06.09.2022 - 4.2 Chris Günther für die CDU/UFR-Fraktio...

Beschluss:
abgelehnt
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Wortprotokoll

Herr Brincker trägt stichpunktartig aus der Stellungnahme der Verwaltung vor, u.a., dass etwa 80 Prozent aller Anträge unvollständig beim Bauamt eingehen. Er erfragt daher, wie es sich mit den übrigen 20 Prozent verhält.

 

Frau Gründel bezieht sich zunächst auf den Antrag der CDU/UFR-Fraktion und führt aus, dass sich die Genehmigungsfiktion aus § 42 a Verwaltungsverfahrensgesetz M-V (VwVfG M-V) ergibt. Hierbei tritt die Genehmigungsfiktion ein, wenn sich die festgelegte Frist aus einer Rechtsvorschrift ergibt und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Im Bauordnungsrecht in M-V greift für die vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die 3-Monats-Frist von § 63 Landesbauordnung M-V (LBauO M-V). Diese beginnt zu laufen, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

 

Frau Gründel antwortet anschließend auf die Frage von Herrn Brincker, dass dieser Wert in etwa stimmt. Die Nachforderungen beziehen sich auf Unterlagen jeglicher Art. Die meist vorliegenden Mängel sind Abweichungen von der Bauvorlagenverordnung, die zwingend einzuhalten ist. Die Verantwortlichkeit über die Übereinstimmung der Unterlagen mit den Vorschriften liegt beim beauftragten Entwurfsverfasser. Sollte eine drohende Fiktion eintreten, so wird entweder rechtzeitig die Genehmigung erteilt oder die Bearbeitungsfrist verlängert, sofern bedeutsame Fragen noch geklärt werden müssen. Die Verlängerung ist für maximal einen Monat möglich und muss dem Bauherrn gegenüber begründet werden.

 

Herr Porst erfragt bei Frau Gründel, ob ihr Fiktionsmöglichkeiten aus anderen Ämtern bekannt sind. Frau Gründel antwortet, dass beim Amt für Stadtplanung, Stadtentwicklung und Wirtschaft, dem Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Friedhofswesen sowie beim Amt für Mobilität angefragt hat. Bei den beiden erstgenannten sind keine Fiktionsmöglichkeiten bekannt. Beim Amt für Mobilität wird die Anfrage noch abschließend geprüft. Frau Gründel verweist außerdem darauf, dass sich die Bearbeitungsfristen des Bauordnungsrechtes auf Landesrecht berufen. In M-V ist neben dem bundeseinheitlichen Baugesetzbuch die Landesbauordnung M-V einschlägig. Darüber hinaus gibt es keine kommunalen Vorschriften hinsichtlich der Bearbeitungsfristen. Die unteren Bauaufsichtsbehörden setzen die landeseinheitlichen Vorschriften durch.

 

Herr Krüger kann nach den Ausführungen von Frau Gründel den Antrag der CDU/UFR-Fraktion das Ziel des Antrages nicht erkennen. Er erfragt bei Herrn Brincker, ob mit diesem Antrag ein Prüfauftrag oder eine Verpflichtung zur Genehmigungsfiktion für die Hanse- und Universitätsstadt Rostock verfolgt werden soll.

Herr Brincker antwortet, dass ihm das Motiv dieses Antrages nicht bekannt ist und ihm ein Erkenntnisgewinn für diese Regelung fehlt.

 

Herr Mehlan nimmt ab 17:10 Uhr an der Sitzung teil.

 

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Beschluss:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, bei bau- und anderen genehmigungspflichtigen

Vorhaben der Hanse- und Universitätsstadt Rostock die Umsetzung der

Genehmigungsfiktionen zu prüfen und die Fiktionswirkung mit Ablauffrist von drei

Monaten zu definieren.
 

Insbesondere sollen dabei vordergründig das Bauamt, das Amt für Stadtentwicklung,

Stadtplanung und Wirtschaft, das Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Friedhofswesen

sowie das Amt für Mobilität betrachtet werden.
 

Das Prüfergebnis ist der Bürgerschaft in ihrer Dezember-Sitzung 2022 vorzulegen.

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Abstimmung: Abstimmungsergebnis:

 

Dafür:

4

 

 

 

Dagegen:

6

 

Angenommen

 

Enthaltungen:

1

 

Abgelehnt

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