Stellungnahme - 2016/AN/2213-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Um den genannten  Dienstposten extern ausschreiben zu können, müsste das interne Ausschreibungsverfahren abgebrochen werden. Ein derartiger Abbruch ist nach ständiger Rechtsprechung nur zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 29.11.2012 -2 C 6.11- die denkbaren sachlichen Gründe aufgezählt (Hervorhebung und Nummerierung nicht im Original):

Der Abbruch kann zum einen aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn gerechtfertigt sein. Danach hat der Dienstherr darüber zu entscheiden, ob und wann er welche Statusämter zur Besetzung bereithält (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 2 C 11.11 - Rn. 20 m.w.N., zur Veröffentlichung in den Entscheidungssammlungen BVerwGE und Buchholz vorgesehen). So kann der Dienstherr etwa das Verfahren abbrechen, weil er die Stelle, die dem erfolgreichen Bewerber übertragen werden sollte, nicht mehr besetzen will [1.]. Ebenso stellt es einen sachlichen, dem Organisationsermessen zugehörigen Grund für einen Abbruch dar, wenn der Dienstherr sich entschlossen hat, die Stelle neu zuzuschneiden [2.].

Zum anderen ist der Dienstherr berechtigt, ein Stellenbesetzungsverfahren aus Gründen abzubrechen, die aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleitet werden. So kann er aufgrund seines Beurteilungsspielraums bei der Bewerberauswahl das Verfahren abbrechen, wenn kein Bewerber seinen Erwartungen entspricht [3.] oder das Verfahren womöglich nicht (mehr) zu einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung führen kann [4.] (Urteil vom 26. Januar 2012 - a.a.O. Rn. 27). Er kann das Verfahren aber auch dann abbrechen, weil er erkannt hat, dass das Stellenbesetzungsverfahren fehlerbehaftet ist [5.]. Ein solcher Abbruch steht ebenfalls im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG (vorgelagerter Rechtsschutz durch Verfahren; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. November 2011 - a.a.O. Rn. 22 f. m.w.N.). Der Abbruch soll dann sicherstellen, dass die Bewerbungsverfahrensansprüche der Bewerber in einem weiteren, neuen Verfahren gewahrt werden.

Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Insbesondere gilt: Liegt die Bewerbung (auch nur) eines Bewerbers vor, der die geforderten Voraussetzungen erfüllt, liegt kein zulässiger sachlicher Grund für einen Abbruch des Verfahrens vor.

Der von einem unrechten Abbruch eines Verfahrens betroffene Bewerber könnte gerichtlich vorgehen, bis hin zu Schadenersatzansprüchen (BVerwG, a.a.O.).

 

 

Roland Methling

 

 

 

 

 

 

 

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Beschlüsse

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25.10.2016 - Hauptausschuss - zur Kenntnis gegeben

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09.11.2016 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben

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07.12.2016 - Bürgerschaft