Beschlussvorlage - 2017/BV/2483

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft genehmigt die Eilentscheidung des Oberbürgermeisters vom 27.01.2017 gem. § 38 Abs. 4 KV M-V:

 

Der Gesellschaftervertreter der Volkstheater Rostock GmbH soll der Teilkündigung (§ 1 Abs. 2 Ziff.1, 2 und 3 sowie §§ 2 und 3) des am 16.10.2014 mit der Deutschen Orchestervereinigung abgeschlossenen Haustarifvertrages für die Musikerinnen und Musiker der Norddeutschen Philharmonie Rostock zum 31.07.2017 zustimmen.

 

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Beschlussvorschriften:

§ 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern

 

bereits gefasste Beschlüsse:

rgerschaftsbeschluss 2014/AN/0239 vom 01.10.2014

 

Sachverhalt:

 

Begründung der besonderen Dringlichkeit:

 

Der Aufsichtsrat der Volkstheater Rostock GmbH hat in seiner Sitzung am 26.01.2017 um 18.00 Uhr über die Teilkündigung des Haustarifvertrages beraten. Im Ergebnis hat das Gremium der Gesellschafterin empfohlen, dem Vorschlag der Geschäftsführung zu folgen und einer Teilkündigung des Haustarifvertrages zum 31.07.2017 zuzustimmen.

 

Im Haustarifvertrag für die Musikerinnen und Musiker der Norddeutschen Philharmonie Rostock vom 16. Oktober 2014 ist eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum 31.07.2017 enthalten.

 

 

Folglich musste das Kündigungsschreiben für eine wirksame Teilkündigung am 31.01.2017 bei der Deutschen Orchestervereinigung e. V. (DOV) vorliegen.

 

Um das sicher zu stellen, war die Entscheidung durch die Gesellschafterin spätestens am 30.01.2017 vormittags zu treffen, da die Geschäftsführung das Kündigungsschreiben noch zu fertigen und der DOV zu überbringen hatte.

 

Die Information über das Beratungsergebnis des Aufsichtsrates lag beim Gesellschaftervertreter/Oberbürgermeister jedoch erst am 27.01.2017 vor. Die Einbindung der Bürgerschaft oder des Hauptausschusses war zu dem Zeitpunkt nicht mehr möglich.

 

Die nächste Sitzung der Bürgerschaft fand am 01.02.2017 statt. Die Entscheidungsnotwendigkeit des Gesellschaftervertreters bestand jedoch, wie oben ausgeführt, bis zum 30.01.2017 vormittags. Zwischen dem Tag der Mitteilung des Aufsichtsrates und dem Tag der notwendigen Entscheidung lag lediglich das Wochenende. Aus diesem Grund war auch die Einberufung einer Sondersitzung des Hauptausschusses zeitlich nicht mehr realisierbar.

 

Deshalb wurde durch den Oberbürgermeister am 27.01.2017 eine Eilentscheidung nach § 38 Abs. 4 KV M-V getroffen und der Gesellschafterbeschluss zur Teilkündigung des Haustarifvertrages für die Musikerinnen und Musiker der Norddeutschen Philharmonie Rostock vom 16. Oktober 2014 unterzeichnet.

Die Geschäftsführung der VTR GmbH hat danach das Kündigungsschreiben gefertigt und der DOV am 30.01.2017 zugestellt.

 

Nach Prüfung des Sachverhaltes war die Teilkündigung erforderlich, um finanzielle Risiken für die VTR GmbH und in der Folge von der Hansestadt Rostock abzuwenden.

 

Entscheidungsgrundlage:

 

Mit Bürgerschaftsbeschluss Nr. 2014/AN/0239 hatte die Bürgerschaft am 01.10.2014 den Oberbürgermeister beauftragt, als Gesellschaftervertreter der VTR GmbH die Geschäftsführung der VTR GmbH anzuweisen den Haustarifvertrag für die Norddeutsche Philharmonie abzuschließen.

Aus dem Grund wurde am 14.10.2014 ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst und der Haustarifvertrag der Norddeutschen Philharmonie Rostock unterzeichnet.

 

Am 06.05.2015 wurde die Vereinbarung zur Fortschreibung der Zielvereinbarung über die zukünftige Struktur des Volkstheaters zwischen dem Land M-V und der Hansestadt Rostock geschlossen. Mit der Fortschreibung zur Zielvereinbarung wurden für den Theaterbetrieb die Höhe der Zuwendungen von Stadt und Land konkret geregelt und die Umsetzung einer neuen Theaterstruktur vereinbart.

 

Vor diesem Hintergrund ist eine Theaterstruktur zu schaffen, die mit den begrenzten Zuschüssen auskommt und die gesetzten Rahmenbedingungen der Zielvereinbarung erfüllt.

 

Im November 2016 hat der Aufsichtsrat zugestimmt, die dritte Fortschreibung des Strukturkonzeptes (Titel: Kooperation und Integration) als Grundlage für die weitere Planung zu verwenden. Die Umsetzung der Struktur erfordert jedoch den Stellenabbau der zurzeit im Orchester nicht besetzten Stellen sowie eine weitere, schrittweisen Reduzierung der Stellenanzahl bei Verrentung oder Fluktuation der Orchestermitglieder. Das ist mit dem am 14.10.2014 geschlossenen Haustarifvertrag nicht vereinbar.

 

Lt. § 3 des Haustarifvertrages sind mindestens 73 Stellen (Vollbeschäftigteneinheiten) besetzt zu halten. Die Stellenanzahl muss konzeptkonform in der Mittelfristplanung Berücksichtigung finden. Die derzeit freien Stellen können deshalb nicht besetzt werden. Die Einhaltung von § 3 Haustarifvertrag ist beim Arbeitsgericht anhängig. Die Entscheidung des

 

 

 

Gerichtes steht im Hauptsacheverfahren noch aus. Der Verhandlungstermin beim Arbeitsgericht war für den 25.01.2017 angesetzt.

 

Mit Blick auf die zu erwartenden Ergebnisse aus dem Verhandlungstermin des Arbeitsgerichtes hat der Aufsichtsrat der VTR GmbH den Termin der Aufsichtsratssitzung zur Beratung der (Teil-) Kündigung auf den 26.01.2017 festgesetzt.  Durch die Erkrankung des Richters wurde der Verhandlungstermin beim Arbeitsgericht von dem 25.01.2017 auf den 01.03.2017 verschoben. Aufgrund der im Haustarifvertrag festgelegten Kündigungsfrist hat der Aufsichtsrat es für erforderlich gehalten, mit der Entscheidungsfindung nicht länger zu warten und ohne Berücksichtigung der Rechtsprechung des Arbeitsgerichtes den Sachverhalt zu bewerten.

 

Im Ergebnis stellte der Aufsichtsrat fest, dass der Ausgang des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht ungewiss ist,  das damit verbundene wirtschaftliche Risiko bei Eintritt zu einem im Jahr 2020 auftretenden Fehlbedarf von 702,7 TEUR führt und damit die in der Zielvereinbarung festgelegte maximale Zuschusshöhe überschritten wird.

 

Der Aufsichtsrat sah deshalb das Erfordernis der Gesellschafterin zu empfehlen, den Haustarifvertrag für die Musikerinnen und Musiker der Norddeutschen Philharmonie teilweise, in dem vom Rechtsanwalt der VTR GmbH beschriebenen Umfang, zu kündigen.

 

Zum Kündigungsumfang führte der Rechtsanwalt der VTR GmbH, Herr Jordan, das Folgende aus:

 

„Zum 31.Juli 2017 ist eine Kündigung der § 1 Abs. 2 Ziff. 1, 2 und 3 sowie §§ 2 und 3 möglich. Eine Kündigung ist nur für die vorgenannten Paragrafen in Gänze und nicht jeweils einzeln möglich.

Zur Erläuterung: Grundsätzlich sind Teilkündigungen von Tarifverträgen ausgeschlossen, es sei denn, man hat eine mögliche Teilkündigung vereinbart. Im HTV des VTR wurde eine Teilkündigung gestattet, allerdings nur im Komplex der o.g. genannten Vorschriften des HTV. Dieses ergibt sich schon aus dem Wortlaut. Ansonsten wäre ein „jeweils“ vor jedem Wort „beiderseitig“ in § 4 Abs. 2 S. 1 des HTV eingefügt worden. Zum anderen ist auch nur eine Rechtsfolge in § 4 Ab. 2 2. Unterabsatz für die Kündigung aller benannten Vorschriften im Komplex bestimmt. Drittens ergibt sich dieses aus dem Wesen dieses HTV. Das Kündigungsverbot und die Orchesterbesetzung stehen in einem Wechselverhältnis zum Gehaltsverzicht des Orchesters. Aus diesem Grundverständnis kann keine Tarifpartei nur ihr lediglich nicht genehme Teile des Tarifvertrages eliminieren.“

 

Eine Teilkündigung des Haustarifvertrages in dem oben aufgezeigten Umfang zum 31.07.2017 führt zu nachstehenden wesentlichen Auswirkungen bei den Orchestermitgliedern:

 

-                      die Musiker/innen haben ab August 2017 wieder Anspruch auf die volle jährliche

Einmalzahlung (72%)

-                      die zusätzlichen freien Tage entfallen

-                      Grundvergütungen und Tätigkeitszulagen werden nicht mehr jeweils zum 01.01.

eines jeden Jahres angehoben

-                      im Orchester frei werdende Stellen müssen von der Geschäftsführung nicht nach besetzt werden.

 

 

 

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:  

 

keine

 

 

Bezug zum zuletzt beschlossenen Haushaltssicherungskonzept:   keinen

 

 

 

 

 

Roland Methling

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

14.02.2017 - Hauptausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

01.03.2017 - Bürgerschaft - abgelehnt