Informationsvorlage - 0091/06-IV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0091/06-IV

 

Informationsvorlage

Amt

 

20

Gremium

Sitzungstermin

Datum

Bürgerschaft

31.01.2007 16:00

07.12.2006

Beratungsfolge

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

 

 

I, gez. Methling

 

Gegenstand

federführend

 

II, gez. Scholze

 

 

beteiligt

Entscheidungen zur Haushaltssatzung 2006 und zum Haushaltssicherungskonzept der Hansestadt Rostock

 

 

 

 

 

 

 

Mit Schreiben vom 15.11.2006 hat die Hansestadt Rostock die vom Oberbürgermeister am 01.11.2006 verfügte Haushaltssperre der Rechtsaufsichtsbehörde übergeben.

 

Die gemäß § 27 GemHVO angewiesene Haushaltssperre des Oberbürgermeisters vom 01.11.2006 ist eine Verfügung über alle Ausgabeansätze des Verwaltungshaushaltes. Außerdem hat der Oberbürgermeister eine Haushaltssperre über die Ausgabeansätze des Vermögenshaushaltes insoweit verfügt, als es das Verhältnis von Ausgaben und Einnahmen erfordert. Damit hat der Oberbürgermeister  den Anforderungen des § 27 GemHVO genüge getan, denn im defizitären Verwaltungshaushalt erfordert das Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben die umfängliche Sperre der Ausgabeansätze und im Vermögenshaushalt erfordert das Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben eine Sperre in Höhe von 1,73 Mio. EUR, wie dies auch in der Haushaltssperre vom 01.11.2006 vorgenommen ist.

 

Der Hauptausschuss hat mit Beschluss Nr. 1139/06-DV anstelle der Bürgerschaft gemäß § 35  Abs. 2 Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern höchst vorsorglich das Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister zur Freigabe von Haushaltsansätzen im Vermögenshaushalt, mit Ausnahme der Haushaltsansätze aus der Haushaltssperre vom 01.11.2006 gemäß § 27 GemHVO, hergestellt.

 

Die Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 04.11.2006 (Anlage) dargelegt, dass sich die Anordnung zur Verfügung haushaltswirtschaftlicher Sperren auf alle Ausgabeansätze bezog. Bei Genehmigung der durch den Hauptausschuss beschlossenen Dringlichkeitsvorlage wird die Rechtsaufsichtsbehörde den Sachstand hinnehmen.


 

Am 01.01.2007 ist in der Hansestadt Rostock nach Maßgabe des § 51 Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur vorläufigen Haushaltsführung zu verfahren. Im Schreiben vom 04.12.2006 der Rechtsaufsichtsbehörde wird dazu ausgeführt. In Vorbereitung der Geschäftsanweisung zur vorläufigen Haushaltsführung wird die Hansestadt Rostock den angebotenen Erörterungstermin wahrnehmen, um die überarbeitete Geschäftsanweisung zur vorläufigen Haushaltsführung rechtzeitig vorzulegen.

 

Die Rechtsaufsichtsbehörde hat abschließend um vollständige Unterrichtung der Bürgerschaft gebeten (Anlage).

 

 

 

 

Roland Methling

 

(Anlage liegt nur in Papierform den Mitgliedern der Bürgerschaft vor)

 

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Beschlüsse

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31.01.2007 - Bürgerschaft