Antrag - 2012/AN/4036

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

1.        Die Bürgerschaft untersagt dem Oberbürgermeister die Verlagerung des Rechnungsprüfungsamtes.

2.        Die Bürgerschaft ordnet die unverzügliche Aufhebung der Organisationsverfügung Nr. 55/2012 durch den Oberbürgermeister an.

3.        Die Bürgerschaft beauftragt ihre Präsidentin, die Beschlüsse zu Pkt. 1 und 2 gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen.

 

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Sachverhalt:

Die Bürgerschaft ist nach § 22 Abs. 5 Kommunalverfassung M-V sowie nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Landesbeamtengesetz M-V Dienstvorgesetzte des Oberbürgermeisters.

 

Damit ist die Bürgerschaft entsprechend Landesbeamtengesetz, in Verbindung mit dem Beamtenstatusgesetz, auch weisungsbefugt gegenüber dem Oberbürgermeister, sofern dies nicht verfassungswidrig oder ohne dienstlichen Bezug ist.

 

Die Verlagerung des Rechnungsprüfungsamtes erfolgte ohne Beteiligung der Bürgerschaft. Es handelt sich nach Kommunalprüfungsgesetz M-V sowie Kommunalverfassung M-V jedoch zweifelsfrei um ein Amt, das inhaltlich und materiell-rechtlich der Bürgerschaft zugewiesen ist.

 

Die Verlagerung des Amtes kann ferner auch sachlich nicht unterstützt werden, da Reibungen aus den Vorkommnissen der Vergangenheit nicht ausgeschlossen werden können.

 

Zudem erklärte der Oberbürgermeister (NNN vom 18.10.12), er wolle mit der Verlagerung eine „Verzahnung“  des Rechnungsprüfungsamtes mit anderen Ämtern in seinem Bereich erreichen. Das ist eindeutig als grenzüberschreitend zu bewerten.

 

Mit Beschluss Nr. 0052/08-BV hat die Bürgerschaft eine Verwaltungsgliederung beschlossen, die dem Oberbürgermeister und Beigeordneten Aufgabenbereiche zugewiesen hat. Entsprechend § 40 Abs. 4 Kommunalverfassung M-V bedürfen spätere Änderungen des Aufgabenbereichs der Zustimmung der Stadtvertretung, wenn sie eine Verlagerung von mehr als 10 Prozent der dem Aufgabenbereich ursprünglich zugewiesenen Dienstposten zur Folge haben. Im Jahr 2008 gab es 180 VbE im Bereich OB, im Jahr 2012 bereits 263 VbE, zu denen durch die jetzt erfolgte Verlagerung des Rechnungsprüfungsamtes weitere Beschäftigte dazu kommen. Dies überschreitet die 10 %-Grenze der nachträglichen Aufgabenzuordnung .

 

 

 

 

 

Dr. Sybille Bachmann

Fraktionsvorsitzende

 

 

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Beschlüsse

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07.11.2012 - Bürgerschaft - geändert beschlossen

 

Beschlussvorschlag:

 

1. Die Bürgerschaft untersagt dem Oberbürgermeister die Verlagerung des Rechnungsprüfungs­amtes.
 

2. Die Bürgerschaft ordnet die unverzügliche Aufhebung der Organisationsverfügung Nr. 55/2012 durch den Oberbürgermeister an.
 

3. Die Bürgerschaft beauftragt ihre Präsidentin, die Beschlüsse zu Pkt. 1 und 2 gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen.

 

 

Beschluss Nr. 2012/AN/4036:

 

1. Die Bürgerschaft untersagt dem Oberbürgermeister die Verlagerung des Rechnungsprüfungs­amtes.
 

2. Die Bürgerschaft ordnet die unverzügliche Aufhebung der Organisationsverfügung Nr. 55/2012 durch den Oberbürgermeister an.
 

3. Die Bürgerschaft beauftragt die Präsidentin, das Gespräch mit dem Oberbürgermeister zur Umsetzung der Beschlüsse zu Punkt 1 und 2 zu führen.

 

4. Die Bürgerschaft beauftragt ihre Präsidentin, die Beschlüsse zu Pkt. 1 und 2 gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen.

 

5. Der Oberbürgermeister wird aufgefordert, Änderungen zur Geschäftsverteilung, sofern sie ganze Ämter betreffen, der Bürgerschaft zum Beschluss vorzulegen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Angenommen

X

Abgelehnt

 

 

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05.12.2012 - Bürgerschaft - geändert beschlossen

 

Es erfolgt die erneute Abstimmung zur Angelegenheit:
 

 

Beschlussvorschlag:

 

1. Die Bürgerschaft untersagt dem Oberbürgermeister die Verlagerung des Rechnungsprüfungs­amtes.
 

2. Die Bürgerschaft ordnet die unverzügliche Aufhebung der Organisationsverfügung Nr. 55/2012 durch den Oberbürgermeister an.
 

3. Die Bürgerschaft beauftragt ihre Präsidentin, die Beschlüsse zu Pkt. 1 und 2 gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen.

 

 

Beschluss Nr. 2012/AN/4036:

 

1. Die Bürgerschaft fordert den Oberbürgermeister auf, die Organisationsverfügung Nr. 33/2012 „Verlagerung des Rechnungsprüfungsamtes (14) in den Geschäftsbereich des Oberbürgermeisters“ vom 11.10.2012 aufzuheben und die auf deren Grundlage vorgenommenen Vollzugsmaßnahmen rückgängig zu machen.
 

2. Die Bürgerschaft beauftragt die Präsidentin, das Gespräch mit dem Oberbürgermeister zur Umsetzung des Beschlusses zu Punkt 1 zu führen.
 

3. Die Bürgerschaft beauftragt die Präsidentin, den Beschluss zu Punkt 1 gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen.
 

4. Dem Oberbürgermeister wird untersagt, die im Organigramm der Hansestadt Rostock mit Stand vom 01.09.2012 aufgeführten Ämter und die diesen organisatorisch gleichgestellten Verwaltungseinheiten ohne vorherige Zustimmung der Bürgerschaft einem anderen Senatsbereich zuzuordnen.