Informationsvorlage - 2014/IV/0297

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Ab 01.01.2015 tritt gemäß § 25 S. 2 KiföG M-V der § 10 Abs. 1a KiföG M-V in Kraft. Dieser lautet:

 

Integraler Bestandteil des Leistungsangebots der Kindertageseinrichtungen ist eine vollwertige und gesunde Verpflegung von Kindern bis zum Eintritt in die Schule während der gesamten Betreuungszeit. Diese soll sich an den geltenden Standards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung orientieren.“


Danach ist die Verpflegung von Kindern bis zum Eintritt in die Schule während der gesamten Betreuungszeit integraler Bestandteil des Leistungsangebotes der Kindertageseinrichtungen und damit auch des Entgeltes. Für Kinder in Kindertagespflege und Hortkinder trifft diese Regelung nicht zu.

 

Das bedeutet, dass die Verpflegung während des gesamten Betreuungszeitraumes ein von den sorgeberechtigten Eltern nicht abwählbarer Bestandteil des Leistungsangebotes der Kindertageseinrichtung ist. Eltern zahlen zukünftig nur einen Gesamtbeitrag, der sich aus Elternbeitrag und Verpflegung (Pauschale von 17 Tagen) zusammensetzt und unabhängig von Anwesenheitstagen, aber gestaffelt nach Ganztags-, Teilzeit- und Halbtagsbetreuung, zu bemessen ist. Die Verpflegungsleistung setzt sich zusammen aus Frühstück, Mittag und Vesper.

 

Für sorgeberechtigte Eltern, die Sozialleistungen erhalten, ist der jeweilige Rechtskreis, wie beispielsweise das SGB II, vorrangig für das Mittagessen abzüglich häuslicher Ersparnis zuständig. Für Krippen- und Kindergartenkinder, deren sorgeberechtigten Eltern Anspruch auf Übernahme des Elternbeitrages gem. § 21 Abs. 6 haben, übernimmt das Land M-V die häusliche Ersparnis, und die Differenz zum Mittagspreis ist durch die Eltern über BuT-Leistungen der jeweiligen Rechtskreise SGB II, WG/KiZ, SGB XII und Asyl zu beantragen.

 

Die Kindertageseinrichtungen bzw. deren Träger sind entweder selbst Anbieter der Verpflegungsleistung oder schließen einen Vertrag mit einem externen Essenversorger/ Caterer, der die Verpflegungsleistung anbietet, ab (bisher haben oft Eltern die Verträge mit den Essenanbietern).

Somit wird das Leistungsangebot Betreuung um die Verpflegungsleistung erweitert und ggf. die Konzeption der jeweiligen Kindertageseinrichtung angepasst.

 

Die Kindertageseinrichtungen bzw. deren Träger rechnen den Elternbeitrag inklusive der Verpflegungsleistung mit den sorgeberechtigten Eltern ab.

 

Vorgesehen ist, dass bei der Kalkulation von Verpflegungsleistungen generell von einer 17-tägigen Pauschale ausgegangen wird und keine Spitzabrechnung, also die aufwendige Abrechnung pro Anwesenheitstag und Mahlzeit, erfolgt. Darauf müssen sich Kindertageseinrichtungen, sorgeberechtigte Eltern und Verpflegungsanbieter einstellen. Bei der Bemessung der 17-tägigen Pauschale wurden 20 Tage Krankheit und 24 Tage Urlaub der Kinder und deren Eltern berücksichtigt.

 

Bei der Umsetzung der Verpflegung als integraler Bestandteil der Verpflegung sind 2 Personengruppen zu beachten:

 

  1. Sorgeberechtigte Eltern erhalten keinerlei Sozialleistung und zahlen den Gesamtbeitrag inklusive Verpflegung (angedacht sind 17 Tage Pauschal für Frühstück, Mittag und Vesper), unabhängig von Anwesenheitstagen an die Kindertageseinrichtung/Träger.
  2. Sorgeberechtigte Eltern haben Anspruch auf Übernahme des Elternbeitrages, einschließlich Verpflegung, entsprechend § 21 Abs. 6 KiföG. Die Abrechnung erfolgt über den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die Kindertageseinrichtung/Träger.

Die Personengruppe zu 2. erhält zurzeit über den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe folgende Leistungen:

 

                   Frühstück              17 Tage pauschal monatlich,

                   Mittag                            17 Tage 17,00 EUR monatlich (häusliche Ersparnis vom Land M-V),

                   Vesper                    17 Tage pauschal monatlich,

                   Übernahme bzw. teilweise Übernahme des Elternbeitrages.

 

Die Kosten für das Mittagessen, abzüglich der häuslichen Ersparnis, beantragen die sorgeberechtigten Eltern bei den zuständigen Leistungsträgern für die BuT-Leistungen. Die Abrechnung erfolgt aufwendig über den Essenanbieter mit den Kindertageseinrichtungen tageweise. Für das pauschale Abrechnungsverfahren für die Personengruppe zu 2. besteht ein Beschluss des Jugendhilfeausschusses aus Dezember 2010.

 

Dieses Verfahren war im Zuge der Umsetzung des § 10 Abs. 1a KiföG zu überdenken und gleichzeitig bestand der Anspruch, die BuT-Leistungen so zu vernetzen, dass die Leistung Mittag zwar aus verschiedenen Rechtskreisen finanziert wird, aber aus einer Hand gezahlt wird.

 

Zukünftig beantragen  die sorgeberechtigten Eltern so wie bisher Leistungen entsprechend § 21 Abs. 6 KiföG beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und BuT-Leistungen nach den entsprechenden Rechtskreisen. Mit dem Antrag auf BuT-Leistungen erklären die sorgeberechtigten Eltern die Abtretung für Leistungen Mittagessen an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Mit der Einführung der Bildungskarte werden die Beiträge für das Mittagessen pauschal auf die Bildungskarte für den Personenkreis Krippe und Kindergarten mit der Voraussetzung Abtretung verbucht. Die Auszahlung erfolgt ausschließlich an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Es erfolgt ein Datenabgleich zwischen Fachverfahren und Bildungskarte.

So wird gewährleistet, dass Kindertageseinrichtungen/Träger mit den monatlich stattfindenden Abrechnungen den Gesamtbetrag Elternbeitrag/Verpflegung für Kinder mit Anspruch gem. § 21 Abs. 6  in vollem Umfang erhalten. Für die Kindertageseinrichtungen fällt ein großer Verwaltungsaufwand weg und für Kinder aus sozial schwachen Familien ist eine gesunde und vollwertige Verpflegung während der gesamten Betreuungszeit gewährleistet. 

 

In Vertretung

 

 

 

Holger Matthäus

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Beschlüsse

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28.10.2014 - Jugendhilfeausschuss - zur Kenntnis gegeben