Beschlussvorlage - 2013/BV/4520

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft wählt eine Gemeindewahlleiterin oder einen Gemeindewahlleiter der Hansestadt Rostock sowie eine stellvertretende Gemeindewahlleiterin oder einen stellvertretenden Gemeindewahlleiter der Hansestadt Rostock.

 

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Beschlussvorschriften:

§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) in Verbindung mit § 9 Abs. 3 und 4 LKWG M-V

 

bereits gefasste Beschlüsse:

2011/BV/2058 2059 vom 13.04.2011                                          red. geä. am 13.05.13 Wo./03.1

 

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 22. November 2012 informierte die Präsidentin der Bürgerschaft den Oberbürgermeister über die ihr vorliegenden Anträge von Herrn Hans-Joachim Engster und Herrn Rainer Nanz auf Entbindung bzw. Entpflichtung von der Funktion als Gemeindewahlleiter bzw. als stellvertretender Gemeindewahlleiter.

 

Der Gesetzgeber regelt, dass der Gemeindewahlleiter und sein Stellvertreter durch die Gemeindevertretung gewählt werden, § 9 Abs. 3 LKWG M-V. Geregelt ist auch, dass die Gemeindewahlleitung und Stellvertretung bis zu einer Neubesetzung im Amt bleiben, § 9 Abs. 4 LKWG M-V. Die Abwahl aus der Funktion sieht der Gesetzgeber nicht vor.

 

Die Bitte um Entbindung bzw. Entpflichtung der jetzigen Gemeindewahlleitung und ihrer Stellvertretung sowie die beginnende Vorbereitung auf die landesweite Kommunalwahl 2014 begründet die Absicht, eine Gemeindewahlleiterin oder einen Gemeindewahlleiter der Hansestadt Rostock sowie eine stellvertretende Gemeindewahlleiterin oder einen stellvertretenden Gemeindewahlleiter der Hansestadt Rostock neu zu wählen.

 

Gemeindewahlleitung und Stellvertretung sind nach § 7 Abs. 2 LKWG M-V Mitglieder der Wahlorganisation. Mitglieder der Wahlorganisation üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit sind alle Wahlberechtigten verpflichtet, es sei denn, sie können glaubhaft machen, dass sie durch Familienpflichten, Krankheit oder sonstige dringende Gründe an der Übernahme des Amtes gehindert sind, § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LKWG M-V.

 

Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter tragen im Rahmen ihrer Aufgaben die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in der Gemeinde.

 

Die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen mittels öffentlicher Bekanntmachung, die Vorprüfung der Wahlvorschläge und der Wahlergebnisse, die Bestimmung der Anzahl der Briefwahlvorstände, die Vorbereitung und Durchführung der Wahlausschusssitzungen sowie das Verfahren des Nachrückens von Ersatzpersonen in die Gemeindevertretung zählen zu den hauptsächlichsten Aufgaben einer Gemeindewahlleiterin oder eines Gemeindewahlleiters. Im Fall eines Wahleinspruches legt die Gemeindewahlleitung dem Wahlprüfungsausschuss zu jedem Einspruch die vorhandenen Unterlagen und eine Stellungnahme vor.

 

Die Gemeindewahlleitung ist ein Wahlorgan der Gemeinde. Alle Wahlorgane, Mitglieder von Wahlorganen und deren Stellvertretungen (Mitglieder der Wahlorganisation) üben ihre Tätigkeit überparteilich und unabhängig aus. Sie sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

 

Wahlorgane einer kreisfreien Stadt werden auch für jeden Wahlkreis zur Landtagswahl tätig. Die Hansestadt Rostock ist in vier Landtagswahlkreise eingeteilt.

 

Die Gemeindewahlleiterin bzw. der Gemeindewahlleiter der Hansestadt Rostock und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sind Wahlorgane der Hansestadt Rostock, die nicht nur für die Wahl der Rostocker Bürgerschaft, sondern künftig auch für die Wahl des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern in den Landtagswahlkreisen 4, 5, 6 und 7 im Rahmen der in Rechtsvorschriften normierten Aufgaben die Verantwortung inne haben.

 

Gemeindewahlleitung und Stellvertretung bleiben gemäß § 9 Abs. 4 LKWG M-V bis zu einer Neubesetzung im Amt.

 

Die Bürgerschaft wählte Herrn Robert Stach auf ihrer Sitzung am 15. Oktober 2008 mit Beschlussnummer 0586/08-BV als Gemeindewahlleiter für die Wahl der 5. Rostocker Bürgerschaft. Frau Bettina Bestier wurde als stellvertretende Gemeindewahlleiterin für die Wahl der 5. Rostocker Bürgerschaft durch den Gemeindewahlleiter berufen.

 

Herr Stach und Frau Bestier fungierten als Gemeindewahlleitung bzw. Stellvertretung bis zur Wahl von Herrn Engster als Gemeindewahlleiter der Hansestadt Rostock und Herrn Nanz als stellvertretender Gemeindewahlleiter der Hansestadt Rostock mit Beschluss der Bürgerschaft Nr. 2011/BV/2059 vom 13. April 2011.

 

Beiliegende namentliche Auflistung der Wahlleiter gibt Auskunft darüber, wer seit 2002 eine Wahlleiterfunktion ausfüllte bzw. derzeit ausübt.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

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Anlagen

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Beschlüsse

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15.05.2013 - Bürgerschaft - geändert beschlossen

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft wählt eine Gemeindewahlleiterin oder einen Gemeindewahlleiter der Hansestadt Rostock sowie eine stellvertretende Gemeindewahlleiterin oder einen stellvertretenden Gemeindewahlleiter der Hansestadt Rostock.

 

 

Beschluss Nr. 2013/BV/4520:

 

Die Bürgerschaft wählt:

 

- Herrn Robert Stach zum Gemeindewahlleiter der Hansestadt Rostock

 

und

 

- Herrn Rainer Baguhn zum stellvertretenden Gemeindewahlleiter der Hansestadt Rostock.

 

 

Abstimmungsergebnis:

AngenommenX

 

Abgelehnt