Stellungnahme - 2019/AN/0018-02 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Der Vorschlag zu den Fraktionszuwendungen begegnet folgenden Bedenken:

 

  1. Bei der Bemessung der Fraktionsmittel ist mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2012 -8 C 22.11- folgendes zu beachten: Eine linear-proportionale Verteilung nach Kopfzahl der Fraktionsmitglieder ist unzulässig. Möglich sind Kombinationsmodelle aus Sockel- und Pro-Kopf-Beträgen oder degressiv-proportionale Modelle. Das Gleichbehandlungsgebot verlangt eine sachgerechte, am Zweck der Fraktionen ausgerichtete, bedarfsorientierte Mittelverteilung.
  2. Bei der Vergütung der weiteren Mitarbeiter der Geschäftsstelle (nicht: Geschäftsführer) ist zu beachten: Bisher wurden diese Mitarbeiter mit Aufgabenbeschreibungen als Assistenten der Geschäftsführer entsprechend der Entgeltgruppe EG 6 TVöD-VKA vergütet. Nunmehr sollen sie mit der EG 9b TVöD-VKA vergütet werden. Tarifrechtlich ist dies ein Sprung in die gehobene Qualifikationsebene, die in der Regel eine Hochschulbildung (Bachelor, Fachhochschulstudium FH usw.) fordert. Das erscheint bei unverändert vorgesehenen Aufgaben unsachgerecht. Im Vergleich zu den entsprechenden Mitarbeitern (Assistent*innen, Vorzimmersekretär*innen) der Stadtverwaltung erscheint nach wie vor eine Vergütung mit maximal der EG 6 TVöD-VKA sachgerecht. Das gebieten sowohl das Gleichbehandlungsgebot als auch das Haushaltsrecht.

 

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Beschlüsse

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03.07.2019 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben