Stellungnahme - 2011/AN/2504-01 (SN)

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt:

 

Mit dem vorliegenden Antrag soll ein Gestaltungsbeirat der Bürgerschaft gebildet werden, der nach entsprechender Vorberatung den Gremien der Bürgerschaft Empfehlungen aussprechen soll.

Inhaltlich soll die Beschäftigung zu städtebaulich bedeutsamen Vorhaben in der Hansestadt Rostock den Schwerpunkt der Arbeit dieses Beirates bilden.

 

Grundsätzlich begrüßt das Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Wirtschaft das mit der Bildung des Gestaltungsbeirates beabsichtigte Ziel, in der Bürgerschaft die inhaltliche Diskussion zu städtebaulicher und gestalterischer Qualität bedeutender Vorhaben zu intensivieren.

 

Bei der Bildung des Beirates sind vor allem 2 Aspekte zu beachten:

1.      Der Beirat hat eine beratende Funktion und nimmt diese Rolle gegenüber der Bürgerschaft bzw. ihren Gremien wahr.

2.      Inhalte der Beratung durch den Gestaltungsbeirat sind städtebaulich bedeutsame Vorhaben, auf deren Ausführung die Bürgerschaft im Rahmen ihrer Zuständigkeit Einfluss nehmen kann.

 

Zum ersten Punkt sei deshalb an dieser Stelle angemerkt, dass die Bürgerschaft selbst die Organisation vor dem Hintergrund „Von wem will man sich beraten lassen“ (Zusammensetzung des Beirates), „Was will man beraten“ (Inhalte) und davon abgeleitet „Wann will oder muss man tagen, um zu anstehenden Entscheidungen den Beirat gehört zu haben“ (Tagungsfolgen in Abhängigkeit von Sitzung der Bürgerschaft bzw. ihrer Gremien und zu entscheidender Tagesordnung) formulieren muss.

Sollten im Sinne einer Geschäftsstelle dieses Beirates zusätzliche Aufgaben durch die Verwaltung wahrzunehmen sein, wird darauf hingewiesen, dass hierfür die entsprechende personelle und finanzielle Ausstattung sicherzustellen ist.

 

Zum zweiten Punkt wird darauf hingewiesen, dass ein Gestaltungsbeirat wie im Antrag formuliert kein Element der Bürgerbeteiligung ist, da dieses Gremium mit externen Fachleuten besetzt werden muss, die – unter Teilnahme von Mitglieder aus den gewählten politischen Gremien der Gemeinde – die gewünschte beratende Tätigkeit nur mit der entsprechenden fachlichen Qualifikation leisten können.

 

Mit Hinweis auf die rechtlichen Rahmenbedingungen wird das Hauptbetätigungsfeld im Bereich städtebaulicher Planungen gesehen, die beginnend mit städtebaulichen Rahmenplanungen als vorbereitende Planungsstufe und dann konkret mit der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungspläne) ohnehin in der Zuständigkeit der Bürgerschaft als entscheidende Gebietskörperschaft liegen. Das schließt eine deutlich umfangreichere inhaltliche Diskussion in der frühen Phase der Planung (Vorbereitung der öffentlichen Auslegung/Erarbeitung Vorentwurf) ein, die zeitliche Auswirkungen auf die Schaffung von Planungsrecht hat. In Kombination mit einer parallel durchzuführenden verstärkten Bürgerbeteiligung kann dies zur deutlichen Verlängerung der Phase der Diskussion zum städtebaulichen Entwurf  führen. Im Gegenzug dazu ist allerdings davon auszugehen, dass die eigentliche Diskussion der daraus abgeleiteten Beschlussvorlagen (Entwurfs- und Auslegungsbeschluss bzw. Satzungsbeschluss) abgekürzt werden kann.

Voraussetzung dafür ist jedoch in jedem Falle der Wille der Bürgerschaft, diese mit Hilfe des Gestaltungsbeirates erarbeitete Qualität auch mit den Möglichkeiten des Bauplanungsrechtes festzusetzen. In der Vergangenheit wurde dies sehr häufig der Verwaltung mit dem Hinweis „investorenunfreundlicher“ Planung vorgeworfen.

 

Zu den Möglichkeiten einer Einflussnahme mittels Stellungnahme des Gestaltungsbeirates auf konkrete Bauvorhaben sei darauf hingewiesen, dass diese - soweit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend beantragt (auf der Grundlage eines B-Planes oder nach §34 und 35 BauGB) - nicht mit der etwaigen Empfehlung des Gestaltungsbeirates versagt werden können, weil das Vorhaben durch seine Gestaltung/Architektur nicht den Vorstellungen am Standort entspricht. Das wäre nur im Einvernehmen mit dem Bauherrn denkbar, für den ein solches Vorgehen jedoch nicht unerheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand bedeutet.

 

 

 

 

 

Roland Methling

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

07.09.2011 - Bürgerschaft - überwiesen

Erweitern

27.09.2011 - Bau- und Planungsausschuss - zur Kenntnis gegeben

Erweitern

05.10.2011 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben