Änderungsantrag - 2015/AN/0809-01 (ÄA)

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Der Beschlussvorschlag wird wie folgt ersetzt:

 

Gemäß § 22 Abs. 2, Sätze 3 und 4 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern zieht die Bürgerschaft die Angelegenheit „Abberufung Intendant der Volkstheater Rostock GmbH“ (2015/DV/0794) an sich, verbunden mit der Entscheidung über die Wiederberufung des Intendanten und das Fortbestehen seines Anstellungsvertrages.

 

Sachverhalt:

Gemäß § 22 KV M-V ist die Bürgerschaft für alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde zuständig. Angelegenheiten, welche die Bürgerschaft auf den Hauptausschuss übertragen hat, kann sie im Einzelfall jederzeit an sich ziehen. Dies gilt unabhängig vom Stadium des Vorgangs:

Die Gemeindevertretung „hat das Recht, ohne weitere Begründung und in jedem Stadium des Verfahrens die Behandlung und Entscheidung einer Sache wieder an sich zu ziehen. Das Rückholrecht ist zeitlich nicht beschränkt, es wird insbesondere nicht etwa dadurch gehindert, dass die Entscheidung bereits getroffen und ausgeführt worden ist.“ (Schweriner Kommentierung der KV M-V, S. 136)

 

Zu den wichtigen Angelegenheiten zählen laut § 22 (2) KV M-V „Angelegenheiten, die aufgrund ihrer politischen Bedeutung, ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen oder als Grundlage für Einzelentscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für die Gemeinde sind.“

 

Dass die Frage der Abberufung des Intendanten der VTR GmbH eine Angelegenheit mit hoher (kultur-)politischer Bedeutung und ggf. erheblicher wirtschaftlicher Auswirkung darstellt, ist dem bundesweiten Echo auf die Entscheidung des Hauptausschusses vom 31.03.15 zu entnehmen. Ergebnis entscheidend waren im Ausschuss zudem nicht die Stimmen der Mitglieder der Bürgerschaft, sondern die des Oberbürgermeisters.

 

Aufgrund der hohen Bedeutung der Angelegenheit für die Hansestadt Rostock und angesichts des konkreten Abstimmungsverhältnisses sollte die Bürgerschaft als gesamtes Gremium eine Entscheidung über die Abberufung treffen.

 

Der Ergänzungsantrag erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit. Die Entscheidung über die (Nicht-)Abberufung geht einher mit einer Entscheidung über die (Nicht-) Wiederberufung und (Nicht-)Fortsetzung des Anstellungsvertrages.

 

 

 

 

 

gez. Eva-Maria Kröger                                           gez. Simone Briese-Finke

Fraktion DIE LINKE.                                                        Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

 

 

gez. Sybille Bachmann

Fraktion Rostocker Bund/Graue/Aufbruch 09

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Beschlüsse

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13.04.2015 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen