Stellungnahme - 2013/AN/4873-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

In den vergangenen Jahren wurden – vor dem Hintergrund des § 75 KV Mecklenburg-Vorpommern – rechtsaufsichtlich regelmäßig haushaltsrechtliche Einsparvorgaben erlassen. So auch erneut in den aktuellen Entscheidungen zur Haushaltssatzung 2013 vom September 2013. Zu den Einsparungen im Hinblick auf den Haushalt gehört auch der Abbau von Altschulden. Auf Grund des Erlasses des Innenministeriums wird es zwingend zu Einsparungen kommen und diese werden insbesondere den sozialen und kulturellen Bereich treffen, wenn nicht Gewinne aus den Unternehmen der Stadt an deren Haushalt abgeführt werden. Die Abführung von Gewinnen der HERO an den Haushalt der Stadt ist ein unverzichtbarer Beitrag zum Erhalt der Handlungsfähigkeit der Hansestadt Rostock, der in der letzten Gesellschafterversammlung zu einer entsprechenden Beschlussfassung geführt hat. Diese steht in Übereinstimmung mit den rechtsaufsichtlichen Auflagen.

 

Die Gewinnverwendung der HERO steht aufgrund des Gesellschaftsrechtes und der Satzung zur Disposition der Gesellschafter. So wurden auf der Gesellschafterversammlung am 06.08.2013 Mehrheitsbeschlüsse u. a. zur Ausschüttung aus dem Jahresüberschuss aus 2012 an die Gesellschafter durch mich als Gesellschaftervertreter der Hansestadt Rostock nach § 71 (1) KV M-V gefasst. 

 

Bezüglich des Beschlusses der Bürgerschaft vom 15.01.2013 wurde von dem Widerspruchsrecht nach § 33 KV Gebrauch gemacht und der Beschluss beanstandet.

 

 

 

 

Roland Methling

 

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Beschlüsse

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09.10.2013 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben

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06.11.2013 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben