25.09.2019 - 7 Wahlen und Bestellungen

Reduzieren

Wortprotokoll

 

TOP 7.1 bis 7.13

 

Die Präsidentin informiert, dass in der konstituierenden Sitzung der Bürgerschaft am 3. Juli 2019 unter anderem die Bildung der Ausschüsse erfolgte.

 

Nach Aussage des Ministeriums für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern hätte dort der der Zählgemeinschaft der Fraktionen der SPD, DIE LINKE./PARTEI, CDU/UFR-Fraktion,
NDNIS 90/DIE GRÜNEN und Rostocker Bund/ Freie Wähler nach Berechnung zugestandene jeweils 11. Sitz in den Ausschüssen nicht - mangels fehlender weiterer Wahlvorschläge dieser Zählgemeinschaft - einem anderen Wahlvorschlag zugeteilt werden dürfen.

 

Aufgrund dessen erfolgte in der letzten Sitzung der Bürgerschaft am 28. August 2019 eine Änderung der betreffenden Beschlüsse, indem die Entscheidung des Präsidiums, die jeweils freie Wahlstelle der Zählgemeinschaft von Thomas Koch (AfD) und Stefan Treichel (AfD) zuzuschlagen, aufgehoben wurde.

 

Diese Sitze sind nun neu zu vergeben.
 

 

Ebenfalls soll der in der Sitzung der Bürgerschaft am 3. Juli 2019 aufgrund fehlenden Wahlvorschlages nicht zugeteilte 11. Sitz im Hauptausschuss in dieser Sitzung vergeben werden.

 

 


Aufgrund von Anfragen gibt die Präsidentin bezüglich der Wahl zum Hauptausschuss folgende Informationen:

 

Der Wahlvorgang ist der gleiche, wie für alle anderen Ausschüsse. Hierzu unterscheidet sich nur die Vorgeschichte.

 

Aufgrund der Stellungnahme des Ministeriums für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern auf Anfrage der Präsidentin zur Korrektheit der Sitzzuteilung in der Sitzung

am 3. Juli 2019 legte der Oberbürgermeister bekanntermaßen Widerspruch gegen die Beschlüsse zu den Ausschusswahlen ein. Davon ausgenommen waren jedoch explizit der Hauptausschuss sowie der Jugendhilfeausschuss. In beiden Fällen war es zu einer korrekten Sitzverteilung auf die eingereichten Wahlvorschlagslisten gekommen.

Aufgrund dessen musste auch keine Änderung dieser Beschlüsse in der letzten Sitzung der Bürgerschaft am 28. August 2019 erfolgen.

 

 

Das Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern hat sich mit der Frage zum Umgang mit den Sitzen, die bei der Wahl am 3. Juli 2019 unbesetzt geblieben sind, ausführlich beschäftigt. Die letzte Stellungnahme vom 9. August 2019 wurde der Bürgerschaft am 15. August 2019 übersandt. Darin heißt es, Zitat:

 

„§ 32 Absatz 2 Satz 1* der Kommunalverfassung (KV M-V) bestimmt, dass die Wiederbesetzung frei gewordener Wahlstellen nach Satz 1 bis 7 verläuft, wobei die bereits besetzten Stellen anzurechnen sind. Dementsprechend wird der freie Sitz, wie bei der erstmaligen Besetzung des Ausschusses, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl besetzt. Sofern kein einvernehmlicher Besetzungsvorschlag eingereicht wird, erfolgt eine Abstimmung über die konkurrierenden Wahlvorschläge. Wahlvorschlagsberechtigt sind daher alle Fraktionen und Zählgemeinschaften (§ 32 Absatz 2 Satz 1* i. V. m. Satz 3 KV M-V). Insofern ist es nicht zutreffend, wie in Ihrem Schreiben ausgeführt, dass das Vorschlagsrecht nur einer Zählgemeinschaft zusteht.“

 

 

Weiterhin informiert die Präsidentin zu den Wahlen selbst, dass gemäß § 24 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Bürgerschaft die Sitzverteilung nach dem Berechnungsverfahren Hare/Niemeyer erfolgt.

 

Nach § 32 Absatz 1 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) erfolgen die Wahlen durch Handzeichen, auf Antrag eines Gemeindevertreters wird geheim abgestimmt.

 

Es wird jeweils in einem Wahlgang gewählt. Dabei werden die Dafürstimmen und die Enthaltungen abgefragt.

 

 

Es ist zu beachten, dass jedes Mitglied pro Gremium nur eine Stimme hat, das heißt es kann jeweils nur für eine von ggf. mehreren Wahlvorschlagslisten/Änderungsanträgen gestimmt werden.

 

 

Es liegen Wahlvorschlagslisten/Änderungsanträge folgender Einreicher vor:

 

- Zählgemeinschaft der Fraktionen DIE LINKE.PARTEI, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
  CDU/UFR, SPD und Rostocker Bund/Freie Wähler,

 

- Burkhard Rohde und Thomas Koch (für die AfD-Fraktion-Rostock).
 

 

* Anmerkung Sitzungsdienst:  Es handelt sich hierbei um § 32 Absatz 2 Satz 11