Beschlussvorlage - 2011/BV/2521
Grunddaten
- Betreff:
-
Bürgerbegehren zum "Erhalt des Barnstorfer Waldes"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 06.09.2011
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Rechtsamt
- Beteiligt:
- Amt für Management und Controlling; Stadtamt
- Fed. Senator/in:
- OB, Roland Methling
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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07.09.2011
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Beschlussvorschriften:
§ 20 Abs. 5 Satz 4 KV M-V
Sachverhalt:
Die Auszählung hat ergeben, dass lediglich 3.901 Unterschriften den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen entsprechen. Die darüber hinaus geleisteten Unterschriften sind ungültig. Nach § 20 Abs. 2 KV M-V hätte das Bürgerbegehren 4.000 gültige Unterschriften umfassen müssen. Damit wird das gesetzlich vorgesehene Quorum nicht erreicht.
Ungeachtet dessen wäre das Bürgerbegehren auch bei Überschreiten der vorgesehenen Mindestanzahl von gültigen Unterschriften ebenfalls nicht zulässig gewesen. Das Begehren hat sich unzureichend mit der Kostenproblematik auseinandergesetzt. Nach § 20 Abs. 5 Satz 1 KV M-V muss das Begehren einen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten.
Die Initiatoren behaupten lediglich, die Verlagerung des Vorhabens werde insgesamt günstiger, gehen aber nicht detailliert auf zwingend mit der von ihnen verlangten Maßnahme verbundene erhebliche Kosten ein.
Die Initiatoren des Bürgerbegehrens behaupten, mit der von dem Begehren verfolgten Verlagerung des Standortes hinein in die bestehende Zooanlage würde der städtische Haushalt entlastet. Die Maßnahme führte zu einer Verringerung der Fixkosten.
Diese Betrachtung ist gemessen an den tatsächlichen Auswirkungen sehr verengt. Zwingend mit der begehrten Verlagerung verbundene Folgekosten bleiben gänzlich unerwähnt.
Die von dem Bürgerbegehren verlangte Maßnahme umfasst denknotwendig neben der Errichtung des Darwineums innerhalb der bestehenden Zooanlage auch das Vorhaben dort aufzugeben, wo mittlerweile bereits gebaut wird.
Nahezu sämtliche gerichtet auf den aufzugebenden Standort vorgenommenen Aufwen-dungen würden sich im Nachhinein als nutzlos erweisen. Die nach einer positiven Entscheidung im Sinne des Begehrens bis dato erbrachten Leistungen für Bau selbst, Baustelleneinrichtung und die Planungen würden sich als nutzlos erweisen.
Es müsste mit nicht geringer Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass die bis zu einer Entscheidung im Sinne der Initiatoren geflossenen Fördermittel komplett zurückerstattet werden müssten. Da die Zoologische Garten Rostock gGmbH keine Gewinne erzielt und stets auf Zuschüsse der Stadt angewiesen ist, müssten die zurückgeforderten Fördermittel von der Stadt Rostock als Gesellschafterin aufgebracht werden.
Die bislang entstandenen und bis zur erstrebten Entscheidung entstehenden Kosten wurden und werden in erheblichem Umfang aus Fördermitteln finanziert.
Die ausgereichten Mittel würden nicht dem Zweck der Förderung, der Errichtung des Darwineums dienen. Mit der Bewilligung der Zuwendung wurde eine Zweckbindung von mindestens 15 Jahren ausbedungen. Bei Aufgabe des bisherigen Vorhabens würde die Zweckbindung zu keiner Zeit erfüllt. In einem solchen Fall dürfte die Ermessensausübung des Fördermittelgebers mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Rückforderung der Mittel führen.
Diese Rückforderung wären neben den Kosten des Abrisses und den Kosten der Wiederherstellung Kosten der begehrten Maßnahme. Planungen müssten neu erfolgen und würden erneut Kosten verursachen. Die Initiatoren irren, wenn sie behaupten, die Planungen könnten weitestgehend übernommen werden. Im bestehenden Zoogelände kann der Gebäudekomplex in der geplanten Dimensionierung nicht untergebracht werden. Der Umfang des geplanten Komplexes widerspiegelt das geplante und geförderte Konzept und dient dessen Umsetzung. Gebäudeteile können nicht kleiner dimensioniert werden, ohne damit die Verfolgung des Konzeptes erheblich zu beeinträchtigen oder gar zu vereiteln. Dies alles lassen die Initiatoren des Bürgerbegehrens unerwähnt.
Zudem erscheint keineswegs gewiss, dass ein neu geplantes Darwineum gemessen an neuer Situation und möglicherweise geänderter Förderkriterien innerhalb der Zooanlage ebenfalls gefördert werden könnte/würde und wenn ja, in welchem Umfang.
Auf diese Unwägbarkeiten weisen die Initiatoren an keiner Stelle hin.
Die hier zu beschließende Vorlage ist der Rechtsaufsichtsbehörde zur Einholung des Einvernehmens angezeigt worden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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14,6 kB
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