Beschlussvorlage - 2015/BV/1396

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:  

 

Die Bürgerschaft beschließt die Satzung über die öffentliche Versorgung mit Fernwärme in der Hansestadt Rostock (Fernwärmesatzung) (siehe Anlagen 1 und 2).

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Beschlussvorschriften:

§§ 2, 5, 15 und 22 Kommunalverfassung M-V

 

bereits gefasste Beschlüsse:

Nr. 0754/07-BV vom 17.10.2007

 

Sachverhalt:                                          Achtung: Nachtrag zur Beschlussvorlage beachten!

 

Die seit dem Bürgerschaftsbeschluss 0754/07-BV vom 17.10.2007 geltende Fernwärme-satzung (FWS) von 2007 dient dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, der Res-

sourcen und dem Wohl der Einwohner der Hansestadt. Sie fördert die Verbesserung der örtlichen Umweltsituation und trägt insbesondere zur Luftreinhaltung und zum Klimaschutz bei.

 

Das Gesetz zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) eröffnet die Möglichkeit, die FWS auf eine breitere Basis zu stellen und neben dem lokalen auch den globalen Klimaschutz in den Satzungszielen zu verankern und damit den Kreis zu schließen zu den Leitlinien der Stadtentwicklung und dem Beschluss zur Umsetzung des „Masterplan 100% Klimaschutz für die Hansestadt Rostock“. Danach stellt die Fernwärme auch in Zukunft eine Kernkomponente des Energieversorgungssystems der Hansestadt Rostock dar. Deshalb wird der Ausbau des Leitungsnetzes angestrebt.

 

Der räumliche Geltungsbereich  (§ 2) orientiert sich am Geltungsbereich der bestehenden Satzung unter Berücksichtigung des zwischenzeitlichen Ausbaufortschrittes und der mittel-fristig geplanten Netzerweiterung. Zukünftige bauliche Entwicklungsgebiete wurden dabei bereits berücksichtigt.

 

Im Satzungsgebiet gelten Anschluss- und Benutzungsrecht sowie –zwang (§§ 3 und 5). Beides beschränkt sich auf die Grundstücke innerhalb des Gebietes, die durch betriebsfertige Fernwärmeleitungen erschlossen sind. Die Betroffenheit eines Grundstücks lässt sich aus der Straßenliste ablesen. Die Liste wird regelmäßig entsprechend dem Fortschritt der Erweiterung und Verdichtung des Leitungsnetzes ergänzt und veröffentlicht. Sie ist zur Kenntnisnahme der Vorlage beigefügt.

 

Um bei Neu- und Umbauten im Satzungsgebiet, die parallel zur Erweiterung des Fernwärmeleitungsnetzes stattfinden, potentiellen Abnehmern den Anschluss an die Fernwärme-versorgung zu ermöglichen, wurde speziell § 5 Abs. 3 aufgenommen. Hier kann im jeweiligen Einzelfall die Koordinierung zwischen dem Bauherrn und dem Versorgungsunternehmen über die Verwaltung initiiert werden.

 

Nach wie vor können Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang (§ 6) beantragt werden.

 

Zulässige Gründe dafür sind in zwei Gruppen unterteilbar: 1. Realisierung der Wärme-versorgung durch lokale Nutzung erneuerbarer Energien und 2. wirtschaftliche Gründe, die unzumutbare Härten verursachen.

 

Alle Tatbestände zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sind als Ermessensentscheidungen formuliert, um das öffentliche Interesse angemessen zu berücksichtigen.

 

Die Vorteile der Fernwärmeversorgung (u.a. zentrale effiziente Wärmeerzeugung, Luftreinhaltung, flächendeckende Wirksamkeit bei Nutzung von erneuerbaren Energiequellen zur Wärmeerzeugung und damit erhebliche Verminderung der CO2-Emissionen) sowie auch deren Wirtschaftlichkeit hängen wesentlich von hoher Versorgungsdichte und hohem Versorgungsgrad ab.

 

Ausnahmetatbestände aus versorgungstechnischen Gründen sind in § 6 Abs.3 aufgeführt, wobei

 

a) eine Formulierung aus der bestehenden Satzung aufgreift und diese präzisiert,

b) Bezug auf das EEWärmeG als zusätzliche Satzungsgrundlage nimmt und

c) Raum für Kombinationen und künftige technische Entwicklungen lässt.

 

Für diese Ausnahmegenehmigung gilt in der Neufassung der Satzung als Beurteilungskriterium der nachzuweisende CO2-Emissionsfaktor der geplanten Wärmeversorgung, der höchstens den Wert der Fernwärme erreichen darf. Damit wird sichergestellt, dass durch die neue Wärmeversorgung tatsächlich ein Beitrag zur CO2-Emissionsminderung geleistet wird. Hierdurch sind auch Teilbefreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang möglich, wenn der verbleibende Wärmebedarf durch Fernwärmeversorgung gedeckt wird.

 

Gleichzeitig ist das Versorgungsunternehmen gefordert, den Emissionsfaktor der Fernwärme zu senken, auch um eine unwirtschaftliche Anschlussausdünnung zu vermeiden.

 

Dadurch wird mittelfristig eine Umstellung der Fernwärmeproduktion auf erneuerbare Energiequellen unumgänglich, was einen wesentlichen Beitrag zum Erreichen des Masterplanziels, Minderung der CO2-Emissionen um 95% bis 2050 bezüglich des Wertes von 1990, darstellt.

 

Fernwärme wird zum überwiegenden Teil (mindestens >50%) in Kraft-Wärme-Kopplung im GuD-Kraftwerk der Stadtwerke Rostock AG hergestellt. Witterungsabhängig wird bei Bedarf teilweise Wärme aus dem Steinkohlekraftwerk zugeführt.

 

Die Regelung für Ausnahmegenehmigungen aus wirtschaftlichen Gründen (§ 6 Abs.4) berücksichtigt insbesondere die Belange von Wohnungsgesellschaften, bei Anschluss an das Fernwärmesystem einseitig hohe finanzielle Belastungen tragen zu müssen, z. B. in Fällen, die dem § 556c BGB unterliegen.

 

Hier sollen im Vorfeld gemeinsam zwischen dem Versorgungsunternehmen, der jeweiligen Wohnungsgesellschaft und dem Satzungsgeber in einem iterativen Prozess Lösungen gefunden werden.

 

Die Formulierung von § 6 Abs. 2 zielt auf die Sensibilisierung der Satzungsverpflichteten für eine vorausschauende Planung ihrer künftigen Wärmeversorgung. Durch die konstruktive Zusammenarbeit mit den Heizungsbaufirmen sind in der aktuellen Praxis hier schon Fortschritte erkennbar.

 

Die Notsituation durch Akutausfall in der Heizungsperiode zieht nicht automatisch eine Ausnahmegenehmigung für die Lebensdauer einer neuen Heizungsanlage nach sich, was den Missbrauch dieser „Härtefallregelung“ eindämmen soll. Dadurch wird die Umsetzung der Satzungsziele befördert.

 

Der Textentwurf zur Neufassung der FWS wurde 2016 in mehreren ausführlichen Beratungen mit Vertretern der ansässigen Wohnungsunternehmen, des Versorgungsunternehmens und der Verwaltung diskutiert, um berechtigte Belange ausreichend zu berücksichtigen und eine rechtskonforme, in der Praxis handhabbare und der Erreichung der Satzungsziele dienliche Fassung zu formulieren. 

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Finanzielle Auswirkungen:             

keine

 

 

Bezug zum Haushaltssicherungskonzept:             

nein

 

 

 

 

 

Roland Methling 

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Beschlüsse

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15.03.2017 - Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus - ungeändert beschlossen

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30.03.2017 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - geändert beschlossen

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05.04.2017 - Bürgerschaft - geändert beschlossen

 

Beschluss:

 

Die Bürgerschaft beschließt die Satzung über die öffentliche Versorgung mit Fernwärme
in der Hansestadt Rostock (Fernwärmesatzung).

 

Anlage:
Satzung über die öffentliche Versorgung mit Fernwärme
in der Hansestadt Rostock (Fernwärmesatzung)
einschließlich Übersichtskarte

 

 

Abstimmungsergebnis:

Angenommen

X

Abgelehnt