10.05.2022 - 7.1.1 Information der Verwaltung zum aktuellen Stand ...

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Wortprotokoll

Frau Gründel nimmt Bezug auf die Sitzung des Bau- und Planungsausschusses vom 01.02.2022 in der die rechtlichen Rahmenbedingungen der Änderung der Hauptsatzung bereits ausführlich erläutert wurden. Sie verweist insbesondere auf das bekannte Schreiben der Rechtsaufsicht. Die Änderung der Hauptsatzung hinsichtlich der Herstellung der gemeindlichen Einvernehmen wurde durch die Bürgerschaft abgelehnt. Das Rechtsamt hat sich diesbezüglich mit der Rechtsaufsicht, dem Ministerium für Inneres und Europa in Verbindung gesetzt.

 

Herr Dr. Zierau ist der Sitzung zugeschalten und informiert, dass ihm bisher eine mündliche Aussage aus dem Innenministerium vorliegt, dass die Regelung zum sogenannten gemeindlichen Einvernehmen bei Identität von Gemeinde und unterer Bauaufsichtsbehörde nicht greift, das bedeutet dort wo die Gemeinde gleichzeitig Genehmigungsbehörde ist, ist das Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht anzuwenden. Die Rechtsaufsicht bleibt insoweit bei der schon 2021 dargelegten Rechtsauffassung. Eine schriftliche Stellungnahme der Rechtsaufsicht folgt.

 

Herr Porst kritisiert die zukünftige Verfahrensweise der Beteiligung des Bau- und Planungsausschusses in Form von Informationsvorlagen und bittet um Einbindung des Bau- und Planungsausschusses in die Genehmigungsverfahren. Frau Gründel erläutert, dass eine Beteiligung des Bau- und Planungsausschusses am Genehmigungsverfahren rechtlich nicht zulässig ist.

 

Herr Dr. Zierau erläutert den Zweck der Beteiligung der Gemeinde zur Herstellung der gemeindlichen Einvernehmen nach § 36 BauGB, der darin liegt, dass die Gemeinde die Möglichkeit der Prüfung von gewichtigen Vorhaben hat und diese, falls rechtlich zulässig, mit einer Veränderungssperre blockieren und einen Bebauungsplan auf das Gebiet legen kann. Dafür ist eine Information an den Bau- und Planungsausschuss in Form einer Informationsvorlage ausreichend. Herr Dr. Zierau empfiehlt überdies die Stellungnahme vom Innenministerium als Rechtsaufsichtsbehörde abzuwarten, um damit zu agieren und eventuelle Handlungsspielräume auszumachen, die eine Lösung für die Zusammenarbeit von Verwaltung und Politik bringen. Die Mitglieder stimmen dem Vorschlag zu, die schriftliche Stellungnahme abzuwarten.

 

Frau Pittasch erfragt, warum der Bau- und Planungsausschuss als Teil der Executive nicht in den Genehmigungsprozess von Vorhaben einbezogen werden kann. Herr Dr. Zierau führt aus, dass die Verwaltung gem. § 57 LBauO M-V vom Bundesgesetzgeber über ein Ausführungsgesetz beauftragt wurde. Die Verwaltung ist im übertragenen Wirkungskreis tätig und prüft als Untere Bauaufsicht im Rahmen der Landesbauordnung die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und erteilt Genehmigungen.

Der Bau- und Planungsausschuss ist gem. Art 28 GG im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung dort beteilt, wo die Planungshoheit betroffen ist. Der Bau- und Planungsausschuss kann nur dann eingreifen, wenn durch eine bestimmte Baumaßnahme Hoheitsrechte, hier insbesondere die Planungshoheit verletzt werden. Im Übrigen ist die Verwaltung im Auftrag des Bundesgesetzgebers aktiv und prüft im Rahmen der Gesetze die Genehmigungsfähigkeit von Bauvorhaben. Frau Gründel ergänzt, dass die Aufgaben der unteren Bauaufsichtbehörde durch die Landesbauordnung auf den Oberbürgermeister als untere Bauaufsicht und damit als zuständige Behörde im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises übertragen wurden und auch nur die Behörde das Einvernehmen der Gemeinde herstellen kann, nicht jedoch der Bau- und Planungsausschuss oder die Gemeindevertretung.

 

Herr Brincker stellt abschließend fest, dass dieses Thema die Verwaltung und alle Bürgerschaftsmitglieder sowie sachkundigen Einwohner noch länger beschäftigen wird.