Stellungnahme - 0001/05-SN
Grunddaten
- Betreff:
-
Haltung der Stadtverwaltung zu unsachlichen Abberufungsgründen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 26.01.2005
- Vorlageart:
- Stellungnahme
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Sitzungstermin |
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1.
Aus welchem Grunde hielt der 2. stellv.
OB am Widerruf der Generalvollmachten fest?
2.
Aus welchem Grunde hat der 2. stellv. OB
seine Position nicht in der Bürgerschaftssitzung bekannt gegeben, obwohl der
Widerruf der Generalvollmachten für einige Fraktionen zu einem der
Abberufungsgründe geworden war?
Zu 1. und 2.
An dem Widerruf der Vollmachten wird nicht festgehalten. Es ist jedoch so, dass es rechtlich zweifelhaft ist, ob Vollmachten durch einen Widerruf des Widerrufs wieder Gültigkeit erlangen. Um dieser Rechtsunsicherheit vorzubeugen, wurden bzw. werden sämtliche Vollmachten neu ausgestellt.
3.
Aus welchem Grunde erfolgte die
Organisationsanweisung des 2. stellv. OB genau am Tage der Abwahl?
Aufgrund der unübersichtlichen Verfügungslage, die in der Zeit zwischen dem 1. November und 15. Dezember 2004 dadurch entstanden ist, dass Organisationsverfügungen und andere Festlegungen durch die 1. Stellvertreterin des Oberbürgermeisters nicht in der üblichen Form und nach einem allgemeinen und bekannten Verteilerschlüssel erlassen wurden war es zwingend erforderlich, zur Wiederherstellung der Rechtssicherheit innerhalb der Verwaltung umgehend eine klarstellende Regelung zu treffen. Dies ist unmittelbar nach der Abwahl der 1. Stellvertreterin erfolgt. Die Beauftragung von Herrn Grüttner in die Funktion des 1. Stellvertreters des Oberbürgermeisters durch das Innenministerium konnte nicht abgewartet werden, da nicht klar war, wann genau die Beauftragung erfolgen wird.
4.
Aus welchem Grunde hat keiner der
anwesenden Senatoren in den Debatten zur Befugniseinschränkung und zur
Abberufung auf die Rechtslage verwiesen?
Die Rechtslage ist unvollständig wiedergegeben. Der Oberbürgermeister ist an durch die Bürgerschaft zu beschließende Grundsätze zur Führung der Verwaltung gebunden (§ 22 Abs. 3 Nr. 4 KV M-V). „Ein solcher Grundsatz kann auch darin gesehen werden, eventuell nur kurzlebige Änderungen der Organisationsstruktur, sofern sie nicht ohne Reibungsverluste rückabgewickelt werden können, im Interesse einer in kontinuierlichen Strukturen arbeitenden Verwaltung zu untersagen oder unter einem Zustimmungsvorbehalt zu stellen.“ (siehe auch Schreiben des Innenministeriums vom 9.12.2004).
Die Bürgerschaft hat gemäß § 32 Absatz 3 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern die Möglichkeit zur Abberufung aus der Funktion der 1. Stellvertreterin oder des 1. Stellvertreters der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters, wenn sie das Vertrauen in die Amtsführung der- oder desjenigen verloren hat. Die Einschätzung, ob ein solcher Vertrauensverlust eingetreten ist, obliegt ausschließlich der Gemeindevertretung.
5.
Aus welchem Grunde hat der Bausenator in
der Abberufungsdebatte nicht auf die Rechtslage hingewiesen?
6.
Aus welchem Grunde meinte der Bausenator
in seiner Funktion als Beauftragter des Innenministeriums am 21.12.04 in einer
Stellungnahme, dass die Amtsführung der ehemaligen 1. Stellv. OB
„teilweise destruktiv“ sei, obwohl sich die Amtshandlungen als
korrekt erwiesen und er in gleicher Weise handelte?
Zu 5. und 6.
Die Fragestellerin geht von einem nicht zutreffenden Sachverhalt aus. Mit Beschluss Nr. 0678/04-BV vom 06.10.2004 hat die Bürgerschaft die Veräußerung der Sportanlage Damerower Weg an die WIRO GmbH zugestimmt. Die Einreichung der Vorlage ist im Einvernehmen mit dem Senatsbereich für Schule, Kultur und Sport erfolgt. In der Sitzung der Bürgerschaft am 01.12.2004 und 15.12.04 wurde dann durch die ehemalige 1. Stellvertreterin des Oberbürgermeisters die Auffassung vertreten, dass das Grundstück im städtischen Eigentum verbleiben solle.
Ursprünglich war zur Absicherung der Fördermittel vorgesehen, dass der durch die Bürgerschaft beschlossene Kaufvertrag mit der WIRO GmbH kurzfristig geschlossen wird, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Parallel dazu sollten die hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit offenen Fragen mit der Rechtsaufsicht geklärt werden.
Der Vertragsschluss sowie die Klärung der offenen Fragen mit der Rechtsaufsicht wurden seitens der damaligen 1. Stellvertreterin des Oberbürgermeisters untersagt. Stattdessen wurde dem Sozialministerium ohne Abstimmung mit anderen Senatsbereichen am 03.12.2004 mitgeteilt, dass die Hansestadt Rostock das Gründstück im Eigentum behalten wird.
Dies alles führte dazu, dass infolge des Zeitablaufes am 15.12.04 ein derartiger Handlungsdruck entstanden war, dass die Zeit für eine abschließende Klärung der Genehmigungsfähigkeit nicht mehr bestand. Um dennoch und unter allen Umständen die in Rede stehenden Fördermittel zu sichern, erfolgte am 16.12.04 die Veräußerung des Grundstücks an die WIRO GmbH. Allerdings nicht, wie von der Bürgerschaft beschlossen, im Wege des Verkaufs, sondern im Wege der Einbringung in die Gesellschaft. Wie ursprünglich vorgesehen, wurde mit dem Veräußerungsvertrag die Eigentumsübertragung auf die WIRO GmbH vertraglich geregelt.
Insofern ist es nicht zutreffend,
wenn im Sachverhalt ausgeführt wird, der Beauftragte in der Funktion des 1.
Stellertreters des Oberbürgermeisters sei zu der gleichen Auffassung gekommen
wie die ehemalige 1. Stellvertreterin des Oberbürgermeisters. Die Rechtslage
hatte sich nicht geändert. Lediglich die aufgrund der zeitlichen Entwicklung
entstandene Notwendigkeit des sofortigen Handelns und der Umstand, dass die
Zeit für eine Klärung der offenen Fragen mit der Rechtsaufsicht verspielt war
führte dazu, die Veräußerung im Wege der Einbringung und nicht durch Verkauf
durchzuführen. Die auch hierfür erforderliche Genehmigung durch die
Rechtsaufsichtsbehörde wurde durch das Innenministerium als problemlos in
Aussicht gestellt. Diese Vorgehensweise entsprach zwar nicht dem
Bürgerschaftsbeschluss – weshalb der Vertrag unter entsprechendem
Vorbehalt geschlossen wurde -, sie war jedoch geboten, um Schaden von der Stadt
abzuwenden.
7.
In welcher Hinsicht und auf Grundlage
welcher Aussage könnten die Ausführungen der ehemaligen 1. stellv. OB als
Panikmache betrachtet werden?
Siehe Beantwortung zu Frage 4, zweiter Absatz.
8.
Wie gedenkt die Stadtverwaltung, in
Zukunft mögliche Abberufungen aus unsachlichen Gründen zu vermeiden?
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abberufung der vormaligen 1. Stellvertreterin des Oberbürgermeisters werden nicht gesehen.
Peter Grüttner
Beauftragter in der Funktion des 1. Stellvertreters des
Oberbürgermeisters