Informationsvorlage - 2015/IV/0672

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Beratungsfolge

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bereits gefasste Beschlüsse:

Nr. 2014/AN/0203

 

Sachverhalt:

 

Mit Beschluss der Bürgerschaft am 01.10.2014 wurde der Antrag Nr. 2014/AN/0203
– Änderung der Entschädigungsverordnung (EntschVO M-V) angenommen.

Mit diesem gemeinsamen Antrag der Fraktionen UFR/FDP, DIE LINKE.,CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Rostocker Bund/Graue/Aufbruch 09 wurde der Oberbürgermeister beauftragt, auf eine Änderung der Entschädigungsverordnung M-V hinzuwirken, um die Obergrenze für die Entschädigung für Sitzungen der Ortsbeiräte der Hansestadt Rostock auf 40,00 EUR zu erhöhen.

Der Senator für Finanzen, Verwaltung und Ordnung hat daher in seinem Schreiben vom 07.11.2014 an den Minister für Inneres und Sport um Prüfung gebeten, ob die Festlegung im § 14 Abs. 7 Satz 3 „ Die sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung für Sitzungen der Ortsteilvertretungen darf 20 Euro nicht übersteigen“ angepasst werden kann.

 

In Beantwortung dieses Schreibens teilte das Ministerium für Inneres und Sport am 04.12.2014 zum einen mit, dass im Zuge eines Anhörungsverfahrens auch der Städte- und  Gemeindetag nochmals eine Festsetzung des Höchstsatzes sitzungsbezogener Aufwandsentschädigung bei Sitzungen der Ortsteilvertretungen auf 20 Euro anregte.

Weiterhin wurde auf die Möglichkeit der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung nach    § 3 Abs. 2 Satz 2 EntschVO M-V aufmerksam gemacht.

Darin heißt es, dass eine Überschreitung der Höchstbeträge durch die Kommune möglich sind, wenn ein ausgeglichener Haushalt und keine Überschuldung (§ 43 Abs. 6 und 3 Kommunalverfassung) vorliegt.

 


Dieser Hinweis wurde durch den Senator für Finanzen, Verwaltung und Ordnung noch einmal zum Anlass genommen, die Entwicklung des Haushaltes für die nächsten Jahre prognostisch prüfen zu lassen.


In dessen Ergebnis ist festzustellen, dass die Hansestadt Rostock im Planungszeitraum 2015 – 2018 über keinen ausgeglichenen Finanz- und Ergebnishaushalt verfügt.

Im beschlossenen Haushaltssicherungskonzept 2014 – 2025 wird ein Haushaltsausgleich frühestens im Jahr 2021 prognostiziert, so dass die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung nicht vor diesem Zeitpunkt besteht.

 

 

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Beschlüsse

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25.03.2015 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben