Beschlussvorlage - 0520/08-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallwirtschaft in der Hansestadt Rostock (Abfallsatzung - AbfS)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 10.09.2008
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung
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28.08.2008
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Erledigt
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Bürgerschaft
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10.09.2008
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HANSESTADT ROSTOCK
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Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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§ 22 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (KV-M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom
08.06.2004 (GVOBl. M-V S.205), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V
S. 410, 413) |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
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Ausschuss
für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung |
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Gegenstand |
beteiligt |
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Zweite
Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallwirtschaft in der Hansestadt
Rostock (Abfallsatzung - AbfS) |
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bereits
gefaßte Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
0703/05-BV 0803/06-BV |
0703/05-BV |
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Beschlussvorschlag |
Die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallwirtschaft
in der Hansestadt Rostock (Abfallsatzung – AbfS) wird beschlossen
(Anlage). |
finanzielle
Auswirkungen |
Begründung
Die Zweite Satzung zur
Änderung der Abfallsatzung berücksichtigt die Notwendigkeiten, die sich aus den
Erfahrungen des Vollzuges der Abfallsatzung ergeben und ist von klarstellender
Bedeutung:
- Der neu aufgenommene § 14 Abs. 10 AbfS ist die
analoge Regelung, die sich aus Abs. 9 bei Unterlassung der Entsorgung, die
von den Drittbeauftragten zu verantworten ist, ergibt.
- Mit der Fristenregelung bei Erhöhungen der
Entsorgungsveranlagung wird die Rechtsnorm des § 22 Abs. 2 AbfS
konkretisiert. Das führt zu einer veränderten textlichen Fassung.
Roland Methling
Anlage
Anlage
zur Beschlussvorlage Nr.
0520/08-BV
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallwirtschaft in der Hansestadt Rostock (Abfallsatzung - AbfS-)
Auf der Grundlage der §§ 5 und 15 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni
2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2007
(GVOBl. M-V S. 410, 413), und des § 6 Abs. 1 des Abfallwirtschafts- und
Altlastengesetzes für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfAlG
M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1997 (GVOBl. M-V S. 43),
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S.
194), i. V. m. dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung
der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), § 7
Satz 4 der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen
und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV)
vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.
Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), der Landesverordnung über die Entsorgung
pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen (Pflanzenabfalllandesverordnung
- PflanzAbfLVO) vom 18. Juni 2001 (GVOBl. M-V S. 281) und der Verordnung zur
Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses (Abfallverzeichnis-Verordnung -
AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 10
des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619), wird nach Beschlussfassung
der Bürgerschaft vom die folgende
Satzung erlassen:
§ 1 Änderungen
In der Satzung über die Abfallwirtschaft
in der Hansestadt Rostock (Abfallsatzung - AbfS-) vom 21. Dezember 2005,
veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 26 vom
29. Dezember 2005, zuletzt geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallwirtschaft in
der Hansestadt Rostock (Abfallsatzung-AbfS-) vom 22. November 2006,
veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 24 vom
29. November 2006, wird Folgendes geändert:
1. Nach § 14 Abs. 9 wird Abs. 10 neu
hinzugefügt:
„(10) Bei durch die Drittbeauftragten verschuldeten
ersatzlosen Ausfällen der Haus- oder Geschäftsmüllentsorgung besteht Anspruch
auf anteilige Gebührenrückerstattung bezüglich der Behältergebühr. Ein
Erstattungsanspruch ist durch die Anschlusspflichtige oder den Anschlusspflichtigen
oder sonstige Abfallbesitzerinnen oder Abfallbesitzer unverzüglich geltend zu
machen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.“
2. § 22 Abs. 2
erhält folgende Fassung:
„(2) Anträge auf Änderungen der Abfallbehälteranzahl,
der Behältergröße, der Entsorgungszyklen, der Personenanzahl und Anzeigen
zur Eigenkompostierung müssen von der oder dem
Anschlusspflichtigen bei der Stadt, Amt für Umweltschutz, schriftlich
gestellt werden. Bei Verringerung der Entsorgungsveranlagung müssen die Anträge
bis zum letzten Tag des 2. Monats eines Quartals eingehen, damit sie frühestens
vom folgenden Quartal an berücksichtigt werden können. Erhöhungen der Entsorgungsveranlagung
und Informationen über Eigentümerwechsel sind bis zum 15. des Monats
mitzuteilen, damit die Änderungen zum nächsten Monatsersten erfolgen können.
Rückwirkende Änderungen sind nicht möglich. Sofern die Änderungen zulässig
sind, werden diese veranlasst und es ergeht ein geänderter Abfallgebührenbescheid.
Im anderen Fall erhält die oder der Anschlusspflichtige von der Stadt eine
begründete schriftliche Ablehnung.“
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
Rostock,
Roland Methling
Oberbürgermeister