen DMR- Geländes mit einer „Wachstumsreserve“ von 3 dB(A) enthalten, so dass auch hier keine unzumutbaren Einschränkungen erforderlich werden.

 

Die Nachberechnungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 09.WA.16.2 haben im Ergebnis die vorliegenden Festsetzungen zum Schallschutz erbracht, so dass den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse ( § 1 Abs. 5 Nr. 1BauGB) gewährleistet sind.

Die festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen sind auf Lärmbelastungen aus den nördlich und westlich angrenzenden Bereichen ausgerichtet und berücksichtigen auch Emissionen aus den weiter entfernt gelegenen Bereichen des ehemaligen „DMR“- Geländes.

 

Damit ist die Maßgabe aus dem Genehmigungsbescheid erfüllt.

 

 

 

 

 

 

Ida Schillen

 

1. Stellvertreterin des Oberbürgermeisters

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Beschlüsse

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11.01.2005 - Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus

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11.01.2005 - Bau- und Planungsausschuss

Erweitern

26.01.2005 - Bürgerschaft