Stellungnahme - 2016/BV/2258-12 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

Mit Änderungsantrag 2016/BV/2258-09 (ÄA) wird beabsichtigt, die Konsolidierungsmaßnahmen 2017/2.06“ Erhöhung der Hundesteuer TH 90“ und 2017/2.07 „Anpassung der Grundsteuer B“ ersatzlos zu streichen.

 

Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

Mit Beschluss der Bürgerschaft zum Haushaltssicherungskonzept 2015-2030 am 09.09.2015 (Beschl.-Nr. 2015/BV/1066) hat sich diese ebenfalls zu diesen beiden betreffenden Konsolidierungsmaßnahmen bekannt.

 

Eine Streichung beider Maßnahmen ohne Benennung von Ersatzmaßnahmen widerspricht den Regelungen des § 31 Abs. 2 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern. Der Gesetzgeber sieht hier folgende Regelung vor:

 

„Eine Abstimmung erfolgt nur über solche Anträge, die zu diesem Zeitpunkt schriftlich vorliegen oder mündlich zur Sitzungsniederschrift erklärt werden. Anträge, durch die der Gemeinde Mehraufwendungen, Mehrauszahlungen, Mindererträge oder Mindereinzahlungen entstehen, müssen bestimmen, wie die zu ihrer Deckung erforderlichen Mittel aufzubringen sind; der Teilhaushalt ist zu benennen. Anträge sowie Beschlussvorlagen, die die Umsetzung des Haushaltssicherungskonzeptes verzögern oder diesem entgegenstehen, müssen unter Benennung der berührten Maßnahme des Haushaltssicherungskonzeptes zusätzliche neue Maßnahmen benennen, die die entstehenden Mehraufwendungen, Mehrauszahlungen, Mindererträge oder Mindereinzahlungen vollständig kompensieren. Dabei ist die Eignung der neuen Maßnahmen darzustellen. Auf Antrag eines Viertels aller Mitglieder der Gemeindevertretung oder einer Fraktion wird namentlich abgestimmt. Geheime Abstimmungen sind unzulässig.“

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Aus vorgenannten Gründen ist zu empfehlen, dem Änderungsantrag ohne Benennung von Ersatzmaßnahmen zur Konsolidierung abzulehnen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Roland Methling

 

 

 

 

 

 

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Beschlüsse

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01.02.2017 - Bürgerschaft - vertagt