Beschlussvorlage - 2017/BV/3246
Grunddaten
- Betreff:
-
2. Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur kommunalen Kulturförderung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 11.01.2018
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Kultur, Denkmalpflege und Museen
- Beteiligt:
- Rechnungsprüfungsamt; Finanzverwaltungsamt (vor 31.10.2018)
- Fed. Senator/in:
- OB, Roland Methling
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Kulturausschuss
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Vorberatung
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18.01.2018
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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31.01.2018
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Beschlussvorschlag:
Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur kommunalen Kulturförderung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock wird in den folgenden Punkten ergänzt bzw. geändert (Änderungen / Ergänzungen sind unterstrichen):
1.1 Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) und des Verwaltungsverfahrensgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.06.2014, S.1) und des jeweiligen Haushaltsplanes Zuwendungen für die Förderung von kulturellen Projekten und Institutionen.
4.2 Finanzierungsart und Finanzierungsform
Vor der Bewilligung der Zuwendung ist zu prüfen, welche Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenlagen von Hanse- und Universitätsstadt Rostock und Zuwendungsempfänger den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht.
Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt grundsätzlich im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss.
Bis zu einer Höhe von 30.000 Euro und in begründeten Ausnahmefällen kann die Gewährung der Zuwendung als Festbetragsfinanzierung erfolgen.
5.4 Förderungsfähig sind nur die im direkten Zusammenhang mit dem Projekt entstehenden Personal- und Sachausgaben.
Der zu erbringende Eigenanteil kann auch als unbare Leistung in Form von eigenen Arbeits- und Sachleistungen erbracht werden, wenn dadurch das Projekt kostengünstiger finanziert werden kann.
Für den Wert der eigenen Arbeitsleistung ist nicht weniger als der Mindestlohn nach dem Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern anzusetzen.
Verwaltungskosten (zum Beispiel Büromaterial, Telefonkosten, Porto) können bis zu
7,5 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ohne Vorlage weiterer Nachweise anerkannt werden.
Beschlussvorschriften:
§ 22 Abs. 2 KV M-V
bereits gefasste Beschlüsse:
Nr. 2009/BV/0075
Nr. 2012/AN/3939
Sachverhalt:
Bei der Ausgestaltung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur kommunalen Kulturförderung wird sich an der Kulturförderrichtlinie des Landes Mecklenburg-Vorpommern orientiert. Dies geschieht, weil die Mehrzahl der Zuwendungsempfänger Fördermittel vom Land und von der Hanse- und Universitätsstadt Rostock für denselben Zweck erhalten. Mit einer ähnlichen Ausgestaltung der Richtlinien kann Verwaltungsaufwand für Bewilligungsbehörden und –empfänger vermindert werden.
Im Land Mecklenburg-Vorpommern ist seit dem 05.10.2017 eine überarbeitete Förderrichtlinie in Kraft. Deshalb wird eine Angleichung der Richtlinie der Hanse- und Universitätsstadt Rostock notwendig. So werden formale Anpassungen hinsichtlich der EU-Konformität der Richtlinie vorgenommen. Im Gleichklang mit den neuen Landesregelungen werden die Möglichkeiten zur Festbetragsfinanzierung gestärkt und Verwaltungs-kostenpauschalen in Aussicht gestellt. Diese Verfahrensänderungen sollen zu einem sinkenden Verwaltungsaufwand für Bewilligungsbehörden und –empfänger führen.
Finanzielle Auswirkungen: keine
Bezug zum Haushaltssicherungskonzept: nein
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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