Antrag - 2019/AN/0017

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Oberbürgermeister wird aufgefordert, die Berufung gegen das Urteil des VG Schwerin vom 17.10.2017 zum Aktenzeichen 6 A/2822/16 SN zurückzunehmen.

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Begründung der Dringlichkeit für den Jugendhilfeausschuss

Die Verhandlung vor dem OVG Greifswald ist für den 25. Juni 2019 vorgesehen.

Die Berufung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock erscheint angesichts der Begründung des VG Schwerin aussichtslos.

 

Zudem hat das OVG Bremen am 29.01.2019 in einem ähnlichen Fall zugunsten der Kläger entschieden und eine Revision zum BVerwG nicht zugelassen. (OVG Bremen, Az. 1 L 74/17; 1 L 75/17; 1 L 76/17; 1 L 77/17 sowie Pressemitteilung des OVG Bremen v. 05.03.2019)

 

Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock sollte unnötige Kosten des Rechtsstreits vermeiden und zudem ihre Verantwortung für die Erstattung angemessener Kosten bei der Kindertagespflege übernehmen.

 

Sachverhalt:

In der Streitsache 6 A/2822/16 SN wurde mit Urteil des VG Schwerin vom 17.10.2017 für Recht erkannt, dass die Universitäts- und Hansestadt Rostock seitens des Klägers eingeforderte Kosten für die Kindertagespflege im Zeitraum 2014 - 2017 zu bescheiden hat.

 

Streitgegenstand war die Angemessenheit beantragter Sach- und Personalkosten. Dies führte zu einer sog. Verpflichtungsklage in Form einer Bescheidungsklage.

 

Das Gericht kommt zu folgendem Schluss: „Vorliegend sind die festgeschriebenen Beträge in Zusammenschau mit ihrer jeweiligen Begründung offensichtlich ungenügend, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

 

Das Gericht bemängelt Festlegungen zum Sach- und Personalaufwand.

 

Beim Sachaufwand sollte sich der Träger der Jugendhilfe (Stadt Rostock) am Rundschreiben „Einkommensteuerliche Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege“ des Bundesministeriums für Familie orientieren.


Mit Blick auf diesen Maßstab sei bei der Festlegung der Rostocker Pauschalen „Beurteilungsfehler unterlaufen“.

 

Gleiches bei den Förderungsleistungen: „Auch die Bemessung des Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.

 

Hinzu kommen Mängel bei der Anerkennung von Personalkosten. Die grundsätzliche Orientierung am TVöD SuE sei „nicht zu beanstanden, ... jedoch steigen die Anforderungen an die Begründung der Höhe des konkret festgelegten Anerkennungsbetrages, je niedriger dieser im Vergleich zur Vergütung des vergleichbaren Personals in Kindertageseinrichtungen festgelegt wird. Danach ist die in dem streitgegenständlichen Beschluss des Jugendhilfeausschusses vorgenommene Anlehnung an die Entgeltgruppe 3/Stufe 1 des TVöD SuE sowie die konkrete Umsetzung unzureichend, um das Kriterium der Leistungsgerechtigkeit des Anerkennungsbetrages noch erfüllt zu können. ... Die gesetzlichen Anforderungen an eine Tagespflegeperson ... finden sich in dieser jedenfalls nicht hinreichend wieder.

 

Das Gericht betrachtet die Einordnung in die Entgeltgruppe 4 als angemessen und verweist zudem darauf, dass dafür Sorge zu tragen sei, „dass mit dem geleisteten Anerkennungsbetrag bei einer generellen Betrachtungsweise der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson grundsätzlich angemessen sichergestellt werden kann.“

 

Hinzu kommt, dass zusätzlich zur Anwendung von E 3 anstelle E 4 in 2012 erfolgte Tarifsteigerungen keine Berücksichtigung fanden. Anerkannt wurde der Tarifstand bis 12/2011 (1.790,- EUR), nicht jedoch die Tarifsteigerung ab 01/2012 (2.206,- EUR).

 

Angesichts der Betrachtungen des VG Schwerin ist eine andere Entscheidung des OVG Greifswald nicht zu erwarten.

 

Politisch sollte sich die Stadt Rostock nicht länger einer angemessenen Kostenerstattung für die Kindertagespflege entziehen.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Zahlung der angemessenen Kosten der Kindertagespflege

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

04.06.2019 - Jugendhilfeausschuss - abgelehnt

Erweitern

18.06.2019 - Hauptausschuss - abgelehnt