Dringlichkeitsvorlage - 2016/DV/1911

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft beauftragt den Oberbürgermeister als Vertreter der Gesellschafterin Hansestadt Rostock in der Volkstheater Rostock GmbH der Übernahme der Geschäftsanteile der TheMa Theatermanagement Mecklenburg-Vorpommern GmbH von dem Zweckverband Mecklenburgisches Landestheater Parchim und der Verschmelzung der TheMa GmbH mit der VTR GmbH zuzustimmen.

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Beschlussvorschriften:

§ 22 Abs. 3 Ziffer 10 Kommunalverfassung des Landes M-V

 

Begründung der Dringlichkeit:

 

Die dem Verschmelzungsvorgang zugrunde liegende Bilanz darf nicht älter als 8 Monate sein. Um die Bilanz vom 31.12.2015 nutzen zu können, muss folglich der Abschluss des  Verschmelzungsvertrages bis zum 31.08.2016 erfolgen. Die nächste Bürgerschaftssitzung findet jedoch erst im September statt.
 

Wird erst im September über die Verschmelzung entschieden, fallen zusätzliche Kosten für die Erstellung und Prüfung einer neuen Bilanz an.

 

Sachverhalt:

Gesellschafter der TheMa – Theatermanagement Mecklenburg-Vorpommern GmbH sind mit

90 % die Volkstheater Rostock GmbH (VTR) und mit 10 % der Zweckverband Mecklenburgisches Landestheater Parchim (MLTP).

 

Eine wesentliche Aufgabe der VTR-Tochtergesellschaft ist die Steuerung der Zusammenarbeit des Volkstheaters und des Theaters Parchim, z.B. durch Koordination der Produktion von gemeinsamen Bühnenstücken.

 

Der Zweckverband Mecklenburgisches Landestheater Parchim (MLTP) hat gegenüber der VTR GmbH mit Schreiben vom 16.12.2014 den Austritt aus der TheMa mit Wirkung zum 31.12.2015 erklärt.

Mit dem Austritt des Zweckverbandes ist die Volkstheater Rostock GmbH noch nicht alleinige Gesellschafterin an der TheMa GmbH. Mit dem Austritt stellt der Zweckverband nur die Anteile zur Verfügung. Ohne Übertragung werden jedoch diese weiterhin von ihm gehalten.

 

Nach § 21 des Gesellschaftsvertrages sind die Geschäftsanteile auf den verbleibenden Gesellschafter zu übertragen. Das Abtretungsentgelt beschränkt sich auf die Rückerstattung des eingezahlten Kapitals und des ggf. eingebrachten Vermögens nach dem Zeitwert.

 

Mit dem Austritt des Zweckverbandes ist zudem der Sinn und Zweck der Gesellschaft verloren gegangen, so dass eine Auflösung der TheMa anzustreben ist.

 

Die Auflösung der Gesellschaft ist zum einen im Wege der Liquidation möglich. Diese kann sowohl gemeinsam durch beide Gesellschafter der TheMa oder bei vorheriger Übertragung der Gesellschafteranteile auf die VTR allein durch die VTR betrieben werden.

 

Alternativ besteht nach Übertragung der Geschäftsanteile auf die VTR GmbH die Möglichkeit die Auflösung der Gesellschaft durch Fusion der TheMa mit der VTR herbeizuführen.

 

Der zeitliche und finanzielle Unterschied zwischen Liquidation und Verschmelzung wird in der Anlage 1 dargestellt. In der Synopse wird deutlich, dass die Form der Verschmelzung zeitlich und finanziell von Vorteil ist. Deshalb ist diese Form der Gesellschaftsauflösung zu empfehlen.

 

Für die Umsetzung des Verfahrens wurden Maßnahmen eingeleitet, um die steuerlichen und damit wirtschaftlichen Risiken zu minimieren.
 

Die TheMa ist wegen der Förderung von Kunst und Kultur gemeinnützig tätig. Aufgrund der Steuerbefreiung ist die TheMa nur partiell körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe.

 

Steuerbegünstigte Körperschaften dürfen ihre Mittel nur (ausschließlich) für ihre in der Satzung festgelegten gemeinnützigen Zwecke verwenden. Sie dürfen keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigen (Begünstigungsverbot, § 55 Abs. 2 Nr. 3 AO). Weiterhin müssen die Mittel grundsätzlich zeitnah für die gemeinnützigen Zwecke verwendet werden (sog. zeitnahe Mittelverwendungspflicht, §§ 55, 56 AO).

 

Vor diesem Hintergrund wäre ein entgeltlicher Erwerb der Anteile vom Zweckverband ein Risiko für die steuerliche Gemeinnützigkeit der VTR GmbH.

 

Im Ergebnis der Auflösungsverhandlungen mit dem Zweckverband „Mecklenburgisches Landestheater Parchim“ hat die Verbandsversammlung am 07.12.2015 beschlossen, den gehaltenen Geschäftsanteil im Wert von 2.500 € ohne Gegenleistung an die VTR GmbH zu übertragen.

 

Die Verbandsversammlung möchte den Aufwand und die langen Fristen einer Liquidation vermeiden und sieht in der Übertragung einen einfachen Lösungsansatz.

 

Der Entwurf des Geschäftsanteilsübertragungsvertrages spiegelt die unentgeltliche  Übertragung wider.

 

Bei der beabsichtigten Verschmelzung wird  das Vermögen einer gemeinnützigen GmbH (TheMa) auf eine andere gemeinnützige GmbH (VTR) als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten  durch Aufnahme des Vermögens übertragen.

 

Aus dem Verschmelzungsvorgang sind nach Auffassung des Steuerberaters keine ertragssteuerlichen oder umsatzsteuerlichen Konsequenzen zu erwarten.  

Der Entwurf zum Verschmelzungsvertrag liegt der Beschlussvorlage bei. (Anlage 3)

Danach soll die Verschmelzung rückwirkend zum 01.01.2016 erfolgen. Grundlage ist die Bilanz zum 31.12.2015 (Anlage 4).

 

Die Folge der Verschmelzung ist eine Gesamtrechtsnachfolge des übernehmenden Rechtsträgers (VTR).

 

Das bedeutet, es findet ein tatsächlicher, umfassender Rechtsübergang von der erloschenen TheMa auf den übernehmenden Rechtsträger (VTR) statt. Mit Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister werden alle zu diesem Zeitpunkt aktiven und passiven Vermögensgegenstände beim jeweilig übertragenden Rechtsträger (TheMa GmbH) auf den übernehmenden Rechtsträger (VTR GmbH) übergehen. Dies trifft auch auf eventuell nicht bilanzierte Vermögensgegenstände zu.

 

Eventuelle Gläubiger der TheMa GmbH sind dadurch geschützt, dass sie in den 6 Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, bekannt gemacht wurde, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden können, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

 

Mit der Verschmelzung endet auch die Organstellung des Geschäftsführers, da der Rechtsträger, dessen Organ er war, nicht mehr vorhanden ist.

 

Die Aufsichtsratsmitglieder verlieren mit Erlöschen des Rechtsträgers  ihren Sitz, da der Rechtsträger praktisch aufhört zu existieren und damit auch ein Aufsichtsrat unnötig wird.

 

Soweit Forderungen zwischen den beteiligten Rechtsträgern, hier die Volkstheater Rostock GmbH und die TheMa GmbH, betroffen sind, erlöschen diese.

 

Die TheMa GmbH hat keine Arbeitnehmer, so dass ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB, der hier Anwendung finden würde, nicht zu regeln ist.

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

Bezug zum Haushaltssicherungskonzept:

entfällt

 

 

 

 

 

Roland Methling

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Anlagen

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Beschlüsse

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06.07.2016 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen