Informationsvorlage - 2015/IV/0840

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschriften:

 

§ 20 GemHVO-Doppik des Landes Mecklenburg-Vorpommern

 

 

Sachverhalt:

 

Gemäß § 20 GemHVO-Doppik schreibt der Gesetzgeber eine Berichtspflicht vor, die nach den örtlichen Bedürfnissen zu gestalten ist. Es ist sicherzustellen, dass die Bürgerschaft während des Haushaltsjahres über den Stand des Haushaltsvollzugs einschließlich der Erreichung der Finanz- und Leistungsziele unterrichtet wird.

 

Der vorliegende Bericht informiert über den Haushaltsvollzug per 31.12.2014 mit Buchungsstand vom 28.02.2015 für die Ergebnis- und die Finanzrechnung im Vergleich zum Vorjahresergebnis und zur Planung 2014. Zudem erfolgt eine Abrechnung der Ziele und Kennzahlen für das Haushaltsjahr 2014.

 

 

 

Roland Methling

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

21.05.2015 - Finanzausschuss - zur Kenntnis gegeben

Erweitern

03.06.2015 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben