Beschlussvorlage - 0820/06-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0820/06-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

50

Beschlussvorschriften

Datum

§ 22 Abs. 3 Kommunalverfassung M-V

 

12.09.2006

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

11.10.2006 16:00

I, gez. Methling

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Jugendhilfeausschuss

Finanzausschuss

26.09.2006 16:00

05.10.2006 17:00

V, gez. Dr. Nitzsche

 

Gegenstand

beteiligt

Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Nutzung und die Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung in der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung)

 

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

0948/04-DV

0948/04-DV

 

 

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft beschließt die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Nutzung und die Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung in der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung) in der beigefügten Fassung.

 

finanzielle Auswirkungen

Die Mehrausgaben in Höhe von ca. 70.000 EUR (Haushaltsstelle: 01.46430001.7178 – Zuschüsse an sonstige Einrichtungen) sind bei der Anmeldung über den Mehrbedarf 2007 im Teilbudget 014643 berücksichtigt.

 

Begründung

Begründung der finanziellen Auswirkungen

Mit der Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelungen entstehen Mehrausgaben für die Hansestadt Rostock in Höhe von ca. 70.000 EUR pro Jahr. Hervorgerufen sind diese durch Berücksichtigung der Unfallversicherung, die Korrektur des Gemeindeanteils auf 50% und die Gleichstellung der Finanzierung der Platzkosten für die Betreuung der Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren und 3 Jahren bis zum Schuleintritt. Bei der Neuregelung der Finanzierung der Tagespflege wurde nur der Mindeststandard berücksichtigt.

 

 

Die Kindertagespflege hat in den letzen Jahren an Bedeutung gewonnen. Diese Entwicklung wurde von der Novellierung des SGB VIII (Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG - und Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK ) aufgegriffen. Die Kindertagespflege soll auf dieser Grundlage zu einer verlässlichen, qualifizierten und flexibel auf die Bedürfnisse von Familien reagierenden Angebotsform neben den Kindertageseinrichtungen werden. Anliegen der Änderung  des SGB VIII ist der bedarfsgerechte Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder, insbesondere im Alter unter drei Jahren. Dazu wurden im TAG und im KICK Regelungen getroffen, die Auswirkungen auf die KiföG- Satzung der Hansstadt Rostock haben. Zudem hat das Innenministerium M-V und auch der Landesrechnungshof in seinem Bericht (Punkt 6.2.5) festgestellt, dass sich die Hansestadt Rostock als Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts mit mindestens 50% an den nach Abzug der Landesmittel und des Anteils des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe verbleibenden Platzkosten zu beteiligen hat. Das ist nach der derzeitig geltenden Satzung nicht gegeben und verstößt damit gegen die Regelungen des § 20 KiföG M-V und sind damit anzupassen. 

 

Der Dritte Abschnitt des Zweiten Kapitels des SGB VIII „Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege“ wurde neu geregelt, daraus  ergeben sich folgende Änderungsvorschläge:

 

Begründung zu 1.

Der Begriff wurde im Gesetz neu definiert. 

 

Begründung zu 2.a und b.

Die Einzelintegration gemäß § 2 Abs. 8 KiföG M-V ist eine Form der Förderung in Kindertageseinrichtungen. Der Personalschlüssel für Kinder mit besonderem Förderbedarf (Kindergarten und Hortkinder) kann nicht verallgemeinert werden und ist individuell festzulegen.

Die  individuelle Förderung kann sich auf die Kosten  günstiger auswirken, als die bisher pauschale Erhöhung des Betreuungsschlüssels insbesondere im Hort.

 

Begründung zu 3.

Die Leitungsaufgaben in einem Hort unterscheiden sich nicht grundlegend von denen in einer Kindertageseinrichtung. Damit ist der Leitungsanteil, der außerhalb des Betreuungsschlüssels zu berechnen ist, auf der gleichen Grundlage zu ermitteln. Berechnungsgrundlage ist die Anzahl der in einer Einrichtung betreuten Kinder. Diese soll mit dieser Satzungsänderung in kleineren Schritten erfolgen.

 

Begründung zu 4.

Die in diesem Absatz genannte Festlegung ist nicht satzungsrelevant, sondern bereits im KiföG M-V geregelt.

                                             

Die Abs. 3 und 4 werden durch Streichung des Abs. 2 neu fortlaufend nummeriert zu den Abs. 2 und 3.

 

Begründung zu 5.

Änderung auf Grund neuer gesetzlicher Vorgaben im TAG und KICK nötig.

 

Begründung zu 6.

Die Förderung in Kindertagespflege umfasst gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII die Gewährung einer laufenden Geldleistung. Diese schließt nach § 23 Abs. 2 SGB VIII folgende Kostenfaktoren ein:

-          die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen

-          einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung - die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung

-          die hälftige Erstattung von Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson.

 

Sachaufwand gem. § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII

Bei einer Betreuung des Kindes im Haushalt der Tagespflegeperson ist die Erstattung folgender Sachkosten zu berücksichtigen:

 

-          Verbrauchskosten (Wasser, Strom, Gas, Heizung, Müllgebühren)

-          Ausgaben für Pflegematerialien und Hygienebedarf

-          Ausgaben für Ausstattungsgegenstände, Spiel und Beschäftigungsmaterial

-          Ausgaben für Freizeitgestaltung

 

Empfohlen werden 28 % der Personalkosten für Sachkosten anzusetzen. Das sind 83,00 EUR pro Platz.

 

Anerkennung der Förderungsleistung gem. § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII

 

Für die Berechung der Anerkennung der Förderungsleistung wird für die Tagespflegeperson entsprechend ihrer Qualifikation die Entgeltgruppe 3/Stufe 1 der Tabelle des TVöD (Vergütungsgruppe VIII BAT- O) herangezogen.

 

Personalkosten für die Betreuung von 5 Kindern 1.481,00 EUR.  D. h. je betreutem Kind sind   296,00 EUR anzusetzen.   

 

Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie hälftige Erstattung der Aufwendungen zu einer angemessenen Altersicherung gem. 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII

 

Unfallversicherung

Tagespflegepersonen, die eine Geldleistung vom Jugendamt für Tagespflege und somit Einkünfte aus öffentlichen Geldern erhalten, sind in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert bei

-          einer Betreuung des Kindes im Haushalt der Erziehungsberechtigten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII

-          einer Betreuung des Kindes im Haushalt der Tagespflegeperson nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII.

Hierbei handelt es sich um Beiträge zu einer Unfallversicherung der Tagespflegeperson, die das Jugendamt erstattet, wenn die Tagespflegeperson den Abschluss einer derartigen Versicherung und entsprechende Beitragszahlung nachweisen kann.

Der gesetzlich festgesetzte Beitrag zur Unfallversicherung beträgt derzeit 79,00 EUR jährlich.

 

Altersversicherung

Zur Orientierung der Angemessenheit der Höhe zu einer Altersversicherung sollte der Mindestwert zur gesetzlichen Alterversicherung dienen. Dieser beträgt 78,00 EUR monatlich. Bei einer hälftigen Erstattung sind 39,00 EUR monatlich je betreutem Kind zu gewähren.

 

Fort- und Weiterbildung

Die i. S. des § 6 Abs. 2 KiföG M-V geforderte weitere fachliche Qualifizierung der Tagespflegepersonen wurde bisher mit 180,00 EUR im Jahr finanziert. Nach den Erfahrungen des Jahres 2005 kann eingeschätzt werden, dass der Betrag  von 180,00 EUR zum überwiegenden Teil nicht ausgeschöpft wurde. Auch konnten durch den gemeinsam zwischen Fachberatung, Kindertageseinrichtungen, Tagespflegepersonen und Bildungsträgern entwickelten Fortbildungskatalog Weiterbildungsveranstaltungen  in Gruppen kostengünstiger durchgeführt werden. Eine Verringerung von 180,00 EUR auf 160,00 EUR ist als realistisch zu werten.

 

Begründung zu. 7.

Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus den Platzkosten abzüglich des Anteils des Landes und des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und sollte, wie auch die Elternbeiträge in den Kindertageseinrichtungen, nicht Bestandteil der Satzung sein. Jährliche Änderungen der Landesmittel ziehen gleichzeitig eine Änderung der Elterbeiträge nach sich, die dann auch eine Satzungsänderung erforderlich machen würde. Der Jugendhilfeausschuss wird zum Ende eines Jahres über die im kommenden Jahr geltenden Elterbeiträge für Kindertagespflege informiert. Die Information der Eltern erfolgt rechtzeitig über das Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock.

 

 

 

Roland Methling

 

 

 

 

 

Anlage

Anlage zur Vorlage Nr. 0820/06-BV

 

 

Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Nutzung und die Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung in der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung)

 

 

 

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2006 (GVOBl. M-V S. 539 ), des § 90 des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntgabe vom 08. Dezember 1998 ( BGBL. Teil I S. 3546),  zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2005 (BGBl. Teil I S. 2729), sowie des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KiföG M-V) vom 1. April 2004 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640), des Gesetzes zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG) vom 27. Dezember 2004 (BGBl. Teil I S. 3852) und des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes – KICK vom 8. September 2005 (BGBl. Teil I S. 2729) wird nach Be­schlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock am 11. Oktober 2006 folgende Satzung erlassen:

 

 

 

Artikel 1         Änderungen

 

Die Satzung über die Nutzung und die Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung in der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung) vom 16. Februar 2005, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 9 am 27. April 2005, wird wie folgt geändert:

 

1.  § 1 Abs. 3 Buchstabe b, § 2 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 2, 4 und 7 werden wie folgt geändert:

 

Das Wort „Tagespflege“ wird durch das Wort „Kindertagespflege“ ersetzt.

 

 

2.  § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

 

a)    Die Betreuungsform Hort wird neu gefasst:

 

„Hort

       Betreuungsform       Betreuungsschlüssel

       Ganztagsplatz          0,80 Vollzeitstellen je 22 Kinder

       Teilzeitplatz              0,50 Vollzeitstellen je 22 Kinder“.

 

b)    Der letzte Satz wird wie folgt ersetzt:

 

„Der Personalbedarf für Hortkinder mit besonderem Förderbedarf wird individuell  festgelegt und gesondert mit dem Träger vereinbart. Die Kosten trägt die Hansestadt Rostock.“

 


3.  In § 5 wird die Tabelle wie folgt ersetzt:

 

Anzahl der Plätze

Kindertageseinrichtungen (Krippe/Kindergarten/Hort)

bis 19 Plätzen

5 Stunden wöchentlich

von 20 bis 39 Plätzen

10 Stunden wöchentlich

von 40 bis 57 Plätzen

15 Stunden wöchentlich

von 58 bis 74 Plätzen

20 Stunden wöchentlich

von 75 bis 102 Plätzen

25 Stunden wöchentlich

von 103 bis 129 Plätzen

30 Stunden wöchentlich

von 130 bis 164 Plätzen

35 Stunden wöchentlich

von 165 bis 199 Plätzen

40 Stunden wöchentlich

von 200 bis 224 Plätzen

45 Stunden wöchentlich

von 225 bis 249 Plätzen

50 Stunden wöchentlich

ab 250 Plätzen

60 Stunden wöchentlich

 

 

4.  Der § 6 Abs. 2 wird gestrichen.

Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

 

 

5.  Der § 9 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

 

„(3) Eine Tagespflegeperson bedarf gemäß § 43 KICK der Erlaubnis ab dem 1. betreuten Kind. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Person geeignet ist. Geeignet in diesem Sinne sind Personen, die

1.    sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Er­ziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen,

2.    über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen und

3.    über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagepflege ver­fü­gen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nach­gewiesen haben.

 

Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf fremden Kindern. Sie ist auf fünf Jahre befristet.“

 

 

6.  Der § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

 

„(2) Die Finanzierung der Kindertagespflege erfolgt pro belegten Platz in Abhängigkeit vom Betreuungsumfang und von der Anzahl der betreuten Kinder. Die Förderung der Plätze in der Kindertagepflege umfasst nach § 23 Abs. 1 SGB VIII die Gewährung einer laufenden Geldleistung. Diese schließt nach § 23 Abs. 2 SGB VIII folgende Kostenfaktoren ein und wird wie folgt festgelegt:

-       einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung, 296,00 EUR pro Kind und Monat einschließlich einer angemessenen Alterssicherung in Höhe von 39,00 EUR pro Kind und Monat

-       die Erstattung angemessener Kosten, die für den Sachaufwand entstehen in Höhe von 83,00 EUR pro Kind und Monat.

 

Daraus ergibt sich für die Tagespflegeperson eine monatliche Förderung entsprechend der nachfolgenden Tabelle:

 

Ganztagsplatz (bis zu 10 Stunden pro Tag)

Beträge in EUR

Kosten je Platz/Kind

1 Kind

2 Kinder

3 Kinder

4 Kinder

5 Kinder

Personalkosten monatlich
(einschließlich Altersicherung)

335,00

 

670,00

1 005,00

 

1 340,00

1 675,00

Sachkosten monatlich

83,00

166,00

249,00

332,00

415,00

Platzkosten monatlich

418,00

836,00

1 254,00

1 672,00

2 090,00

                                                          

Teilzeitplatz (bis zu 6 Stunden pro Tag)

Beträge in EUR

Kosten je Platz/Kind

1 Kind

2 Kinder

3 Kinder

4 Kinder

5 Kinder

Personalkosten monatlich
(einschließlich Altersicherung)

217,00

434,00

651,00

868,00

1 085,00

Sachkosten monatlich

83,00

166,00

249,00

332,00

415,00

Platzkosten monatlich

300,00

600,00

900,00

1 200,00

1 500,00

 

Halbtagsplatz (bis zu 4 Stunden pro Tag)

Beträge in EUR

Kosten je Platz/Kind

1 Kind

2 Kinder

3 Kinder

4 Kinder

5 Kinder

Personalkosten monatlich
(einschließlich Altersicherung )

158,00

316,00

474,00

 

632,00

790,00

Sachkosten monatlich

83,00

166,00

249,00

332,00

415,00

Platzkosten monatlich

241,00

482,00

723,00

964,00

1 205,00

 

Zusätzlich werden einmal im Jahr die nachgewiesenen Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung in Höhe von 79,00 EUR pro Tagespflegeperson erstattet.

 

Darüber hinaus werden einmal jährlich die nachgewiesenen Kosten für maximal 20 Stunden für Fort- und Weiterbildung in Höhe von bis zu 160,00 EUR erstattet.“

 

7.  § 10 Abs. 6 wird gestrichen.

Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6, der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7, der bisherige Absatz 9 wird Absatz 8 und der bisherige Absatz 10 wird Absatz 9.

 

 

 

Artikel 2 In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

 

Rostock,   

 

 

 

Roland Methling

Oberbürgermeister

 

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26.09.2006 - Jugendhilfeausschuss

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05.10.2006 - Finanzausschuss

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26.10.2006 - Finanzausschuss

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08.11.2006 - Bürgerschaft