Stellungnahme - 2014/AN/0283-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, im vorzulegenden Uferkonzept

 

1. für die Wiedereröffnung der Schleuse am Mühlendamm im Teilraumszenario 2 „Östlicher Uferbereich“ einen eigenen Maßnahmenbereich zu erarbeiten. Schwerpunkte der Erarbeitung sollen sein:

 

a)   Entwicklung eines Knotenpunktes (Wasserweg – Fahrradweg – Rettungsweg –
Parkplatz),

b)   Gestaltung und Ausbau eines Wasserwanderplatzes mit Ein- und Ausstieg für den sanften Paddel- und Angeltourismus,

c)   die Anbindung und die Integration der Schleuse mit Anschluss an einen Parkplatz (für den Wasserwanderplatz und die ortsansässigen Vereine) und damit an den öffentlichen Straßenverkehr,

d)   Einbindung der ortsansässigen Vereine in die Planung, Gestaltung und Bewirtschaftung des künftigen Schleusenareals.

 

 

 

 


2. in den geplanten Maßnahmebereichen 10 und 11 folgende Punkte zu berücksichtigen:

 

a)  Historisch gewachsene Strukturen sind zu berücksichtigen und weitestgehend zu integrieren.

b)  Notwendige Beräumungen und Rückbauten baulicher Anlagen im naturnahen Uferstreifen sind sozialverträglich über eine 20-jährige Restnutzungsdauer abzufedern, bzw. im gegenseitigen Einvernehmen mit den örtlichen Vereinen abzustimmen.

c)  Die Grenzen beider Vereine sind gegenüber den geplanten öffentlichen Wegeverbindungen durch Einfriedung gegen Vandalismus zu sichern.

d)  Bau- und planungsrechtlich ist auf die vorhandene, veränderte Nutzungssituation der Bootshäuser und der baulichen Anlagen der Interessengemeinschaft Oberwarnow e.V. einzugehen, Es soll eine Sonderlösung für deren Erhalt geschaffen werden und entsprechende Ausnahmegenehmigungen sind über die zuständige untere Wasserbehörde zu beantragen.

e)  Vorhandene, nicht gewollte Dauerwohnnutzungen im Gebiet sind sozialverträglich über eine 20-jährige Restduldung abzufedern.

 

 

 

Stellungnahme:

 

Der Antrag bezieht sich auf eine geplante und von der Bürgerschaft im März 2014 vertagte Beschlussvorlage, die noch nicht in der Diskussion in den Gremien der Bürgerschaft ist.

 

Der Oberbürgermeister empfiehlt der Bürgerschaft, dem Antrag so und zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu folgen, weil das Uferkonzept der Hansestadt Rostock für die Planung, Gestaltung und Entwicklung der Uferzone Rostock im Bereich der Oberwarnow zwischen Fischerbruch, Mühlendamm und Bahndamm Rostock-Stralsund voraussichtlich frühestens am 03.12.2014 oder im Januar der Bürgerschaft zur Entscheidung vorgelegt werden kann und somit die Bestätigung des Antrages nur im Zusammenhang mit der Beschlussvorlage sinnvoll ist.

 

Zu. 1.

Die Wiedereröffnung der Schleuse am Mühlendamm ist Hoheit des Bundes und im Teilraumsszenario 2 „Östlicher Uferbereich“ ausgespart, weil der Hansestadt zum etwaigen Fortbestand des Schleusenbetriebes deshalb die Entscheidungskompetenz fehlt. Aus diesem Grunde ist im gesamten Uferkonzept kein eigener Maßnahmebereich für die Schleuse vorgesehen.

 

a)        Die Entwicklung eines Knotenpunktes im Rahmen des Schleusenbetriebes wäre unabhängig davon aus Sicht des Amtes für Umweltschutzes dennoch denkbar.

b)        Eine wesentliche Erweiterung dieses Knotens, z.B. durch die Gestaltung und den Ausbau eines Wasserwanderplatzes für den sanften Paddel- und Angeltourismus, würde jedoch dem Verbot nach 3.2 der Schutzzonenordnung für das Trinkwasserschutzgebiet „Warnow“ (Zustrom von Besuchern) entgegenstehen.

c)        Der vorgeschlagene angeschlossene Parkplatz könnte aus umweltfachlicher Sicht somit nur auf der Nordseite des Mühlendammes eingerichtet werden, da die Errichtung von Parkplätzen innerhalb der engeren Schutzzone (TWSZ II) verboten ist.

d)        Die Einbindung der ortsansässigen Vereine in die Planung, Gestaltung und Bewirtschaftung eines etwaigen zukünftigen Schleusenareals entspricht der Querschnittaufgabe C der Leitlinien der Stadtentwicklung und benötigt als Bestandteil des bereits praktizierten Verwaltungshandelns der Hansestadt keine zusätzliche Nennung im Konzept.

 

Wir verweisen in diesem Zusammenhang auch auf die Stellungnahme 2014/AM/0236-01 (SN) zum Sachstand Schleuse Mühlendamm.

 

Zu 2.

Maßnahmebereich (MB) 10 Bootshäuser/Grünraum und MB 11 Städtebauliche Abrundung

 

Die Begründung der zu berücksichtigenden Punkte in den o.g. Maßnahmebereichen ist so nicht nachvollziehbar, da es sich bei der Schaffung eines angemessenen naturnahen Grünraumes mit einem Fuß- und Radweg weder um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Landschaft noch um eine unverhältnismäßige Einschränkung der Lebensqualität der Vereine handelt. Das Maß des Eingriffs in das bisher von der Interessengemeinschaft Oberwarnow e.V. genutzte Gelände und des sich in gleichem Maße entwickelnden zukünftigen Grünraumes ist in Abstimmung mit der Interessengemeinschaft Oberwarnow e.V. auf ein Minimum (eine Parzellentiefe) reduziert worden; eine grundsätzliche schriftliche Zustimmung seitens der Interessengemeinschaft Oberwarnow e.V. dazu liegt vor.

 

a)      Die Aufnahme dieser Forderung in das Konzept widerspricht der Entwicklung eines naturnahen Grünraums entlang der Warnowuferkante mit öffentlicher Erschließung für Rad- und Fußverkehr sowie Rettungsfahrzeuge entsprechend der Darstellungen des von der Bürgerschaft beschlossenen Flächennutzungs- und Landschaftsplans und damit auch einem Entwicklungsziel für den zukünftigen Maßnahmebereich 10. Außerdem ist diese Forderung rechtlich unzulässig, es sei denn die planungs- und bauordnungsrechtlich unzulässigen Nutzungen sollen von dem Antrag nicht erfasst sein. Der Erhalt der Bootshäuser als Kulturgut ist im Übrigen das Stadtentwicklungsziel. Davon Abzugrenzen sind etwaige aus ursprünglichen Bootshäusern durch ungenehmigte Nutzungsänderung/An- und Umbauten entstandenen Wohn-, Wochenend- oder Ferienhäuser mit Bootsgarage im Uferbereich, welche einen städtebaulichen Missstand darstellen sowie etwaige als Wohn-, Wochenend- oder Ferienhäuser genutzte ehemalige Gartenlauben einschließlich etwaiger zugunsten geplanter Wohnbebauung zurück zu bauende Garten(wohn-)lauben.

b)      Eine Restnutzungsdauer von 20 Jahre für zum Teil illegal vorhandene bauliche Anlagen in einem städtebaulichen Konzept festzuschreiben, würde einerseits den Darstellungen des auf einen ähnlichen Planungszeitraum angelegten Flächennutzungsplan sowie dem relativ aktuell beschlossenen Landschaftsplan zuwider laufen, weil selbige ja gerade für einen derartigen Zeitraum erstellt worden sind und andererseits die Gemeinde in rechtlich unzulässiger Weise in ihrem Verwaltungshandeln bindet. Der Oberbürgermeister ist als untere Bauaufsichtsbehörde verpflichtet die Landesbauordnung M-V durchzusetzen. Diese im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommene Aufgabe steht nicht zur Disposition für Entscheidungen durch die Gemeindevertretung. Letztendlich werden neben plaungs- und gewässerschutzrechtlichen Belangen insbesondere brandschutzrechtliche Belange zu prüfen sein und jeder Einzelfall muss betrachtet werden.

c)      Hier wird unberechtigt unterstellt, dass eine öffentliche benachbarte Wegenutzung zu Vandalismus auf den Vereinsgrundstücken führt. Unabhängig von dieser Unterstellung sind die Vereine für die Sicherung der ihnen zur Nutzung überlassenen Grundstücke gegen Vandalismus selbst verantwortlich. Damit ist bekanntermaßen auch kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden, wie die gute Nachbarschaft von zum Beispiel Gehlsdorfer Uferpromenade, Wellenweg oder der neu geschaffenen Uferpromenade im Petriviertel und benachbarten Wassersportvereinen zeigt. In Anbetracht dessen, dass die vorangegangenen Forderungen des Antrags darauf abzielen, zum Teil illegale Nutzungen über 20 Jahre zu dulden, käme eine etwaige Sicherung dieser zum Teil illegalen, dem Ziel der Entwicklung eines naturnahen Grünraums entlang der Warnowuferkante mit öffentlicher Erschließung für Rad- und Fußverkehr sowie Rettungsfahrzeuge widersprechenden Nutzungen auch einer Aufgabe wichtiger vorgenannter Entwicklungsziele des von der Bürgerschaft 2009 beschlossenen Warnowuferkonzepts und des zukünftigen Teilraumuferkonzeptes Oberwarnow gleich.

d)      Diese Forderung widerspricht dem Handlungsfeld „VIII.3 Natur- und Lebensräume bewahren und vernetzen“ der Leitlinie der Stadtentwicklung „VIII Grüne Stadt am Meer“ sowie den Entwicklungszielen von Flächennutzungs- und Landschaftsplan und damit dem Wohl der Allgemeinheit der Hansestadt Rostock, für welches insbesondere die nachfolgenden Entwicklungsziele des Konzeptes unumgänglich sind

  • Sicherung der Fläche als Wassersport- und Naherholungsstandort,
  • die Vermeidung des Uferverbaus,
  • die Entwicklung eines naturnahen Grünraums entlang der Warnowuferkante mit öffentlicher Erschließung für Rad- und Fußverkehr sowie Rettungsfahrzeuge,
  • Entwicklung des Bereichs mit gärtnerischer Nutzung zwischen naturnahem Raum (am Warnowufer) und städtebaulicher Abrundung des Quartiers Mühlendamm/Neubrandenburger Straße als Wohnstandort

Die geforderte Festschreibung von Sonderlösungen für den Erhalt der baulichen Anlagen der IG Oberwarnow e.V. käme außerdem der Festschreibung des Erhalts vorhandener oben beschriebener städtebaulicher Missstände (welche bekanntermaßen mit Auslöser für die Aufstellung des vorliegenden Konzepts sind) und dem Vorgreifen bauaufsichtlicher Entscheidungen gleich.

Unabhängig von der bauaufsichtlichen Betrachtung empfiehlt das Amt für Umweltschutz im Rahmen dieser Fragestellung (Erteilung von Ausnahmegenehmigungen), die zuständige untere Wasserbehörde, das StALU MM, zu beteiligen. Rechtswidrige Nutzungsänderungen, wie zum Beispiel eine Wohnnutzung, können hier nicht anders betrachtet werden, als im übrigen Stadtgebiet. Das Gebot des einheitlichen, transparenten Verwaltungshandelns gilt gleichermaßen. Dies schließt grundsätzlich nicht aus Modalitäten zum Rückbau zu vereinbaren. Ein pauschaliertes Herangehen scheidet allerdings aus.

e)      Eine Restnutzungsdauer von 20 Jahre für zum Teil illegal vorhandene bauliche Anlagen in einem städtebaulichen Konzept festzuschreiben, würde einerseits den Darstellungen des auf einen ähnlichen Planungszeitraum angelegten Flächennutzungsplans sowie dem relativ aktuell beschlossenen Landschaftsplan zuwider laufen, weil selbige ja gerade für einen derartigen Zeitraum erstellt worden sind und andererseits die Gemeinde in rechtlich unzulässiger Weise in ihrem Verwaltungshandeln bindet. Zum Handlungsrahmen der unteren Bauaufsichtsbehörde wird auf obenstehende Ausführungen verwiesen.

 

 

 

 

Roland Methling

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Beschlüsse

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05.11.2014 - Bürgerschaft - vertagt