Beschlussvorlage - 0170/08-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 04.06.2008
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
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09.04.2008
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07.05.2008
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04.06.2008
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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22.04.2008
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HANSESTADT ROSTOCK
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Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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04.06.2008
16:00 |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
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Gegenstand |
beteiligt |
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Erste
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock |
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bereits
gefasste Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
0265/06-BV 1455/54/1998 |
0265/06-BV |
1455/54/1998 |
Beschlussvorschlag |
Die Bürgerschaft beschließt die Erste Satzung zur Änderung der
Hauptsatzung der Hansestadt Rostock (Anlage). |
finanzielle
Auswirkungen |
Begründung
Der
Vorschlag umfasst drei Themenkreise:
- die Zusammenlegung
des Liegenschafts- und des Vergabeausschusses,
- eine Neufassung der
Stellvertreterregelung für die beratenden Ausschüsse der Bürgerschaft,
- eine Neufassung der
Kompetenzen des Hauptausschusses bei elementaren Entscheidungen über
Verträge mit Geschäftsführern städtischer Gesellschaften, bei denen die
Stadt mit mindestens 50 % beteiligt ist.
Mit
der Zusammenführung der Ausschüsse für Liegenschaften und Vergaben zu einem
Ausschuss wird dem unter dem 05.03.2008 von der Bürgerschaft dazu gefassten
Beschluss Nr. 0082/08-A Rechnung getragen.
Die
Änderung der Stellvertreterregelung beruht auf von Fraktionen geäußerten
Änderungswünschen. Sie wurden auf Ersuchen der Präsidentin der Bürgerschaft
aufgenommen.
Mit
der Änderung der Regelung zu Geschäftsführerverträgen in § 6 Abs. 4 Pkt. 5
sollen Unklarheiten beseitigt werden. Erfahrungen aus jüngster Vergangenheit
haben gezeigt, dass die bestehende Regelung überarbeitet werden muss. Der
Beschluss der Bürgerschaft Nr. 1455/54/1998 vom 28.01.1998 wird mit Beschluss
über die Änderungssatzung zur Hauptsatzung gegenstandslos. Der gesamte übrige
Absatz wurde sprachlich geändert.
Roland
Methling
* Anmerkung
Sitzungsdienst/Wo. (22.05.2008): gegen den Beschluss vom 07.05.08 hat der
OB mit Schreiben vom 16.05.08 Widerspruch
eingelegt, deshalb erneute Behandlung
am 04.06.2008
Anlage
Anlage zur Beschlussvorlage Nr. 0170/08-BV
Erste Satzung zur
Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock
Auf der Grundlage des § 5
Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Kommunalverfassung – KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.
Juni 2004, GVOBl. M-V S. 205, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember
2007 (GVOBl. S. 410, 413), wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft vom 9.
April 2008 und dem Abschluss des Anzeigeverfahrens beim Innenministerium des
Landes Mecklenburg-Vorpommern nachfolgende Erste Satzung zur Änderung der
Hauptsatzung der Hansestadt Rostock erlassen:
Artikel
1 Änderungen
Die Hauptsatzung der
Hansestadt Rostock vom 7. August 2006, veröffentlicht im Amts- und
Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 17 vom 30. August 2006, wird wie
folgt geändert:
1.
In § 5 Abs. 1
wird der Inhalt der 2. Zeile nach der Überschriftenzeile ersetzt:
In der 1. Spalte wird
"Liegenschaftsausschuss" in "Liegenschafts- und Vergabeausschuss"
abgeändert.
Der Inhalt der 2. Spalte erhält folgende Fassung:
"Angelegenheiten städtischer Liegenschaften und
Gebäude, Vergabesachen".
2.
§ 5 Abs. 5 erhält
folgende Fassung:
"(5) Dem Hauptausschuss gehören zwölf Mitglieder
der Bürgerschaft und die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister an. Die
weiteren Ausschüsse werden mit zehn Mitgliedern besetzt. In beratende Ausschüsse
können jeweils vier sachkundige Einwohnerinnen und/oder Einwohner berufen
werden. Für jedes Mitglied wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter
gewählt. Mitglieder der Bürgerschaft können nicht durch sachkundige
Einwohnerinnen oder Einwohner vertreten werden. Für den Jugendhilfeausschuss
gelten besondere Regelungen, die in dem Kinder- und Jugendhilfegesetz und in
der Satzung des Jugendamtes niedergelegt sind."
3.
§ 6 Abs. 4 erhält
folgende Fassung:
"(4) In Personalsachen
entscheidet der Hauptausschuss,
1. ob
für die Laufbahn des höheren Dienstes Mitarbeiterinnen zu Beamtinnen oder
Mitarbeiter zu Beamten ernannt, befördert oder entlassen werden;
2. ab
der Entgeltgruppe 13 TVöD, über die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten;
3. ob
an Beschäftigte Aufgaben dauerhaft übertragen werden, wenn die Übertragung zu
einer Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 13 TVöD oder höher führt;
4. über
den Abschluss, die wesentliche Änderung und die Kündigung von Sonderdienstverträgen.
Ausgenommen sind Sonderdienstverträge für das künstlerische Personal des
Volkstheaters Rostock;
5. über
die Bestellung, Aufhebung der Bestellung, Weiterbeschäftigung, Suspendierung
und Kündigung von Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern, soweit die Stadt
zu mindestens 50 % direkt an der betroffenen Gesellschaft beteiligt ist;
6. in
beamtenrechtlichen Widerspruchsverfahren nach Ziffer I der Allgemeinen Anordnung
vom 20. Mai 2003 (Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern S. 724)."
Artikel 2 Inkrafttreten
Die
Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock tritt am
Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Rostock,
Roland
Methling
Oberbürgermeister