Änderungsantrag - 2016/BV/2064-03 (ÄA)

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Der Beschlusstext wird ergänzt:

 

Es wird ein neuer Punkt angefügt:

 

Dem Geschäftsführer der Tochtergesellschaft ist aufzuerlegen, die in Punkt 3 des Sachverhalts genannten Prämissen der Hansestadt Rostock bei den laufenden Geschäften der Gesellschaft wie folgt stets zu beachten:

 

- Die Fernwärmeversorgung in Rostock darf durch die Betätigung eines Wärmecontractors nicht gefährdet bzw. zurückgedrängt werden.

- Für die Mieter der WIRO darf es mit diesem Versorgungsmodell hinsichtlich der Betriebskosten keine Schlechterstellung geben.

- Die Fernwärmeversorgung durch die Stadtwerke Rostock AG soll auch weiterhin soweit es ökologisch und ökonomisch sinnvoll auf neue Stadtgebiete außerhalb des derzeitigen Fernwärmevorranggebietes ausgebaut werden.

- Die eigenen ökonomischen Interessen der WIRO und der Stadtwerke sind zu berücksichtigen. Ineffiziente Doppelstrukturen (Aufgabenfelder/ Personal) sind zu vermeiden.

- Die Interessen der Hansestadt Rostock in Bezug zu den bestehenden Beteiligungsergebnissen beider Gesellschaften müssen sichergestellt sein.

- Die Ausrichtung der Gesellschaft anhand der Klimaschutzleitlinien der Hansestadt Rostock sowie die Berücksichtigung der strategischen Marktentwicklungen auf dem Energie- und Wohnungswirtschaftsmarkt sind laufend zu berücksichtigen.

 

Dazu wird der OB beauftragt, den Geschäftsführern der WIRO per Gesellschafterbeschluss eine Einzelweisung zu erteilen, als gesetzliche Vertreter der WIRO in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft einen Gesellschafterbeschluss zu fassen, der dem Geschäftsführer der Tochtergesellschaft diese Verpflichtung auferlegt.

 

Sachverhalt:

 

Punkt 3. des Sachverhaltes enthält sehr wichtige Grundsätze.

Als Text im Sachverhalt entfalten diese jedoch keine Bindungswirkung.

Durch die Übernahme in den Beschlusstext und Anweisung an die Geschäftsführung werden sie verbindlich.

Sind diese Prämissen ernst gemeint, sollte einer Übernahme in den Beschlusstext und einer Anweisung an die Geschäftsführung nichts entgegen stehen.

 

 

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Beschlüsse

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07.09.2016 - Bürgerschaft - abgelehnt