Stellungnahme - 2011/AN/2255-03 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Nach umfänglicher Prüfung durch das Amt für Management und Controlling wird die Stelle Hafenarzt im Gesundheitsamt mit 0,5 VbE besetzt. Nach Absprache zwischen mir und dem zuständigen Amtsleiter ist beabsichtigt, diese Stelle umgehend extern auszuschreiben.

Das Stellenangebot wird so unterbreitet, dass neben einer Einstellung auch die Möglichkeit der Beschäftigung im Nebenamt gegeben ist. Für hafenärztliche Untersuchungen stehen darüber hinaus jeweils 0,15 VbE an 3 Stellen Ärztin/Arzt zur Verfügung.

 

Bis 2012 sind alle Mitgliedsstaaten aufgefordert, nach Artikel 19 und 20 der IGV die notwendigen Kapazitäten im entsprechend vorgegebenen zeitlichen Rahmen nach Artikel 13 Abs. 1 zu schaffen, damit die IGV in den Staaten umgesetzt werden können.

Der Mitgliedsstaat benennt gemäß Artikel 20 Abs. 2 i. V. m. Anlage 1 – 3 die Flughäfen und Häfen, welche die vorgesehenen Kernkapazitäten für die Reaktion und Überwachung zu schaffen und aufrechtzuerhalten zu haben.

 

Auf Grundlage des Gesetzes zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) vom 23.05.2005 in der Fassung und Inkrafttreten vom 20. Juli 2007 wurde die Hansestadt Rostock als IGV Hafen 1. Ranges benannt. Die Bezeichnung richtet sich nach der Anzahl der Anläufe unterschiedlichster Schiffstypen (Fähren, Kreuzfahrer, Ausflugsschiffe, Frachtschiffe, etc.)

 

Nach Angabe des statistischen Landesamtes waren 2010 in Rostock insgesamt 7.598 Schiffsanläufe zu verzeichnen, darunter 5.164 im Fährverkehr. Die Zahl der beförderten Personen belief sich auf 2.195.000 Passagiere darunter 1.709.000 im Fährverkehr. Diese Passagierbewegungen sowie der Güterumschlag von 19.487.000 t sind Kriterien für die Einstufung des Rostocker Hafens als Hafen 1. Ranges.

 

Die originäre Aufgabe des Hafenärztlichen Dienstes ist die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zur Seuchenabwehr und die Vermeidung der Entstehung und Verbreitung von Infektionskrankheiten über den Hafen.

 

Für die derzeitige Absicherung des Hafenärztlichen Dienstes hält die Hansestadt Rostock

·         0,300   VbE  Hafenarzt/ärztin (derzeit 2 Ärzte mit je 0,15 VbE durch die Stellen Abt.-Soz.-med./Amtsärztlicher Dienst sowie durch die Abt.-Ltr. Hygiene und Infektionsschutz) und

·         2,000   VbE  Hygieneinspektoren

 

vor.

 

Mit Beschluss des Hauptausschusses der Bürgerschaft Nr. 2011/BV/2276 vom 21. Juni 2011 wird die Stelle „Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter/Ärztin/Arzt Sozialmedizin/Amtsärztlicher Dienst“ im Gesundheitsamt wieder besetzt.

 

In Vorbereitung zur Umsetzung der IGV wurde mit der Änderungsliste zum Stellenplan 2009 eine Stelle Hafenarzt/ärztin vorgehalten.

 

Die bisher praktizierte zeitanteilige Übertragung hafenärztlicher Aufgaben an die o. g. Ärzte im Gesundheitsamt wird nach fachlicher und organisatorischer Prüfung auch weiterhin beibehalten werden.

Zukünftig wird auch bei der Amtsleiterstelle in einem Arbeitszeitumfang von 0,15 VbE eine zusätzliche Kapazität für den hafenärztlichen Dienst geschaffen.

 

Somit würden einschließlich der o. g. Besetzung  0,95 VbE für hafenärztliche Aufgaben zur Verfügung stehen.

 

Nach Rücksprache und Prüfung mit anderen Hafenstädten und im Vergleich der Schiffsbewegungen wird diese weitere Stellenbemessung für ausreichend erachtet.

 

Vom Einsatz niedergelassener Ärzte ist Abstand zu nehmen, da es sich schwierig gestaltet, sie in das ärztliche Dienstsystem des Gesundheitsamtes einzubinden.

 

Darüber hinaus erklärt sich die Klinik für Infektionskrankheiten und Tropenmedizin im Schadensfall zur ständigen Kooperation mit dem Gesundheitsamt bereit.

 

 

 

Roland Methling

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Beschlüsse

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29.06.2011 - Bürgerschaft - vertagt

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24.08.2011 - Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Migration - zur Kenntnis gegeben