Beschlussvorlage - 2015/BV/1127

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft beschließt die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallwirtschaft in der Hansestadt Rostock (Abfallsatzung-AbfS)(Anlage 1).

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Beschlussvorschriften:

§ 22 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777, GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2020 - 9)

 

Bereits gefasste Beschlüsse: 2013/DV/5147

 

Sachverhalt:

Die Änderungssatzung enthält zum Teil Formulierungen klarstellender Art und berücksichtigt aktuelle rechtliche Entwicklungen sowie Erfahrungen aus dem Vollzug der Abfallsatzung. Folgende Änderungen wurden vorgenommen:

 

  1. Der veraltete Gesetzesname „Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz“ wurde gegen den aktuellen Namen „Abfallwirtschaftsgesetz“ ausgetauscht.
  2. Die Formulierung wurde zum besseren Verständnis geändert und fehlende Tatbestände des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), auf Empfehlung des Innenministerium ergänzt.
  3. Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre, werden die Erfassungssysteme für die Entsorgung gewerblicher Abfälle zur Beseitigung um Presscontainer mit 10 und 20 m³ Fassungsvermögen erweitert. Die Überlassungspflicht, welche den Transport der Abfälle einschließt, ergibt sich aus § 7 Gewerbeabfallverordnung i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 2 KrWG.
  4. Zum besseren Verständnis wird der Verweis auf die Sondernutzungssatzung hinzugefügt.
  5. Das bislang in § 18 Abs. 3 geregelte Verbrennungsverbot für Garten- und Parkabfälle, überschreitet den rechtlichen Rahmen, welcher dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE), zur Regelung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises per Satzung eingeräumt ist. Dies wurde schriftlich vom Innenministerium gerügt.

Ein Verbrennungsverbot für die Hansestadt Rostock ergibt sich aus § 2 Abs. 1 der Pflanzenabfalllandesverordnung (PflanzAbfLVO M-V), da die Hansestadt Rostock ein flächendeckendes Entsorgungssystem vorhält, dessen Nutzung jedermann möglich und zumutbar ist. Entscheidungen in dieser Sache obliegen der nach Abfallzuständigkeitsverordnung für die Durchführung der PflanzAbfLVO M-V zuständigen unteren Abfallbehörde.

  1. Der Ordnungswidrigkeitstatbestand bezieht sich auf nicht überlassungspflichtige Abfälle, welche von der Entsorgung durch den örE ausgeschlossen sind. Somit liegt die Regelungsbefugnis außerhalb der Zuständigkeit des örE.

Die allgemeinen Vorgaben zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen ergeben sich bereits aus dem KrWG und AbfWG. Die Einhaltung der Regelungen, werden gemäß Abfallzuständigkeitsverordnung von den unteren Abfallbehörden überwacht. Eine spezifische Betroffenheit des örE, welche die Schaffung weiterer Ordnungswidrigkeitstatbestände für nicht in seine Zuständigkeit fallende Abfälle rechtfertigt, ist nach Rechtsauffassung des Innenministeriums nicht erkennbar.

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Finanzielle Auswirkungen:

Keine

 

kein Bezug zum Haushaltssicherungskonzept.

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

22.10.2015 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - ungeändert beschlossen

Erweitern

04.11.2015 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen