Dringlichkeitsvorlage - 0917/08-DV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0917/08-DV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

66

Beschlussvorschriften

Datum

§ 3/13 Eisenbahnkreuzungsgesetz

§ 22 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern

 

13.11.2008

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

19.11.2008 16:00

I, gez.i.V. Scholze

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

 

 

IV, gez. Matthäus

 

Gegenstand

beteiligt

Kreuzungsvereinbarung "Fußgängertunnel Schwaaner Landstraße" zwischen der Hansestadt Rostock und der DB Infrastruktur ProjektBau

 

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

keine

keine

keine

 

Beschlussvorschlag

Der Unterzeichnung der Kreuzungsvereinbarung "Fußgängertunnel Schwaaner Landstraße"  und des 1. Nachtrages zur Kreuzungsvereinbarung durch die Hansestadt Rostock wird zugestimmt.

 

 

finanzielle Auswirkungen

Die Hansestadt Rostock hat entsprechend § 3/13 Eisenbahnkreuzungsgesetz ein Drittel der kreuzungsbedingten Kosten bei Maßnahmen an Bahnübergängen zu tragen. Diese belaufen sich auf 2.120.055,52 €.

Haushaltsstelle: 02.6300.94600041. Fußgängertunnel Schwaaner Landstraße in Höhe von 2.120.055,52 €

 

Begründung der Dringlichkeit:

 

Für das Vorhaben wurden frühzeitig Fördermittel beantragt. In einem Gespräch am 6.11.2008 zwischen Vertretern des Ministeriums für Verkehr, Bau und Landesentwicklung und der Hansestadt Rostock, wurde bestätigt, dass noch im laufenden Haushaltsjahr 2008 Fördermittel für den Fußgängertunnel Schwaaner Landstraße ausgereicht werden.

Grundvoraussetzung hierfür ist eine von allen Beteiligten unterzeichnete Kreuzungsvereinbarung. 

 

Begründung:

Am 18.12.2007 wurde der Fußgängertunnel Schwaaner Landstraße der Öffentlichkeit übergeben und wird seitdem rege genutzt.

Entsprechend § 3/13 Eisenbahnkreuzungsgesetz  haben die Kreuzungsbeteiligten eine Kreuzungsvereinbarung zu unterzeichnen und anteilig die Kosten zu tragen. Am 17.03.2004 legte die DB ProjektBau GmbH der Hansestadt Rostock die erforderliche Kreuzungsvereinbarung (KV)  vor. Im November 2006 wurde der 1. Nachtrag zur Kreuzungsvereinbarung (Kostenerhöhung auf Grund des Ausschreibungsergebnisses) nachgereicht. Die Unterzeichnung der Kreuzungsvereinbarung wurde bisher mit Verweis auf § 53 Kommunalverfassung M-V abgelehnt, da die finanzielle Deckung über den Haushalt der Hansestadt Rostock nicht gegeben war.


 

 

Deshalb hat die DB Netz AG, vertreten durch die DB ProjektBau GmbH, die Hansestadt Rostock auf Feststellung der Kostentragungspflicht für ein Drittel der kreuzungsbedingten Kosten gemäß Eisenbahnkreuzungsgesetz verklagt. Die mündliche Verhandlung hierzu fand bereits statt, die schriftliche Urteilsbegründung des Gerichts steht noch aus.

 

Die Hansestadt Rostock hat zwischenzeitlich die 1. und 2. Abschlagszahlung in Höhe von 852.750,95 € und 855.252,85 €  unter Vorbehalt bezahlt. Dies war durch eine überplanmäßige Bewilligung möglich und diente der Schadensbegrenzung für die Hansestadt Rostock.

 

Die restlichen Mittel in Höhe von 420.000,00 € sind in den Vermögenshaushalt des Tief- und Hafenbauamtes in 2008 eingeordnet (siehe Beschluss Hauptausschuss Nr. 0903/08-DV vom 11.11.08).

 

 

 

 

Georg Scholze

  1. Stellv. des Oberbürgermeisters

 

 

 

Anlagen

Kreuzungsvereinbarung

1. Nachtrag zur Kreuzungsvereinbarung

(nur in Papierform)

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19.11.2008 - Bürgerschaft

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