Beschlussvorlage - 0520/08-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0520/08-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

73,20,30

Beschlussvorschriften

Datum

§ 22 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV-M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.2004 (GVOBl. M-V S.205), zuletzt geändert durch  Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 413)

 

04.08.2008

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

10.09.2008 16:00

I, gez. Methling

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung

28.08.2008 17:00

IV, gez. Grüttner

 

Gegenstand

beteiligt

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallwirtschaft in der Hansestadt Rostock (Abfallsatzung - AbfS)

 

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

0703/05-BV

0803/06-BV

0703/05-BV

---

 

Beschlussvorschlag

Die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallwirtschaft in der Hansestadt Rostock (Abfallsatzung – AbfS) wird beschlossen (Anlage).

 

 

finanzielle Auswirkungen

keine

 

Begründung

 

Die Zweite Satzung zur Änderung der Abfallsatzung berücksichtigt die Notwendigkeiten, die sich aus den Erfahrungen des Vollzuges der Abfallsatzung ergeben und ist von klarstellender Bedeutung:

 

  1. Der neu aufgenommene § 14 Abs. 10 AbfS ist die analoge Regelung, die sich aus Abs. 9 bei Unterlassung der Entsorgung, die von den Drittbeauftragten zu verantworten ist, ergibt.

 

  1. Mit der Fristenregelung bei Erhöhungen der Entsorgungsveranlagung wird die Rechtsnorm des § 22 Abs. 2 AbfS konkretisiert. Das führt zu einer veränderten textlichen Fassung. 

 

 

 

Roland Methling

 

Anlage


                                                                                       Anlage zur Beschlussvorlage Nr.

0520/08-BV

 

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallwirtschaft in der Hansestadt Rostock (Abfallsatzung - AbfS-)

 

 

Auf der Grundlage der §§ 5 und 15 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 413), und des § 6 Abs. 1 des Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfAlG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1997 (GVOBl. M-V S. 43), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194), i. V. m. dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), § 7 Satz 4 der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), der Landesverordnung über die Entsorgung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallent­sor­gungsanlagen (Pflanzenabfalllandesverordnung - PflanzAbfLVO) vom 18. Juni 2001 (GVOBl. M-V S. 281) und der Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619), wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft vom                                  die folgende Satzung erlassen:

 

 

§ 1      Änderungen

 

In der Satzung über die Abfallwirtschaft in der Hansestadt Rostock (Abfallsatzung - AbfS-) vom 21. Dezember 2005, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 26 vom 29. Dezember 2005, zuletzt geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallwirtschaft in der Hansestadt Rostock (Abfallsatzung-AbfS-) vom 22. November 2006, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 24 vom 29. November 2006, wird Folgendes geändert:

 

 

1. Nach § 14 Abs. 9 wird Abs. 10 neu hinzugefügt:

 

„(10) Bei durch die Drittbeauftragten verschuldeten ersatzlosen Ausfällen der Haus- oder Ge­schäfts­müllentsorgung besteht Anspruch auf anteilige Gebührenrückerstattung bezüglich der Behältergebühr. Ein Erstattungsanspruch ist durch die Anschlusspflichtige oder den Anschluss­pflichtigen oder sonstige Abfallbesitzerinnen oder Abfallbesitzer unverzüglich geltend zu machen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.“


 

2. § 22 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

„(2) Anträge auf Änderungen der Abfallbehälteranzahl, der Behältergröße, der Ent­sor­gungs­­zyklen, der Personenanzahl und Anzeigen zur Eigenkompostierung müssen von der oder dem  An­schluss­pflichtigen bei der Stadt, Amt für Umweltschutz, schriftlich gestellt werden. Bei Verringerung der Entsorgungsveranlagung müssen die Anträge bis zum letzten Tag des 2. Monats eines Quartals eingehen, damit sie frühestens vom folgenden Quartal an berücksichtigt werden können. Erhöhungen der Entsor­gungsveranlagung und Informationen über Eigentümerwechsel sind bis zum 15. des Monats mitzuteilen, damit die Änderungen zum nächsten Monatsersten erfolgen können. Rückwirkende Änderungen sind nicht möglich. Sofern die Änderungen zulässig sind, werden diese veranlasst und es ergeht ein geänderter Abfallgebührenbescheid. Im anderen Fall erhält die oder der Anschlusspflichtige von der Stadt eine begründete schriftliche Ablehnung.“

 

 

§ 2      Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Rostock,

 

 

 

Roland Methling

Oberbürgermeister

 

 

 

 

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