Stellungnahme - 2013/AN/4639-02 (SN)

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Sachverhalt:

Stellungnahme zur Beschlussvorlage 2013/AN/4639

Anschluss von Kleingartenanlagen an das öffentliche Abwassersystem

 

 

Dem Beschlussvorschlag kann aus rechtlichen Gründen nicht gefolgt werden. Der Anschluss von Kleingartenanlagen an das öffentliche Abwassernetz steht grundsätzlich im Widerspruch sowohl zu den inhaltlichen Vorgaben des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) als auch zu der sozialpolitischen Intention des Kleingartenwesens.

 

Zum Umgang mit der Abwasserproblematik in städtischen Kleingartenanlagen im Stadtgebiet gibt es ein umfänglich abgestimmtes Verfahren zwischen dem Verband der Garten-
freunde e. V. Hansestadt Rostock und den Ämtern der Stadtverwaltung. Der Anschluss an das öffentliche Abwassernetz ist danach ausdrücklich weder grundsätzlich noch im Einzelfall gewollt. Nach dieser gemeinsamen Position wird in dieser Frage verfahren. Der vorliegende Beschlussvorschlag steht im Gegensatz zu diesem mit dem Verband abstimmten Positionspapier.

 

Der Anschluss einer Kleingartenanlage an das öffentliche Abwassernetz fördert einerseits in besonderer Weise die planungsrechtlich unerwünschte Entwicklung von Kleingartenanlagen hin zu Wochenendhaus- und Ferienhausgebieten und untergräbt andererseits die vom BKleinG geforderte einfache Ausstattung zum Zwecke der kleingärtnerischen Tätigkeit.

Kleingartenanlagen sind bauplanungsrechtlich Grünflächen – dies gilt im Landkreis ebenso wie im Stadtgebiet. Eine Laube, die zusätzlich zum Trinkwasseranschluss in der Laube auch noch mit einem Anschluss an das öffentliche Abwassernetz ausgestattet ist, verliert immer

 


mehr den Charakter einer der kleingärtnerischen Nutzung dienenden Nebenanlage. Um auch die Preisbindung gemäß BKleingG - die sich an der Einhaltung der Vorgaben für eine ausschließlich kleingärtnerische Nutzung bemisst – im Interesse aller Kleingärtner in Zukunft nicht zu gefährden, sollte alles, was in Richtung Wochenend-/Feriennutzung geht, vermieden werden.

Weiterhin ist die Argumentation zu beachten, dass der Grundsatz des Wassersparens durch einfache Ausstattung aufgegeben würde und durch Neuinstallationen von stärker wasserverbrauchenden Einrichtungen sich der Charakter der Lauben doch schrittweise weiter verändert.

 

Folgende Auszüge aus dem Kommentar zum Bundeskleingartengesetz (Mainczyk) belegen die oben genannte Rechtsauffassung der Verwaltung:

 

  1. „Kleingartenanlagen sind keine Baugebiete, die der Erholung dienen wie z. B. Wochenend-, Ferien- oder sonstige Gartenhausgebiete. … Kleingartenanlagen können nicht in der gleichen Weise ver- und entsorgt (erschlossen) werden, wie Grundstücke in Baugebieten, die der Erholung dienen.“

 

  1. „Ausgeschlossen sind daher Anlagen und Einrichtungen der Ver- und Entsorgung, die dem dauernden Wohnen dienen. Denn eine mit Ver- und Entsorgungsanlagen ausgestattete Laube verliert den Charakter eine Nebenanlage zur gärtnerischen Nutzung.“

 

  1. „Der Unterschied zwischen Kleingartenanlagen und Baugebieten, die der Erholung dienen, würde dann nur noch in der Höhe des Entgeltes für die überlassene Fläche bestehen. In beiden Fällen wären die gleichen baulichen Anlagen mit gleichen Ausstattungsmerkmalen und Nutzungsmöglichkeiten zulässig, in einem Falle als „Gartenlaube“ mit Pachtpreisbindung, im anderen als „Kleinwochenendhaus“ ohne Pachtpreisbindung. Dann würde aber die Verfassungsmäßigkeit des Pachtzinses … und die bauplanungsrechtliche Qualifizierung von Kleingärten/Kleingartenanlagen als Grünfläche in Frage gestellt.“

 

  1. „Im Gesetzgebungsverfahren zur Novelle des BKleingG ist der Antrag, die Strom- und Wasserversorgung sowie die Abwasserentsorgung der Gartenlauben gesetzlich zuzulassen, abgelehnt worden.“

 

  1. „Der Gesetzgeber habe eine Verstärkung des Freizeitelements der Kleingärten dadurch verhindert, dass er den Ausbau der Gartenlauben zu kleinen Eigenheimen mit umfassender Erschließung (Elektrizität, Wasser und Abwasser) ausdrücklich abgelehnt hat.

Mit dieser Entscheidung hat das BVerfG die Zulässigkeit von Ver- und Entsorgungseinrichtungen in Gartenlauben im geltenden kleingartenrechtlichen Regelungssystem verfassungsrechtlich grundsätzlich ausgeschlossen.“

 

  1. „Bestandsgeschützte Ver- und Entsorgungseinrichtungen in Gartenlauben bleiben unberührt.“

 

 

Das heißt alle vor dem 03.10.1990 rechtmäßig errichteten Anlagen wie z.B. der zulässige Wasseranschluss in der Laube haben Bestandsschutz. Der Anschluss an das öffentliche Abwassernetz war aber zu keiner Zeit rechtmäßig und in der HRO auch nicht vorhanden.

 

Es bestehen ausreichende Alternativen zur Erfüllung der wasserrechtlichen Allgemeinverfügung. Dabei spielt vor allem die Abwasservermeidung eine wichtige Rolle.

  • Verzicht auf Wasseranschluss in der Laube, nur noch im Garten vorhanden
  • Einbau von Trockentoiletten
  • Einbau von abflusslosen Gruben auf den Parzellen unterirdisch bzw. oberirdisch in Bereichen mit hohem Grundwasserstand
  • bei schwierigen Bedingungen für die Entleerung der einzelnen Gruben mit „Berliner Modell“ (unterirdisches Schlauchsystem bis zu einem zentralen Punkt zum Abpumpen)
  • Gemeinschaftsanlagen für WC in der Kleingartenanlage.

 

Im Beschlussvorschlag wird die Bedingung formuliert, dass die „zuständige Behörde zur Erteilung der Gemeinnützigkeit die Zustimmung erteilt“. Diese Bedingung läuft ins Leere, da für die Kontrolle und Anerkennung der Oberbürgermeister (Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Landschaftspflege) zuständig ist und dort oben genannte Rechtsauffassung vertreten wird und also eine dortige Zustimmung unmöglich ist. 

 

 

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Beschlüsse

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19.06.2013 - Bürgerschaft - überwiesen

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29.08.2013 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - vertagt

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04.09.2013 - Bürgerschaft - überwiesen

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28.11.2013 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - zur Kenntnis gegeben

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04.12.2013 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben

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29.01.2014 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben