29.07.2021 - 4.1 Abschluss eines Pachtvertrages zwischen der Han...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Sens erfragt, warum die Beschlussvorlage, welche einen Vertrag mit einem Dritten beinhaltet, im öffentlichen Teil behandelt wird. Rostock Port sei kein vollständig kommunales Unternehme und gelte daher als außerhalb der Verwaltung stehender Dritter.

 

Herr Zachau, Hafenkapitän im Hafen- und Seemannsamt, informiert, dass die Verwaltung die Angelegenheit im Vorfeld geprüft habe und die Voraussetzung einer Behandlung im nichtöffentlichen Teil nicht gegeben sei.

 

Nachrichtliche Anmerkung: Eine Behandlung im nichtöffentlichen Teil ist nur dann zulässig, wenn schützenswerte Interessen Dritter vorliegen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist nach internen Regelungen stets sorgfältig zu prüfen und zu begründen. In diesem Fall wurde der Sachverhalt dem Rechtsamt übermittelt. Nach dortiger Einschätzung liegen keine schützenswerten Interessen eines Einzelnen vor. Es handelt sich hierbei um eine Vereinbarung zwischen der HRO und Rostock Port, welcher kein Wettbewerb zugrunde lag.

Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich und obliegt stets einer Einzelfallentscheidung.

 

Herr Gebert kritisiert die Formulierung im § 5 des Pachtvertrages. Hier werde die HRO verpflichtet zum Zeitpunkt des Vertragsendes den Verkehrswert, mindestens jedoch den Buchwert der Landstromanlage zu erstatten. Diese Regelung könne aufgrund der Differenz zwischen Verkehrswert und Buchwert für die HRO bei Beendigung des Pachtvertrages zu einer extrem hohen Zahlungsverpflichtung führen und stelle deshalb ein unbestimmtes Risiko dar.

 

Die Verwaltung wird gebeten diesbezüglich bis zur Hauptausschusssitzung eine Prüfung und ggf. Klarstellung zu dem Sachverhalt herbeizuführen.

 

Die Mitglieder des Ausschusses verständigen sich darauf, dass eine Zustimmung zur Beschlussvorlage vorbehaltlich dieser Prüfung in der Hauptausschusssitzung erfolgt.

 

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Beschlussvorschlag:

 

Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, den aus der Anlage zu entnehmenden Pachtvertrag zur Übertragung des umfassenden Nutzungsrechtes an der Landstromanlage Warnemünde und betriebsnotwendiger Funktionsflächen mit der Rostock Port GmbH abzuschließen.

 

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Abstimmung: Abstimmungsergebnis:

 

Dafür:

10

 

 

 

Dagegen:

0

 

Angenommen

X

Enthaltungen:

1

 

Abgelehnt

 

 

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Anlagen zur Vorlage