Beschlussvorlage - 2014/BV/0287

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft beschließt die 4. Änderung der Satzung der Rostocker Heimstiftung (Anlage 1).

Reduzieren

Beschlussvorschriften:

Stiftungsgesetz des Landes M-V

§ 22 Kommunalverfassung des Landes M-V

 

bereits gefasste Beschlüsse:

367/26/1991 vom 27.11.1991

881/32/1996 vom 04.09.1996

0689/03/BV vom 03.12.2003

2009/BV/0414 vom 04.11.2009

 

Begründung der Dringlichkeit für den Sozial- und Gesundheitsausschuss:

Seit mehr als 10 Monaten waren der Vorstand und die Geschäftsführung der Rostocker Heimstiftung bemüht, die 4. Änderungssatzung der Bürgerschaft zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

Prüfungen beteiligter Ämter haben teilweise bis Ende September angedauert, was zu den zeitlichen Verzögerungen geführt hat. Um der Rostocker Heimstiftung und dem Stiftungsorgan (Vorstand) ab dem 01.01.2015 die beabsichtigte zeitnahe Handlungsfähigkeit  zu ermöglichen, um Aufgaben umfassend zu erfüllen, die sich im Bereich hilfsbedürftiger Menschen zukünftig ergeben und andererseits den strukturellen Veränderungen in der Verwaltung in der Hansestadt Rostock Rechnung tragen, sollte die 4. Änderungssatzung unbedingt am 05.11.2014 von der Bürgerschaft beschlossen werden.

 

Das Genehmigungsverfahren bei der Stiftungsbehörde wird auch einen gewissen Zeitraum in Anspruch nehmen, so dass die Gültigkeit der zu beschließenden Satzungsänderung nicht vor dem 01.01.2015 erlangt werden kann.

 

Weitere Zeitverzögerungen sollten der Geschäftsführung und dem Stiftungsorgan (Vorstand) nicht zugemutet werden.


Sachverhalt:

Die Rostocker Heimstiftung ist als rechtsfähige Stiftung am 01.01.1992 errichtet worden. Die Hansestadt Rostock ist Stifterin der Rostocker Heimstiftung.

 

Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Landes M-V. Die Stiftungsaufsicht stellt sicher, dass der Vorstand der Stiftung den im Stiftungsgeschäft und in der Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen sowie die Gesetze beachtet.

 

Die 4. Änderung der Satzung soll einerseits dem Stiftungsorgan (Vorstand) und der Geschäftsführung der Stiftung eine zeitnahe Handlungsfähigkeit ermöglichen (§ 11), um Aufgaben umfassend zu erfüllen, die sich im Bereich hilfsbedürftiger Menschen zukünftig ergeben und andererseits den strukturellen Veränderungen in der Verwaltung in der Hansestadt Rostock (§ 4 Abs. (1) b) Rechnung tragen.

 

Das Stiftungsgesetz M-V sieht im § 9 Abs. 2 vor, dass „der Stifter zu Lebzeiten vor einer Änderung der Stiftungssatzung angehört werden soll.“ Die Zusammensetzung des Vorstandes (7 stimmberechtigte Mitglieder) im § 4 der neu zu beschließenden Satzung gewährleistet weiterhin die Wahrung der Interessen des Stifters und kann mit zwei stimmberechtigten Sitzen im Stiftungsorgan (Vorstand) nicht überstimmt werden.

 

Eine Abstimmung zu den beabsichtigten Änderungen ist mit der Stiftungsbehörde erfolgt.

 

Des Weiteren ist mit dieser 4. Änderung beabsichtigt, den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen.

 

Änderungen der Stiftungssatzung bedürfen nach § 9 des Stiftungsgesetzes M-V der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Im Falle der Zustimmung durch die Bürgerschaft wird die 4. Änderung der Satzung der Rostocker Heimstiftung der Stiftungsbehörde zur Genehmigung vorgelegt.

Reduzieren

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

15.10.2014 - Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Migration - ungeändert beschlossen

Reduzieren

05.11.2014 - Bürgerschaft - geändert beschlossen

 

Beschluss:

 

Die Bürgerschaft beschließt die 4. Änderung der Satzung der Rostocker Heimstiftung.

 

(Vierte Neufassung der Satzung der Rostocker Heimstiftung wird nach Fertigstellung
der Niederschrift beim Sitzungsdienst als Anlage 11 beigelegt)

 

 

Abstimmungsergebnis:

Angenommen

X

Abgelehnt