Antrag - 2011/AN/2324

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, eine Änderung der „Hafennutzungsordnung der Hansestadt Rostock“ (Ortsrecht 3/4) vorzubereiten und der Bürgerschaft zur Beschlussfassung vorzulegen. In der Satzung soll Lagerung, Transit und Umschlag folgender Stoffgruppen im Hafengebiet untersagt werden:

-          Atommüll

-          Brennelemente/Brennstäbe 

-          hochradioaktive Stoffe

 

Antrag 2010/AN/1738 bleibt hiervon unberührt.

 

Reduzieren

bereits gefasste Beschlüsse:

- 2010/AN/1738               Teilentwidmung der Rostocker Häfen für Atommüll, Brennelemente

und hochradioaktive Stoffe

- 2010/DA/1689                Castortransporte und Zwischenlagerung von Atommüll

- 2010/DA/1689-01 (ÄA) Castortransporte und Zwischenlagerung von Atommüll

 

Sachverhalt:

 

-          Wie in Emden soll ein entsprechender Passus in die Hafennutzungsordnung aufgenommen werden: Die Stadt Emden hat in ihrer "Besonderen Hafenordnung für den Hafen Emden" in § 11 Lagerung, Transit und Umschlag von Atommüll ausgeschlossen. Die Emder Hafenordnung entspricht aus rechtlicher Sicht der "Hafennutzungsordnung der Hansestadt Rostock".

-          Teilkonkretisierung der bisherigen Beschlusslage: Am 1.12.2010 beauftragte die Bürgerschaft mit dem Beschluss 2010/AN/1738 den Oberbürgermeister, gemeinsam mit dem Land eine Teilentwidmung der Rostocker Häfen für hochradioaktiven Atommüll, Brennelemente und andere hochradioaktive Stoffe unverzüglich zu prüfen und vorzunehmen. Dieser Auftrag implizierte einen zu erlassenden Rechtsakt. Geeignet und zweckmäßig wäre hierzu u.a. eine Änderung der Hafennutzungsordnung gewesen, worauf bereits im Sachverhalt der damaligen Beschlussvorlage hingewiesen wurde. Da dieser Auftrag bisher nicht umgesetzt wurde, wird nun die damals vorgeschlagene Option zur konkreten Umsetzung beantragt.

-          Der vorliegende Antrag hebt nicht den Beschluss 2010/AN/1738 auf: Denn 2010/AN/1738 beauftragte den Oberbürgermeister gleichzeitig, die zuständigen Behörden und die städtischen Unternehmen bzw. Unternehmen, an denen die Hansestadt Rostock beteiligt ist, aufzufordern, den Willen der Bürgerschaft zu berücksichtigen. Dieser Auftrag schloss das Wirken des Oberbürgermeisters in all seinen Funktionen, die er als Oberbürgermeister bekleidet, ein bzw. schloss keine Funktion explizit aus. Demnach erstreckte sich der Auftrag auch auf die Funktion des Oberbürgermeisters als Vertreter der Hansestadt Rostock in der Gesellschafterversammlung der Hafen-Entwicklungsgesellschaft Rostock mbH (HERO) gem. § 71 (1) KV M-V. Dieser Auftrag bleibt weiterhin bestehen.

-          Die geforderte Maßnahme ist zulässig: Nach § 8 Abs. 1 HafVO M-V darf die Hafennutzung u.a. nur soweit erfolgen, wie die allgemeine Nutzung nicht durch die Widmung oder durch Sondernutzungsrechte eingeschränkt ist. Was unter "Widmung" der Häfen zu verstehen ist, wird in der HafVO M-V nicht weiter präzisiert und unterliegt demnach der Ausgestaltung durch die Hafenbehörde gem. § 8 Abs. 2 HafVO M-V. Ein allgemeiner Widmungsakt für die Rostocker Häfen ist zwar nicht bekannt, aber auch nicht erforderlich. Eine Widmung kann durch Gewohnheitsrecht oder durch tatsächliche Indienststellung bzw. durch konkludente Handlung erfolgen. Zudem werden über die Hafennutzungsordnung bestimmte Liegeplätze für bestimmte Nutzungen vorgehalten (vgl. § 18 Hafennutzungsordnung der HRO). Auch die in der Anlage der Hafennutzungsordnung enthaltenen "Liegeplatz-Nutzungsparameter" erfüllen bereits Merkmale einer Widmung (z.B. "Sportbootanleger", „Ölhafen“ etc.) und wurden durch die Hansestadt erlassen. Da also die Widmung des Hafens auf bestimmte Nutzungen beschränkt wird, können auch durch eine Teileinziehung Nutzung und Umschlag allgemein beschränkt werden. Eine Teileinziehung (allgemeine Teilentwidmung) wäre daher wie in Emden zulässig und fällt unter die Ermächtigung des § 8 Abs. 2 HafVO M-V.

-          Die Einschränkung des Gemeingebrauchs kann u.a. wie folgt begründet werden: Die erforderliche Vorsorge gegen Schäden (Gefahrenabwehr) richtet sich nach dem Gefährdungspotential. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden dürfen. Insbesondere nach Fukushima ist eine Neubewertung der Eintrittswahrscheinlichkeiten angezeigt und geboten. Wo es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter geht, kann deshalb auch schon eine entferntere Möglichkeit eines Schadens die begründete Befürchtung seines Eintritts auslösen und eine ausreichende Gefahrenabwehr notwendig machen. Nach dem Grundgesetz hat das Rechtsgut Leben bekanntermaßen den "Höchstwert". Dies hat auch gerade Bedeutung bei der Vorsorge vor Katastrophen. Mit Verweis auf die besonderen örtlichen Verhältnisse innerhalb der Hansestadt Rostock (Trinkwasserschutzgebiete an den Zufahrten zum Hafengebiet, nahe Wohnbebauung und hohe städtische Bevölkerungsdichte, die unmittelbar von den Folgen eines Unfalls betroffen wäre, etc.) ließe sich somit Handlungs- und Regelungsbedarf begründen.

 

 

 

……………………………………………                            ……………………………………………

gez. Johann-Georg Jaeger                                                        gez. Rainer Albrecht

Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN                            Fraktion der SPD

 

 

 

……………………………………………..

gez. Dr. Sybille Bachmann

Fraktion Rostocker Bund/Graue/Aufbruch 09

Reduzieren

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

25.08.2011 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - abgelehnt

Erweitern

05.10.2011 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen