Informationsvorlage - 2012/IV/3915

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land

Mecklenburg-Vorpommern gehört zu den Pflichtaufgaben des Öffentlichen Gesund-

heitsdienstes nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften

 

1.      die Gesundheitsvorsorge, Gesundheitsschutz und Gesundheitshilfe …

 

Zur Gesundheitshilfe, die in den §§ 17 ff ÖGDG geregelt ist, gehört auch die Suchtberatung nach § 21 ÖGDG.

Nach § 2 Abs. 1 ÖGDG M-V kann der Öffentliche Gesundheitsdienst zur Erfüllung seiner Ziele und Aufgaben eigene Dienste und Einrichtungen vorhalten. Er kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben auch freier Träger bedienen. Die Träger des Öffentlichen Gesundheits-dienstes können hierzu Vereinbarungen mit den Leistungs- und Kostenträgern abschließen.

 

In der Hansestadt Rostock arbeiten seit vielen Jahren die drei Beratungsstellen (Caritas, Volkssolidarität und die Evangelische Suchtberatung gGmbH) engagiert auf diesem Gebiet. Seit 2003 bestehen in der Hansestadt Rostock Leistungsvereinbarungen zwischen der Hansestadt Rostock und den Trägern zur Sicherung einer qualitätsgerechten Versorgung und für eine stabile Finanzierung.

Seit 2000 gibt es bereits eine gemeinsame Vereinbarung zwischen dem Sozialministerium des Landes M-V und der Hansestadt Rostock zur Förderung dieser Beratungsstellen aus einer Hand.

 

Finanzierung der Beratungs- und Behandlungsstellen für Sucht- und Drogenkranke

und –gefährdete in der Hansestadt Rostock

 

1. Grundlage:

 

Þ                 Vereinbarung zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern,

              vertreten durch das Sozialministerium und der Hansestadt Rostock,

              vertreten durch den Oberbürgermeister gültig seit 2000

           ? Zusammenführung der Fördermittel des Landes und der Kommune

              ? Einheitliche Vergabe dieser Mittel durch die Hansestadt Rostock als

                 alleinige Bewilligungsbehörde

                                                                      ß

           ® Reduzierung des Verwaltungsaufwandes

              ® mehr Planungssicherheit für die jeweiligen Trägereinrichtungen

              ® Stärkung der Position der Hansestadt Rostock zur gezielten

                   Einflussnahme auf die Qualität der Versorgung Suchtkranker und

                   die Erhöhung der Transparenz der Betreuungsarbeit

 

2. Grundlage:

 

Þ                 Leistungsvereinbarungen mit den drei Trägern, gültig seit 2003

                     Höhe der Zuwendung:

 

                            Die Höhe der Zuwendung durch die Hansestadt Rostock, einschließlich

                            Landesanteil beträgt bis zu 80 % der für die Erfüllung des Förderzwecks

                            anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben.

-          bis zu 40 % Landesanteil

-          bis zu 40 % kommunaler Anteil

 

 

                            Definition der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben:

 

                            Personal pro Beratungsstelle

®      120 Wochenstunden, aufgeteilt auf maximal 5 Fachkräfte

®        20 Wochenstunden für eine Servicekraft

 

                            Personalkosten:

®      Festlegung der tariflichen Eingruppierung nach Tätigkeit und

      Qualifikation

®      Beiträge zur Berufsgenossenschaft

®      Beiträge zu arbeitsmedizinischen Leistungen

®      Ausgaben für die Supervision (6 mal im Jahr)

 

Sachkosten pro Beratungsstelle:

 

Ausgaben für:

®      Miete/ Mietnebenkosten

®      Instandhaltung/Wartung

®      Ersatzbeschaffung/Wirtschaftsbedarf

®      Büroaufwendungen/Porto/Telefon/Fachbücher

                        ?   Fort- und Weiterbildung / Supervision

®      Reisekosten

®      Öffentlichkeitsarbeit

                        ?  sonstige Sachausgaben

                     Über nicht aufgeführte Sachausgaben wird im Einzelfall entschieden.

 

 

aktuelle Situation:

 

Da die Personal- und Sachkosten in den vergangenen Jahren stetig gestiegen sind, der Zuschuss von Land und Kommune seit 2007 (je 220.351 TEUR) aber gleichgeblieben ist, ist die Förderung weit unter die angestrebten 80 % gesunken und der Eigenanteil der Träger dementsprechend gestiegen. Die Träger sehen sich nun nicht mehr in der Lage, die wachsenden Defizite eigenständig zu tragen. Es besteht somit die große Gefahr, dass das System der Suchtkrankenhilfe in der Hansestadt Rostock zusammenbricht, wenn nicht ab 2013 höhere Zuwendungen durch die Kommune sichergestellt werden können.

 

 

Mit Schreiben vom 15.06.2012 wandten sich die drei Träger an die Fraktionen der Bürgerschaft und Frau Dr. Melzer als zuständige Senatorin, um auf diese Problematik aufmerksam zu machen.

 

Die Träger gehen von einer notwendigen Steigerung von 15 % aus. Das Gesundheitsamt hat vorerst die Anträge 2011, 2012 und 2013 zu Grunde gelegt und einen Mehrbedarf von 52,1 TEUR, das entspricht 11,8 %, ermittelt. Dieser wurde in den Haushaltsplanentwurf für 2013 eingearbeitet.

Ein Gespräch mit dem Land M-V, um auch hier eine Erhöhung der anteiligen Finanzierung zu erwirken, blieb erfolglos. Aus der Sicht des Landes handelt es sich nicht um eine gesetz-

liche Landesaufgabe, so dass sich das Land zu einer Erhöhung nicht verpflichtet fühlt.

 

 

 

 

Dr. Liane Melzer

 

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Beschlüsse

Erweitern

17.10.2012 - Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Migration - zur Kenntnis gegeben