11.05.2022 - 9.6 Bebauungsplan Nr. 16.SO.197 für das Sondergebie...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Es liegt kein Mitwirkungsverbot nach § 24 KV M-V vor.

 

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Beschluss:

 

  1. Die eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 16.SO.197 für das Sondergebiet “Küstenmühle“ hat die Bürgerschaft mit dem in der Anlage 1 dargestellten Ergebnis geprüft.
     
  2. Aufgrund des § 10 i.V.m. § 13a des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) sowie nach § 86 der Landesbauordnung (LBauO M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1033), beschließt die Bürgerschaft die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 16.SO.197 für das Sondergebiet “Küstenmühle“,

    begrenzt:
     

im Süden:

durch die Bundesautobahn A19

im Westen:

durch die L 22 (Hinrichsdorfer Straße),

im Norden und Osten:

durch Brachflächen bzw. landwirtschaftliche Nutzflächen


bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) als Satzung.
 

  1. Die Begründung (Anlage 3) wird gebilligt.
     

 

Anlagen:
1 Abwägungsergebnis,
2 B-Plan Satzung, bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und Text (Teil B),
3 Begründung

 

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Abstimmungsergebnis:

Angenommen

X

Abgelehnt

 

Dafür:

39

Dagegen:

  0

Enthaltungen:

  2

 

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Realisierung:

 

Der Bebauungsplan ist mit Bekanntmachung vom 17.09.2022 rechtskräftig geworden.

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Anlagen zur Vorlage