Beschlussvorlage - 2019/BV/4309

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

  1. Der Abwahl der Frau Andrea Kerstin Günther als Stellvertreterin des Ortswehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Warnemünde wird gemäß § 12 Abs. 5 BrSchG M-V in der Bekanntmachung der Neufassung vom 21. Dezember 2015 zugestimmt.
  2. Der Abberufung der Frau Andrea Kerstin Günther aus dem Ehrenbeamtenverhältnis wird gemäß § 12 Abs. 1 BrSchG in der Bekanntmachung der Neufassung vom
    21. Dezember 2015 zugestimmt.

 

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Beschlussvorschriften:

§ 12 Abs. 5 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V - BrSchG - in der Bekanntmachung der Neufassung vom 21. Dezember 2015

 

bereits gefasste Beschlüsse:

Wahl zur Stellvertreterin des Ortswehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Warnemünde und Ernennung zur Ehrenbeamtin (2014/BV/0436)

 

Sachverhalt:
Auf der Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Warnemünde am 24.11.2018 wurde der Abwahl der Stellvertreterin des Ortswehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Warnemünde mit 14 Ja-Stimmen und 1 Stimmenthaltung bei 15 Stimmberechtigten zugestimmt.

 

Frau Günther hat am 27.04.2017 das letzte Mal an einer Leitungssitzung teilgenommen. Ihre letzte Teilnahme an einer Mitgliederversammlung war am 27.08.2017. Einer Einladung zu einer Aussprache über ihre Teilnahme am Feuerwehrdienst am 02.05.2018 im Rahmen einer Leitungssitzung ist Frau Günther nicht gefolgt. Gleiches gilt für die Mitgliederversammlung am 19.09.2018. Eine Krankmeldung aus dem Jahr 2018 liegt der Wehrführung nicht vor.

 

 

Nach § 2 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Warnemünde kann aktives Mitglied nur sein, wer „…regelmäßig für den Einsatz- und Ausbildungsdienst zur Verfügung steht…“. Dies wird durch Frau Günther nicht erfüllt.

 

„Ist eine (…) gewählte Person den persönlichen oder fachlichen Anforderungen, die ihr Amt an sie stellt, nicht mehr gewachsen, so kann diese Person von der Gemeindevertretung nach Anhörung der Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden. Das gilt auch, wenn ihr durch die Mitgliederversammlung das Vertrauen entzogen wurde.“ (§ 12 Abs. 5 BrSchG M-V)

 

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Finanzielle Auswirkungen: Einstellung der Zahlung einer monatlichen Entschädigung in Höhe von 85,00 EUR gemäß § 2 Abs. 1 und 2 i. V. mit § 3 Abs. 1 Buchst. e) FwEntschVO M-V vom 28. November 2013

 

 

 

 

 

Roland Methling

 

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Beschlüsse

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19.02.2019 - Hauptausschuss - ungeändert beschlossen