Beschlussvorlage - 2015/BV/1238

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Zur Sicherung der Planung für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 12.WA.186 „Wohngebiet Warnowniederung“, siehe Anlage, beschließt die Hansestadt Rostock eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB für diesen Planbereich als Satzung (Anlage).

 

Durch den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 12.WA.186 „Wohngebiet Warnowniederung“ vom 05.11.2014, Vorlagen-Nr. 2014/BV/0144, und dessen Bekanntmachung am 17.12.2014, liegen die erforderlichen Voraussetzungen für die Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB vor.

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Beschlussvorschriften:

§ 22 Abs. 2 KV M-V

§§ 14,16 und 17 BauGB

 

 

bereits gefasste Beschlüsse: keine

 

 

Sachverhalt:

Es ist zu befürchten, dass die Durchführung des Bebauungsplans Nr. 12.WA.186 „Wohngebiet Warnowniederung“, der gemäß Aufstellungsbeschluss ein Wohngebiet nördlich der „Alten Zuckerfabrik“ vorsieht, durch beantragte Vorhaben gemäß § 29 BauGB im Zusammenhang mit der „Alten Zuckerfabrik“ wesentlich erschwert werden würde.

 

Ein aktueller Bauantrag sieht für das Gebäude der „Alten Zuckerfabrik“ weder eine Befristung noch eine Obergrenze der Anzahl der Musik-Veranstaltungen pro Monat vor. Ohne eine Befristung wird die Konfliktlösung mit der geplanten nördlich heranrückenden Wohnbebauung im Rahmen der zukünftigen Bauleitplanung erschwert. Ohne eine Obergrenze der Anzahl der Veranstaltungen pro Monat kommt das Vorhaben der Charakteristik einer diskothekenähnlichen, kerngebietstypischen Vergnügungsstätte zu nahe, um ohne Auswirkungen für die gemäß Aufstellungsbeschluss beabsichtigte nördlich heranrückende Wohnbebauung zu bleiben.

 

Bereits im Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 12.WA.186 „Wohngebiet Warnowniederung“, siehe Nr. 4 des Beschlusses, wurden umfangreiche, zeitbedürftige Untersuchungen über mögliche Wechselwirkungen zwischen Wohnbebauung und vorhandenen Schallemittenten in Form einer mehrstufigen „städtebaulich-akustischen Machbarkeitsstudie“ angekündigt. Diese Untersuchungen laufen nunmehr, nach erfolgter diesbezüglicher Beteiligung der stadteigenen Fachämter, gerade an. Die Veränderungssperre dient auch dem Zweck, diesen Untersuchungen Zeit bis zu deren Abschluss und einer anschließenden Auswertung zu schaffen, ohne dass durch Vorhaben im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB Fakten geschaffen werden können, die das Planungsziel der beabsichtigten Wohnbebauung im Geltungsbereich erschweren.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

Bezug zum Haushaltssicherungskonzept:

 

Kein Bezug zum HASIKO 2015 - 2020

 

 

 

 

Roland Methling

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Anlagen

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Beschlüsse

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03.11.2015 - Ortsbeirat Brinckmansdorf (15) - ungeändert beschlossen

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12.11.2015 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - ungeändert beschlossen

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18.11.2015 - Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus - ungeändert beschlossen

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24.11.2015 - Bau- und Planungsausschuss - ungeändert beschlossen

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02.12.2015 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen