Antrag - 0954/07-A

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

Bürgerschaft

0954/07-A

 

Antrag

Datum

 

22.10.2007

Absender

Datum

 Dr. Sybille Bachmann (für die Fraktion Rostocker Bund)

Neuer Markt   1

 18055 Rostock

23.10.2007

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

05.12.2007 16:00

gez. Eschenburg

Präsidentin

Beratungsfolge

Sitzungstermin

 

Hauptausschuss

20.11.2007 17:00

 

Gegenstand

 

Gleichstellung der Bürgerschaftsmitglieder mit einem für den öffentlichen Dienst Verpflichteten

 

 

 

Beschlussvorschlag

 

Die Bürgerschaft beschließt die Verpflichtung ihrer Mitglieder nach § 2, Absatz 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen vom 02. März 1974 und damit die Gleichstellung der Mitglieder der Bürgerschaft mit einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten im Sinne des § 11, Absatz 1, Nr. 4 Strafgesetzbuch.

 

 

finanzielle Auswirkungen

 

 

Begründung

 

Das Urteil des BGH vom 09.05.2006 (5 StR 4533/05) zur Mandatsträgerschaft von Mitgliedern kommunaler Parlamente hat eine Lücke in der Gesetzgebung offen gelegt. So sind auch Mitglieder in kommunalen Parlamenten Mandatsträger, obwohl sie Teil der Stadtverwaltung sind und keine legislative Funktion haben. Für sie gilt somit § 108 e StGB, wonach nur direkter (!) Stimmenkauf strafbar ist. Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme werden strafrechtlich nicht verfolgt!

 

Diese Lücke in der Korruptionsprävention und –sanktion kann mit Hilfe des sog. Verpflichtungsgesetzes (http://www.gesetze-im-internet.de/verpflg/index.html) geschlossen werden. In Berlin wird das Verpflichtungsgesetz bereits bei allen Bezirksverordneten angewandt.

 

Durch die im Anhang befindliche Verpflichtungsformel würden alle Mitglieder der Bürgerschaft Amtsträgern gleichgestellt werden. Somit fände auf sie § 11, Absatz 1, Punkt 4 StGB Anwendung, der wie folgt lautet:

 

„Im Sinne dieses Gesetzes ist…

4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:

    wer, ohne Amtsträger zu sein,                              

a)       bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt oder

b)      bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig ist und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist“.

 

Mit seiner Entscheidung vom 09.05.2006 im sog. Wuppertaler Korruptionsskandal beendete der Bundesgerichtshof einen mindestens 40 Jahre andauernden Rechtsstreit darüber, ob kommunale Mandatsträger als Amtsträger anzusehen sind und damit Amtsdelikte wie Geheimnisverrat und Bestechung Anwendung finden oder nicht. Der 5. Senat des BGH entschied, dass die in Wuppertal festgestellten Geldflüsse und Interessenverquickungen nicht (!) nach den für Amtsträger geltenden Bestechungsdelikten abgeurteilt werden dürfen, sondern allenfalls nach dem 1994 neu eingeführten Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung ( § 108 e StGB). Problematisch dabei ist, dass der Tatbestand der Abgeordnetenbestechung keine Bestrafung der Bestechung zu Gunsten Dritter umfasst und sich auch nur auf Abstimmungen im Parlament und in Ausschüssen beschränkt. 

 

Nach dem Urteil des BGH gibt es in zahlreichen Kommunen die Absicht, die Gesetzeslücke durch Verpflichtungen der Mitglieder der Gemeindeparlamente zu schließen. Rostock sollte diesem Beispiel folgen im Sinne einer Prävention.

 

 

 

 

 

Dr. Sybille Bachmann

Fraktionsvorsitzende

 

 

Anlage:

Förmliche Verpflichtungserklärung

 

 

 

 

Niederschrift über eine förmliche Verpflichtung

nach dem Verpflichtungsgesetz

 

Heute, am: _____________ (Datum), wird

 

Vorname / Name: _____________________________________________________

 

Geburtsdatum: __________________ Geburtsort: ______________________          

 

im Rahmen ihrer/seiner Tätigkeit als Mitglied der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock

 

nach § 2 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. März 1974 (Bundesgesetzblatt I, S. 547; 1942) in Verbindung mit der Kommunalverfassung von M-V auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten verpflichtet und damit einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleichgestellt.

 

Obliegenheiten gewissenhaft zu erfüllen bedeutet insbesondere, die in der Bürgerschaft wahrgenommenen Aufgaben korruptionsfrei und im Zusammenhang mit nicht öffentlichen Teilen verschwiegen zu behandeln. Aufgrund der hier durchgeführten Verpflichtung können nachfolgend genannte Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) Anwendung finden und bei Verletzung der Obliegenheiten im Einzelfall mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bestraft werden:

 

·                     Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB

·                     Bestechlichkeit gemäß §§ 332, 335 StGB

·                     Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 Abs. 3 StGB

·                     Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß § 203 Abs. 2 Nr. 2 und 5 StGB

·                     Verwertung fremder Geheimnisse gemäß § 204 StGB

·                     Verletzung von Dienstgeheimnissen und einer besonderen Geheimhaltungspflicht gemäß § 353b Abs. 1 Nr. 2 StGB

·                     Verletzung von Steuergeheimnissen gemäß § 355 Absatz 2 StGB; § 30 Abgabenordnung

·                     Nebenfolgen gemäß § 358 StGB.

 

Der Verpflichtete erklärt hiermit, auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen worden zu sein (§ 1 Absatz 2 Verpflichtungsgesetz) und erhält eine Abschrift dieser Niederschrift.

 

 

................................................                                       .........................................................

Unterschrift Verpflichteter                                              Unterschrift Belehrender/Verpflichtender

 

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Beschlüsse

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20.11.2007 - Hauptausschuss

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05.12.2007 - Bürgerschaft

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11.12.2007 - Hauptausschuss

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30.01.2008 - Bürgerschaft