Beschlussvorlage - 0170/08-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0170/08-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

30,06,20

Beschlussvorschriften

Datum

§ 5 Abs. 1, 2 KV M-V

31.03.2008

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

04.06.2008 16:00
07.05.2008 *

I, gez. Methling

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Hauptausschuss

22.04.2008

 

 

Gegenstand

beteiligt

Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock

 

 

 

bereits gefasste Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

0265/06-BV

1455/54/1998

0265/06-BV

1455/54/1998

 

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft beschließt die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock (Anlage).

 

 

finanzielle Auswirkungen

keine

 

Begründung

Der Vorschlag umfasst drei Themenkreise:

 

  1. die Zusammenlegung des Liegenschafts- und des Vergabeausschusses,
  2. eine Neufassung der Stellvertreterregelung für die beratenden Ausschüsse der Bürgerschaft,
  3. eine Neufassung der Kompetenzen des Hauptausschusses bei elementaren Entscheidungen über Verträge mit Geschäftsführern städtischer Gesellschaften, bei denen die Stadt mit mindestens 50 % beteiligt ist.

 

Mit der Zusammenführung der Ausschüsse für Liegenschaften und Vergaben zu einem Ausschuss wird dem unter dem 05.03.2008 von der Bürgerschaft dazu gefassten Beschluss Nr. 0082/08-A Rechnung getragen.

 

Die Änderung der Stellvertreterregelung beruht auf von Fraktionen geäußerten Änderungswünschen. Sie wurden auf Ersuchen der Präsidentin der Bürgerschaft aufgenommen.

 

Mit der Änderung der Regelung zu Geschäftsführerverträgen in § 6 Abs. 4 Pkt. 5 sollen Unklarheiten beseitigt werden. Erfahrungen aus jüngster Vergangenheit haben gezeigt, dass die bestehende Regelung überarbeitet werden muss. Der Beschluss der Bürgerschaft Nr. 1455/54/1998 vom 28.01.1998 wird mit Beschluss über die Änderungssatzung zur Hauptsatzung gegenstandslos. Der gesamte übrige Absatz wurde sprachlich geändert.

 

 

Roland Methling

 

* Anmerkung Sitzungsdienst/Wo. (22.05.2008): gegen den Beschluss vom 07.05.08 hat der OB mit Schreiben vom 16.05.08 Widerspruch
  eingelegt, deshalb erneute Behandlung am 04.06.2008

 

Anlage


 

                                                                       Anlage zur Beschlussvorlage Nr. 0170/08-BV

 

Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock

 

 

 

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004, GVOBl. M-V S. 205, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. S. 410, 413), wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft vom 9. April 2008 und dem Abschluss des Anzeigeverfahrens beim Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern nachfolgende Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock erlassen:

 

 

Artikel 1 Änderungen

 

Die Hauptsatzung der Hansestadt Rostock vom 7. August 2006, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 17 vom 30. August 2006, wird wie folgt geändert:

 

 

1.      In § 5 Abs. 1 wird der Inhalt der 2. Zeile nach der Überschriftenzeile ersetzt:

 

In der 1. Spalte wird "Liegenschaftsausschuss" in "Liegenschafts- und Vergabeaus­schuss" abgeändert.

 

Der Inhalt der 2. Spalte erhält folgende Fassung:

 

"Angelegenheiten städtischer Liegenschaften und Gebäude, Vergabesachen".

 

 

2.      § 5 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

 

"(5) Dem Hauptausschuss gehören zwölf Mitglieder der Bürgerschaft und die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister an. Die weiteren Ausschüsse werden mit zehn Mitgliedern besetzt. In beratende Ausschüsse können jeweils vier sachkundige Einwohnerinnen und/oder Einwohner berufen werden. Für jedes Mitglied wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt. Mitglieder der Bürgerschaft können nicht durch sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner vertreten werden. Für den Jugendhilfeausschuss gelten besondere Regelungen, die in dem Kinder- und Jugendhilfegesetz und in der Satzung des Jugendamtes niedergelegt sind."

 

 

3.      § 6 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

 

"(4) In Personalsachen entscheidet der Hauptausschuss,

 

1.   ob für die Laufbahn des höheren Dienstes Mitarbeiterinnen zu Beamtinnen oder Mitarbeiter zu Beamten ernannt, befördert oder entlassen werden;

 

2.   ab der Entgeltgruppe 13 TVöD, über die Einstellung und Entlassung von Beschäf­tigten;

 

3.   ob an Beschäftigte Aufgaben dauerhaft übertragen werden, wenn die Übertragung zu einer Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 13 TVöD oder höher führt;

 

4.   über den Abschluss, die wesentliche Änderung und die Kündigung von Sonderdienstverträgen. Ausgenommen sind Sonderdienstverträge für das künstlerische Personal des Volkstheaters Rostock;

 

5.   über die Bestellung, Aufhebung der Bestellung, Weiterbeschäftigung, Suspendierung und Kündigung von Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern, soweit die Stadt zu mindestens 50 % direkt an der betroffenen Gesellschaft beteiligt ist;

 

6.   in beamtenrechtlichen Widerspruchsverfahren nach Ziffer I der Allgemeinen Anordnung vom 20. Mai 2003 (Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern S. 724)."

 

 

Artikel 2 Inkrafttreten

 

Die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Rostock,

 

 

 

Roland Methling

Oberbürgermeister

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