Informationsvorlage - 2019/IV/0623

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

Die umfassende Novellierung des Finanzausgleichssystems in Mecklenburg-Vorpommern erfolgte in zwei Stufen. Die erste Stufe wurde bereits mit Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (FAG M-V) zum 01. Januar 2018 umgesetzt. Hier wurden insbesondere gutachterlich herausgearbeitete Erkenntnisse im vertikalen Finanzausgleich berücksichtigt.

 

Im März 2019 trafen sich Vertreter der Regierungsfraktionen, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Inneres und Europa sowie Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, um die Eckpunkte für die 2. Stufe der Novellierung zum FAG 2020 festzulegen. Über die konkreten Verhandlungsergebnisse, denen die Hanse- und Universitätsstadt Rostock als Verbandsmitglied des Städte- und Gemeindetages M-V e.V. zugestimmt hat, sowie die veröffentlichten gemeindescharfen Berechnungen für das Jahr 2020 wurde bereits umfassend informiert (2019/IV/4537; 2019/IV/4642).

 

Mit Orientierungserlass vom 30. Oktober 2019 wurden den Kommunen die voraussichtlichen Finanzausgleichszuweisungen für das Jahr 2020 bekannt gegeben. Die Orientierungsdaten beruhen auf dem nunmehr vorliegenden Gesetzesentwurf zur Neufassung des FAG M-V, welcher aufgrund des politischen Diskussionsbedarfes erst im März 2020 durch den Landtag beschlossen werden soll. Bis dahin stehen die nachfolgend aufgeführten Daten noch unter dem Vorläufigkeitsvermerk.

 

Der vollständige Gesetzesentwurf nebst Begründung ist auf der Internetseite der Landesregierung einzusehen (https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/im/weitere-Themen/aktuelle-Rechtsetzungsvorhaben/).

 

Dem Gesetzesentwurf liegt der Umstieg vom Drei-Säulen-Modell auf das Zwei-Ebenen-Modell mit den gutachterlich herausgearbeiteten Empfehlungen zur Auflösung der Vorwegabzüge und Einführung konkreter Nebenansätze für die gemeindliche und kreisliche Ebene entsprechend der Einigung der Spitzenverbände mit den Ministerien vom März 2019 zu Grunde.

Die Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse erfolgt entsprechend der gutachterlichen Empfehlung: 58,4 Prozent der Mittel zugunsten der Gemeindeebene und 41,6 Prozent zugunsten der Kreisebene. Die Zuweisungen des Familienleistungsausgleichs werden in die Teilschlüsselmasse der Gemeindeebene gegeben.

 

Den Berechnungen zufolge kann die Hanse- und Universitätsstadt Rostock mit Mehreinnahmen von rund 22,0 Mio. EUR gegenüber dem Haushaltsjahr 2019 rechnen. Die Finanzausgleichsleistungen verteilen sich in der Summe wie folgt:

 

- in TEUR -

 

voraussichtliches IST 2019

Ansatz 2020

Veränderung

Schlüsselzuweisung

66.428,8

114.608,5

+48.179,7

Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises

24.675,6

26.712,2

+2.036,6

Zuweisungen für übergemeindliche Aufgaben

26.483,2

-

-26.483,2

Familienleistungsausgleich

9.108,8

-

-9.108,8

Zuweisungen für ÖPNV

3.774,8

 

-3.774,8

Infrastrukturpauschale

-

11.346,6

+11.346,6

Konnexität

155,6

6,0

-149,6

Summe

130.626,8

152.673,3

+22,0

 

Als kreisfreie Stadt erfüllt die Hanse- und Universitätsstadt Rostock sowohl gemeindliche als auch kreisliche Aufgaben. Die Schlüsselzuweisungen setzen sich demzufolge aus zwei Komponenten zusammen.

 

 

Zuweisungsbetrag in EUR

prozentualer Anteil

Betrag je Einwohner in EUR

Schlüsselzuweisungen für die Erfüllung der Gemeindeaufgaben

63.459.381

55,37 %

303,80

Schlüsselzuweisungen für die Erfüllung der Kreisaufgaben

51.149.157

44,63 %

244,87

Summe

114.608.538

100 %

548,67

 

Der deutliche Anstieg der Schlüsselzuweisung ist neben der Erhöhung der Finanzausgleichsmasse insgesamt geprägt durch die Auflösung und Überführung der bis 2019 bestehenden Vorwegabzüge für übergemeindliche Aufgaben, ÖPNV sowie des Familienleistungsausgleichs in die Schlüsselzuweisungen und insbesondere auf die Berücksichtigung besonderer gemeindlicher und kreislicher Bedarfe über Nebenansätze zurückzuführen.

 

Die Verteilung der Schlüsselmasse erfolgt steuerkraftbezogen. Hauptansatz der gemeindlichen Ebene zur Ermittlung der Steuerkraft ist die Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde, welcher durch weitere Nebenansätze zur Berücksichtigung besonderer Bedarfe ergänzt wird.

 

Als Nebenansatz werden zusätzlich die Anzahl der im gemeindlichen Gebiet lebenden Kinder (0-18) mit einem Faktor von 1,22 einbezogen.


Für die Wahrnehmung übergemeindlicher Aufgaben werden in zentralen Orten die Einwohner der Verflechtungsbereiche mit dem Faktor 0,06 für Grundzentren, mit dem Faktor 0,12 für Mittelzentren und mit dem Faktor 0,16 für Oberzentren multipliziert und erhöhen den Bedarfsansatz entsprechend.

 

Darüber hinaus gibt es einen weiteren Nebenansatz für Demografie, welcher lediglich für nichtzentralörtliche Gemeinden mit überdurchschnittlichem Bevölkerungsrückgang in den vergangenen zehn Jahren zur Anwendung kommt.

 

Für die kreisliche Ebene ergibt sich der Bedarfsansatz zur Ermittlung der Schlüsselzuweisungen  aus der Einwohnerzahl des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt zuzüglich des Nebenansatzes für Soziallasten. Hierzu wird die durchschnittliche Anzahl von Bedarfsgemeinschaften, die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch im jeweiligen Vorvorjahr erhielten, mit dem Faktor 5,7 multipliziert.

 

Durch die Berücksichtigung der verschiedenen Nebenansätze werden besondere Bedarfe der Kommunen entsprechend berücksichtigt und eine aufgabenbezogene Finanzausstattung gefördert.  Aus der Begründung des Gesetzesentwurfs heißt es dazu wie folgt:

 

„Der bestehenden Kreis- und Gemeindestruktur soll aufgabenadäquater und bedarfsgerechter Rechnung getragen werden. Die Verteilung der Gesamtschlüsselmasse wird daher neu strukturiert. Vorgesehen ist eine grundlegende Systemumstellung von dem bisherigen Drei-Säulen-System in ein Zwei-Ebenen-Modell, welches die Finanzzuweisungen nicht mehr nach Körperschaften, sondern nach den Aufgaben – Gemeindeaufgaben und Kreisaufgaben – unterteilt. Mit der Systemumstellung und der Aufteilung der Zuweisung in Gemeindeaufgaben und Kreisaufgaben erfolgt eine bessere, bedarfsgerechtere Zuweisung für alle Gemeinden, große kreisangehörige Städte und auch kreisfreie Städte. Ausgehend von einem einheitlichen Nivellierungshebesatz für alle Gemeinden und Städte sollen neben der Steuerkraft bei der Berechnung der Schlüsselzuweisung weitere Belastungen Berücksichtigung finden…“

 

Darüber hinaus erhalten die Kommunen in Mecklenburg Vorpommern ab dem Haushaltsjahr 2020 eine Infrastrukturpauschale aus dem Finanzausgleich. Die Infrastrukturpauschale setzt sich aus Zuweisungsbeträgen je Einwohner und steuerkraftabhängigen Zuweisungen zusammen. Die Mittel können sowohl für die laufende Instandhaltung und Unterhaltung als auch für Investitionen eingesetzt werden.

 

Mit Novellierung des FAG M-V wurde der Selbstbehalt für die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises von bisher 7,5 % auf 3,75 %, rückwirkend auch für das Haushaltsjahr 2019, reduziert. Die Zuweisungen für die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises an die Hanse- und Universitätsstadt steigen im Vergleich zum Jahr 2019 um rund 2,0 Mio. EUR an, wobei hier die rückwirkende Nachzahlung für 2019 (rd. 1,0 Mio. EUR) enthalten ist.

 

Die Mehreinnahmen der Hanse- und Universitätsstadt setzen sich zum einen aus der neu eingeführten Infrastrukturpauschale (ca. 11,3 Mio. EUR), welche bedarfsgerecht allen Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern zugutekommt, und zum anderen aus dem Anstieg der Schlüsselzuweisungen i. H. v. 8,7 Mio. EUR aufgrund der gutachterlich herausgearbeiteten steuerkraftabhängigen und bedarfsgerechten Verteilung, zusammen. 


Vom Anstieg der Zuweisungen für die Aufgabenwahrnehmung des übertragenen Wirkungskreises (für die HRO ca. 2,0 Mio. EUR) profitieren alle Kommunen in M-V gleichermaßen, aufgrund der Anpassung des Selbstbehaltes.

 


Obgleich die Mehreinnahmen aus dem FAG aus Sicht der Hanse- und Universitätsstadt Rostock sehr erfreulich sind, bleibt dennoch festzustellen, dass es an einigen Stellen des Gesetzesentwurfs zu Systemabweichungen entgegen der gutachterlich herausgearbeiteten Vorschläge kommt.

 

Bei der geplanten Aufteilung der Infrastrukturpauschale wird den kreisfreien Städten Schwerin und Rostock der kreisliche Anteil vorenthalten, hierdurch werden bereits mehr Mittel in die Landkreise gegeben.

 

Auch die vorgesehene Abfederung für die kreisangehörigen Zentren, welche in den Jahren 2020 bis 2024 zusätzlich zum Steuerkraftausgleich eine Übergangszuweisung erhalten sollen, erfolgt zulasten der kreisfreien sowie der übrigen Kommunen, da die Mittel für die Aufstockung der Übergangspauschale durch Entnahme aus den Schlüsselzuweisungen nicht mehr für den Steuerkraftausgleich zur Verfügung stehen. Hierbei handelt es sich um zusätzliche, über den gutachterlich herausgearbeiteten Vorschlag hinausgehende Sonderleistungen.

 

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass mit vorliegendem Gesetzesentwurf zur Novellierung des FAG M-V dem ursprünglich vorgesehenen Ziel einer bedarfsgerechten Finanzausstattung nachgekommen wird. Mit den geplanten Mehreinnahmen ab dem Jahr 2020 wurden die gutachterlich herausgearbeiteten Bedarfe der Hanse- und Universitätsstadt Rostock als kreisfreie und größte Stadt unseres Landes angemessen berücksichtigt.

 

in Vertretung

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Beschlüsse

Erweitern

09.01.2020 - Finanzausschuss - zur Kenntnis gegeben

Erweitern

22.01.2020 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben