Informationsvorlage - 2015/IV/0646

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Ab 01.01.2015 trat gemäß § 25 S. 2 KiföG M-V der § 10 Abs. 1a KiföG M-V in Kraft.   Dieser lautet:

Integraler Bestandteil des Leistungsangebots der Kindertageseinrichtungen ist eine vollwertige und gesunde Verpflegung von Kindern bis zum Eintritt in die Schule während der gesamten Betreuungszeit. Diese soll sich an den geltenden Standards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung orientieren.“


Danach ist die Verpflegung von Kindern bis zum Eintritt in die Schule während der gesamten Betreuungszeit integraler Bestandteil des Leistungsangebotes der Kindertageseinrichtungen und damit auch des Entgeltes. Für Kinder in Kindertages-pflege und Hortkinder trifft diese Regelung nicht zu.

 

Das bedeutet, dass die Verpflegung während des gesamten Betreuungszeitraumes ein von den sorgeberechtigten Eltern nicht abwählbarer Bestandteil des Leistungsan-gebotes der Kindertageseinrichtung ist. Eltern zahlen einen Gesamtbeitrag, der sich aus Elternbeitrag und Verpflegung (Pauschale von 17 Tagen) zusammensetzt und unabhängig von Anwesenheitstagen, aber gestaffelt nach Ganztags-, Teilzeit- und Halbtagsbetreuung, zu bemessen ist.

 

Die Verpflegungsleistung setzt sich zusammen aus Frühstück, Mittag und Vespermahlzeit. Für sorgeberechtigte Eltern, die Sozialleistungen erhalten, ist der jeweilige Rechtskreis wie beispielsweise das SGB II, vorrangig für das Mittagessen abzüglich häuslicher Ersparnis zuständig. Für Krippen- und Kindergartenkinder, deren sorgeberechtigten Eltern Anspruch auf Übernahme des Elternbeitrages gemäß

§ 21 Abs. 6 KiföG M-V haben, übernimmt das Land M-V die häusliche Ersparnis. Die Differenz zum Mittagspreis ist durch die Eltern über BuT-Leistungen der jeweiligen Rechtskreise SGB II, BKGG, SGB XII und Asyl zu beantragen.

 

Die Kindertageseinrichtungen bzw. deren Träger sind entweder selbst Anbieter der Verpflegungsleistung oder schließen einen Vertrag mit einem externen Essenversorger/ Caterer ab, der die Verpflegungsleistung anbietet. (Bisher haben oft Eltern die Verträge mit den Essenanbietern abgeschlossen). Somit wird das Leistungsangebot Betreuung um die Verpflegungsleistung erweitert und ggf. die Konzeption der jeweiligen Kindertageseinrichtung angepasst.

 

Die Kindertageseinrichtung bzw. deren Träger rechnet den Elternbeitrag inklusive der Verpflegungsleistung mit den sorgeberechtigten Eltern ab. Entsprechend dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses 2014/BV/0298 vom 28.10.2014 soll bei der Kalkulation von Verpflegungsleistungen generell von einer 17-tägigen Pauschale ausgegangen werden und keine Spitzabrechnung, also die aufwendige Abrechnung pro Anwesenheitstag und Mahlzeit, erfolgen. Bei der Bemessung der 17-tägigen Pauschale wurden 20 Tage Krankheit und 24 Tage Urlaub der Kinder und deren Eltern berücksichtigt.

 

Darauf haben sich Kindertageseinrichtungen, sorgeberechtigte Eltern und Verpfle-gungsanbieter eingestellt. Die Beteiligten wurden vor Inkrafttreten des § 10 Abs. 1a  KiföG M-V umfangreich informiert.

 

Zum Verfahren:

Die sorgeberechtigten Eltern beantragen wie bisher die Leistungen entsprechend dem § 21 Abs. 6 KiföG M-V, Übernahme/teilweise Übernahme des Elternbeitrages, einschließlich Verpflegungskosten, beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die BuT-Leistungen bei den entsprechenden Leistungsträgern (SGB II, SGB XII, BKGG, AsylbLG). Mit dem Antrag auf BuT-Leistungen erklären die sorgeberechtigten Eltern die Abtretung für die Leistung Mittagessen an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die BuT-Leistung Mittag wird pauschal in das Fachverfah-ren Syrcon/Börse, gemeinschaftliches Mittagessen, gebucht. Es erfolgt ein Datenabgleich zwischen Fachverfahren KEV (Kita) und Fachverfahren Syrcon (BuT). Die Auszahlung erfolgt ausschließlich an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. So wird gewährleistet, dass der Leistungserbringer/die Kindertages-einrichtung mit den monatlich stattfindenden Abrechnungen den Gesamtbetrag Elternbeitrag und Verpflegung für Krippen- und Kindergartenkinder mit Anspruch gem. § 21 Abs. 6 KiföG M-V in vollem Umfang erhält. Gleichzeitig wird auch für Krippen- und Kindergartenkinder ohne Anspruch auf Übernahme des Elternbei-trages, einschließlich Verpflegung, der Anteil gemeinschaftliche Mittagsverpflegung aus den BuT- Leistungen über die Fachverfahren an die Leistungserbringer/Kinder-tageseinrichtungen ausgezahlt.

 

 

Höhe der Kostenpauschalen:

In 86 Kindertageseinrichtungen der Hansestadt Rostock ist die Vollverpflegung integraler Bestandteil des Leistungsangebotes. In den meisten Einrichtungen wird seit vielen Jahren Vollverpflegung angeboten. Die Realisierung der Vollzeit-verpflegung erfolgt in den Kindertageseinrichtungen unterschiedlich, das können Fremdanbieter/Caterer, eigene Küchen der Träger oder Küchen in den Kindertages-einrichtungen sein. Eltern können keine Essenanbieter sein, es sei denn, sie führen ein Versorgungsunternehmen.

 

Die Höhe der Pauschale ist abhängig von den Kosten, die beim Essenanbieter für die Herstellung der Mahlzeiten entstehen. In den Verpflegungskosten sind alle Kosten, wie Lohnkosten, Naturalien, Abschreibung usw. enthalten, die mit der Zubereitung der Mahlzeiten im Zusammenhang stehen.

 

Dem Amt für Jugend und Soziales liegen alle Tagessätze für die Vollverpflegung der Rostocker Kindertageseinrichtungen vor, sie bewegen sich zwischen 3,99 EUR und 6,00 EUR.  Für alle Kindertageseinrichtungen ist die Kalkulation für pauschal 17 Tage gleich.

 

 

 

Steffen Bockhahn

Senator für Jugend und Soziales,

Gesundheit, Schule und Sport

 

 

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Beschlüsse

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17.02.2015 - Jugendhilfeausschuss - zur Kenntnis gegeben