Beschlussvorlage - 2016/BV/2371

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft beschließt die anliegende Satzung des Eigenbetriebes „Klinikum Südstadt Rostock“ der Hansestadt Rostock (Anlage 2).

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Beschlussvorschriften:

§ 22 Abs. 3 Nr. 6 Kommunalverfassung M-V

 

bereits gefasste Beschlüsse:             

1470/55/1998, 0594/01-BV, 0348/03-BV, 0780/04-BV, Nr. 0690/08-BV

 

Sachverhalt:

Derzeit gilt die Satzung des Eigenbetriebes in der Fassung der fünften Änderung (Beschluss der Bürgerschaft vom 15.10.2008, veröffentlicht am 12.11.2008). Die Überarbeitung der Satzung wurde aus folgenden Gründen notwendig:

 

1) Der Eigenbetrieb ist per Satzung gemeinnützig. Insofern hat die Satzung  den Anforderungen der Abgabenordnung in Bezug auf die Gemeinnützigkeit zu entsprechen. Dies wird vom Finanzamt regelmäßig überprüft. Im Rahmen der steuerlichen Betriebsprüfung für die Jahre 2010-2013 wurde durch das Finanzamt mit Schreiben vom 08.12.2015 festgestellt, dass die „vorgelegte fünfte Änderungssatzung nicht den gesetzlichen Bestimmungen der Abgabenordnung   (§ 60i.V.m. § 59 AO) für einen gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art entspricht. Für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit muss eine

Körperschaft eine Satzung besitzen, anhand derer festgestellt werden kann, ob die Voraussetzungen für die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke erfüllt sind (sog. formelle Satzungsmäßigkeit, § 60 Abgabenordnung).“ Als mangelhaft kenntlich gemacht wurde insbesondere die Formulierung hinsichtlich der Mittelverwendung.


Der Eigenbetrieb wurde aufgefordert, schnellstmöglich die erforderliche Satzungsänderung vorzunehmen und es wurde empfohlen, die Änderung vor Beschlussfassung mit dem Finanzamt abzustimmen.

 

In der hier zum Beschluss vorgelegten Satzung wurde im Wesentlichen  § 3 „Gemeinnützigkeit“ unter Beachtung der Vorgaben der AO (Mustersatzung) neu  formuliert, wobei zusätzlich  die vom Träger gewünschte Möglichkeit der Mittelentnahmen Berücksichtigung fand. Auf Hinweis des Finanzamtes wurde zudem Rostock als Sitz des Eigenbetriebes in die Satzung aufgenommen.

 

Die zur Beschlussfassung vorliegende Satzung lag dem Finanzamt Rostock vor und entspricht lt. dessen Mitteilung vom 07.12.2016 den gesetzlichen Bestimmungen des § 60 i. V. m. § 59 AO.

 

2) Der Eigenbetrieb plant die Errichtung eines Medizinischen Versorgungszentrums. Unter Berücksichtigung der Vorgaben der Rechtsaufsichtsbehörde (Schreiben vom 22.04.2016) als Voraussetzung für die Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums, wurden unter § 2 Abs. 1 „Gegenstand des Eigenbetriebes“ die Ausführungen zur ambulanten Versorgung derart ergänzt, dass hierunter unter anderem  das medizinische Versorgungszentrum explizit aufgeführt ist.

 

In der Vergangenheit wurden fünf Satzungsänderungen beschlossen. Nunmehr macht sich aus o.g. Gründen eine sechste Änderung erforderlich. Deshalb legen wir die Neufassung der Satzung vor.

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Finanzielle Auswirkungen:

Auswirkungen auf den Haushalt der Hansestadt Rostock:                             keine

 

Bezug zum aktuell beschlossenen Haushaltssicherungskonzept:               kein Bezug

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

08.03.2017 - Klinikausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

05.04.2017 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen