Stellungnahme - 2013/AN/4819-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Das Flüchtlingsaufnahmegesetz Mecklenburg-Vorpommern regelt in § 2 die Aufnahmepflicht der Landkreise und kreisfreien Kommunen der in § 1 beschriebenen Personenkreise. Danach sind ausländische Flüchtlinge u.a. Asylbewerber und Asylberechtigte im Sinne des Aufenthaltsgesetzes i. V. mit dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die Landkreise und kreisfreien Städte obliegt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis nach Maßgabe der Verteilung durch die zuständige Landesbehörde.

 

Durch den Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 11.12.2012 wurde der Verteilungsschlüssel für das Jahr 2013 bekanntgegeben. Danach hat die Hansestadt Rostock in diesem Jahr 6,25 % der Asylbewerber des Landes Mecklenburg-Vorpommern aufzunehmen.

 

Nicht erst mit den steigenden Zahlen von Asylsuchenden war nach den gesetzlichen Bestimmungen die dezentrale Unterbringung möglich, wenn hierfür die Voraussetzungen vorgelegen haben. Dass nunmehr ein Runderlass des Innenministeriums aus dem Jahr 1997 novelliert wurde und den Zugang insbesondere den Familien mit Kindern zur dezentralen Unterbringung nach kurzem Aufenthalt in einer Gemeinschaftsunterkunft ermöglicht, ist nur zeitgemäß und hat mit steigenden Zuweisungszahlen nichts zu tun.

 

Bereits am 23. Mai 2012 hat sich die Hansestadt Rostock in einem Schreiben von Frau Dr. Melzer, Senatorin für Jugend und Soziales, Gesundheit, Schule und Sport, Kultur, an das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Mecklenburg-Voropmmern zur weiteren Aufnahme von Asylbewerbern und ehemaligen  Asylbewerbern bereiterklärt und die dezentrale Unterbringung in unserer Stadt favorisiert. Die Einrichtung einer weiteren Gemeinschaftsunterkunft ist somit für die Hansestadt Rostock ausgeschlossen.

 

I.V.

 

 

Holger Matthäus

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Beschlüsse

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04.09.2013 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben